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Arbeitsschutzausbildung<br />

1. ARBEITSSCHUTZGESETZ<br />

UNDSICHERHEITSARBEIT<br />

ARBEITSSCHUTZAUSBILDUNG<br />

64<br />

Arbeitsschutzvertreter und Vorarbeiter in der Arbeitsschutzorganisation<br />

müssen eine obligatorische dreitägige Arbeitsschutzausbildung<br />

bei einem von der Arbeitsaufsichtsbehörde zugelassenen Anbieter<br />

absolvieren. Die Arbeitsschutzausbildung muss innerhalb von<br />

drei Monaten nach der Wahl bzw. Ernennung des betreffenden Arbeitsschutzvertreters<br />

oder Vorarbeiters abgeschlossen sein.<br />

Ergänzende Arbeitsschutzausbildung<br />

Der Arbeitgeber muss Arbeitsschutzvertretern und Vorarbeitern in<br />

Arbeitsschutzorganisationen in ihrem ersten Jahr im Amt die Teilnahme<br />

an zweitägigen ergänzenden Arbeitsschutzausbildungen<br />

anbieten. Das Angebot gilt für diejenigen, die die obligatorische Arbeitsschutzausbildung<br />

absolviert haben.<br />

Die ergänzenden zweitägigen Ausbildungen müssen innerhalb der<br />

ersten neun Monate angeboten werden, und es muss möglich sein,<br />

sie innerhalb der ersten neun Monate begonnen und innerhalb der<br />

ersten zwölf Monate nach der Wahl bzw. Ernennung abgeschlossen<br />

zu haben.<br />

Arbeitsschutzvertretern und Vorarbeitern in der Arbeitsschutzorganisation<br />

muss – solange sie in der Arbeitsschutzorganisation tätig<br />

sind – in jedem Jahr im Amt eine ergänzende Ausbildung mit einer<br />

Dauer von mindestens 1½ Tagen angeboten werden. Ausbildungen<br />

mit einer Dauer von 1½ Tagen müssen innerhalb desselben Jahres<br />

im Amt angeboten werden und begonnen werden können.<br />

Die ergänzende Arbeitsschutzausbildung muss eine relevante Aktualisierung<br />

der Kenntnisse gewährleisten und die Kompetenzen<br />

der Arbeitsschutzvertreter und Vorarbeiter in der Arbeitsschutzorganisation<br />

stärken.<br />

In Unternehmen mit einer Arbeitsschutzorganisation ist ein Kompetenzentwicklungsplan<br />

für die ergänzenden Ausbildungen zu erstellen,<br />

die den Arbeitsschutzvertretern und Vorarbeitern in der Arbeits-

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