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1. ARBEITSSCHUTZGESETZ<br />

UND SICHERHEITSARBEIT<br />

Pflichten und Verantwortung für<br />

den Arbeitsschutz<br />

● dass die Baustelle bei der Arbeitsaufsichtsbehörde angemeldet<br />

wird, falls die Bauarbeiten eine gewisse Größe und/oder einen gewissen<br />

Umfang haben.<br />

Ein Bauherr ist im Übrigen dafür verantwortlich, daran mitzuwirken,<br />

dass die Unternehmen und deren Beschäftigte ihre Arbeit auf der<br />

Baustelle unter bestmöglichen sicherheits- und gesundheitsschutzmäßigen<br />

Bedingungen ausführen können.<br />

Steht zu erwarten, dass mehr als ein Unternehmen auf einmal auf der<br />

Baustelle beschäftigt wird, hat der Bauherr einen Koordinator für die<br />

Projektphase zu ernennen – einen Arbeitsschutzkoordinator (P) sowie<br />

einen Koordinator für die Ausführungsphase – einen Arbeitsschutzkoordinator<br />

(B). Dabei kann es sich um ein und dieselbe Person handeln.<br />

Der/die Koordinator(en) des Bauherrn müssen die für Koordinatoren<br />

geltenden Kompetenz- und Ausbildungsanforderungen erfüllen, die<br />

von der Größe der Baustelle abhängen.<br />

Falls der Bauherr selbst oder Personen im Unternehmen des Bauherrn<br />

die Aufgabe des Koordinators nicht übernehmen möchten oder die<br />

Kompetenzanforderungen nicht erfüllen, so kann der Bauherr diese<br />

Arbeitsaufgaben von anderen Personen oder Unternehmen durchführen<br />

lassen. Die Verantwortung für seine Verpflichtungen kann der<br />

Bauherr jedoch nicht anderen übertragen. Daher wird die Arbeitsaufsichtsbehörde<br />

dem Bauherrn gegenüber direkt reagieren, falls Verstöße<br />

gegen eine oder mehrere der Forderungen festgestellt werden,<br />

die dem Bauherrn gemäß den Bauherren-Bestimmungen obliegen.<br />

Abgrenzung der Sicherheitsvorrichtungen in den Gemeinschaftsbereichen<br />

Gemeinschaftsbereiche sind all die Orte auf Baustellen, an denen<br />

mehrere Unternehmen gleichzeitig arbeiten.<br />

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