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2. ARBEITSBELASTUNGEN Blei<br />

BLEI<br />

Bleiverbindungen wurden früher u.a. in Anstrichfarben und als Abdichtung<br />

verwendet.<br />

Dies gilt besonders dann, wenn das Risiko einer Einwirkung von Blei<br />

und Bleiverbindungen, z.B. beim Entfernen der Abdichtung oder bei Abrissarbeiten,<br />

besteht. Dies gilt besonders, wenn man Materialien, die<br />

mit bleihaltiger Farbe bedeckt sind, abschabt, abbrennt oder aufschneidet.<br />

Wenn man längere Zeit hindurch Blei ausgesetzt ist, können z.B. das<br />

Nervensystem, das Gehirn, die Nieren und der Magen-Darm-Kanal geschädigt<br />

werden. Es kann Blutmangel eintreten, und das Blei kann sowohl<br />

für Männer als auch für Frauen die Fähigkeit, Kinder zu bekommen,<br />

herabsetzen sowie den Fötus schädigen. Außerdem gilt Blei als<br />

Krebserreger.<br />

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht in Umgebungen arbeiten, in<br />

denen sie der Einwirkung von Blei ausgesetzt sind.<br />

Bleimessungen<br />

Bei Abrissarbeiten muss man regelmäßig den Bleigehalt der Luft<br />

(Staubmessung) und im Blut der Beschäftigten ( Blutbleimessung)<br />

messen. Dies gilt insbesondere beim Abschaben oder Abbrennen von<br />

Materialien, die mit einem bleihaltigen Anstrich bedeckt sind, sowie<br />

dann, wenn man Anlagen (z.B. Gießereiöfen) abreißt.<br />

Wenn die Ergebnisse von zwei Messungen nacheinander unter dem festgesetzten<br />

Grenzwert liegen, müssen keine Messungen durchgeführt<br />

werden, bevor sich die Arbeitsverhältnisse eventuell ändern.<br />

Wenn die Messergebnisse über dem festgesetzten Grenzwert liegen,<br />

muss man vier mal jährlich Staubmessungen und Blutproben bei den<br />

Beschäftigten durchführen. Außerdem müssen sich die Beschäftigten<br />

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