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3. TECHNIK Arbeitsplattformen,<br />

1 und 2 Säulen<br />

Die Böcke müssen auf einer festen und ebenen Oberfläche stehen.<br />

Es muss immer ein Geländer angebracht sein, falls eine Sturz- oder<br />

Unfallgefahr besteht. Geländer bestehen aus einer Handleiste in<br />

1 Meter Höhe, einer Knieleiste in 0,5 Meter Höhe und einem Fußbrett<br />

von mindestens 0,15 Metern.<br />

Verwenden Sie nie Kästen, Leitern o.Ä., um eine zusätzliche Arbeitshöhe<br />

zu schaffen.<br />

ARBEITSPLATTFORMEN, 1 UND 2 SÄULEN<br />

Die Arbeitsplattform muss zu den Arbeitsaufgaben passen, die man<br />

ausführen muss. Das gilt u.a. für Tragfähigkeit und Größe. Eine dänische<br />

Gebrauchsanweisung muss auf der Arbeitsplattform vorhanden<br />

sein. Sie muss u.a. über die Verwendung, die Bedienung und die tägliche<br />

Wartung der Plattform informieren.<br />

Am Arbeitsstandplatz muss ein deutliches Schild mit einer kurzen Gebrauchsanweisung<br />

vorhanden sein. Daraus müssen u.a. die höchste<br />

zulässige Belastung und die Verteilung der Belastung auf der Plattform<br />

hervorgehen.<br />

Die Energiezufuhr muss unterbrochen werden können, z.B. mit einem<br />

Schlüsselschalter, um zu verhindern, dass Unbefugte den Personenlift<br />

bedienen.<br />

Die Plattform darf nicht als Aufzug verwendet werden.<br />

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