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Arbeitsschäden<br />

1. ARBEITSSCHUTZGESETZ<br />

UNDSICHERHEITSARBEIT<br />

In einigen Fällen sind die Grenzen zwischen Unfällen und arbeitsbedingten<br />

Leiden fließend. Eine Hörschädigung nach einer Explosion<br />

z.B. ist ein Unfall, während eine Hörschädigung nach einem Aufenthalt<br />

von längerer Dauer in einer sehr lauten Umgebung ein arbeitsbedingtes<br />

Leiden ist.<br />

Ein Rückenschaden nach einem Sturz ist ein Unfall, während ein Rükkenschaden<br />

nach einer längeren Arbeit in einer falschen Arbeitsstellung<br />

ein arbeitsbedingtes Leiden ist.<br />

Anmeldung von Unfälle<br />

Der Arbeitgeber hat Arbeitsunfälle, hierunter plötzlich auftretende<br />

Rückenschäden durch Heben, spätestens 9 Tage nach dem Unfalltag<br />

bei der Arbeitsaufsichtsbehörde anzumelden.<br />

Die Anmeldepflicht gilt für alle Arbeitsunfälle, bei denen der Geschädigte<br />

mindestens einen Tag abgesehen vom Unfalltag abwesend ist.<br />

Der/die Wochentag(e), an dem/denen der Geschädigte abwesend ist,<br />

ist nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob die Abwesenheit durch<br />

den Arbeitsunfall verursacht wurde.<br />

Alle anderen haben das Recht, einen Arbeitsunfall anzumelden. Dies<br />

gilt u.a. für die Person, die durch den Unfall zu Schaden gekommen<br />

ist, oder deren Organisation.<br />

Die Arbeitsaufsichtsbehörde benötigt die Anmeldungen, um dem Unfall<br />

nachgehen und ähnliche Unfälle künftig vermeiden zu können.<br />

Für das staatliche Versicherungsamt für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten<br />

(Arbejdsskadestyrelsen) und die Versicherungsgesellschaft<br />

des Arbeitgebers ist die Anmeldung wichtig, damit der Beschäftigte<br />

eine eventuelle Entschädigung erhalten kann.<br />

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