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Jugendliche unter 18 Jahren<br />

1. ARBEITSSCHUTZGESETZ<br />

UNDSICHERHEITSARBEIT<br />

Jugendliche und Schüler in einer Berufsausbildung<br />

Viele der angegebenen allgemeinen Verbote für Jugendliche gelten<br />

nicht für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, wenn die<br />

Arbeit ein notwendiger Teil einer qualifizierenden Berufsausbildung ist.<br />

Dies umfasst üblicherweise die traditionellen Gesellenausbildungen<br />

sowie Schüler im Praktikum während einer beruflichen Grundausbildung.<br />

Zu nennen ist auch der Fall, dass der Jugendliche seine Berufsausbildung<br />

vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen hat.<br />

Ganz gleich, ob der Jugendliche unter 18 Jahren in der Ausbildung ist<br />

oder nicht, gilt nach wie vor ein Beschäftigungsverbot bei:<br />

● Arbeitsabläufen mit Explosionsgefahr.<br />

● Arbeit, die den Umgang mit Druckflaschen beinhaltet.<br />

● Arbeit unter hohem Luftdruck, z.B. in Druckkammern und bei Taucherarbeit.<br />

● Arbeit, die eine Erstickungsgefahr in einer sauerstoffarmen Atmosphäre<br />

mit sich führen kann.<br />

● Arbeit, bei der der Jugendliche körperlichen Belastungen ausgesetzt<br />

wird, die auf kurze oder lange Sicht schädlich für seine<br />

Gesundheit oder Entwicklung sind. Unnötige körperliche Belastungen<br />

sowie unzweckmäßige Arbeitspositionen oder Bewegungen<br />

sind ebenfalls zu vermeiden. Dies bedeutet, dass:<br />

• Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, bei<br />

denen die Geschwindigkeit von einer Maschine vorgegeben wird.<br />

• Das Heben schwerer Lasten üblicherweise nicht 12 kg überschreiten<br />

darf.<br />

• Die Gesamtbelastung bei von Hand durchgeführten Schüben<br />

oder Zügen keine sicherheitsmäßige oder gesundheitliche Gefahr<br />

darstellen darf.<br />

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