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1. ARBEITSSCHUTZGESETZ<br />

UND SICHERHEITSARBEIT<br />

Pflichten und Verantwortung für<br />

den Arbeitsschutz<br />

● die notwendige Sicherheitsausrüstung vorhanden ist und sich<br />

für die betreffende Arbeit ordnungsgemäß anwenden lässt,<br />

● die Arbeit zulässig mit persönlicher Schutzausrüstung auszuführen<br />

ist,<br />

● das Unternehmen schriftliche Arbeitsplatzbeurteilungen durchführt,<br />

● das Unternehmen eine Arbeitsschutzorganisation gründet, falls<br />

es zehn Beschäftigte oder mehr im Unternehmen gibt,<br />

● das Unternehmen eine Arbeitsschutzorganisation (bestehend aus<br />

einem Arbeitsschutzvertreter für die Beschäftigten, einem Vorarbeiter<br />

und dem Arbeitgeber) auf Baustellen und anderen vorübergehenden<br />

und wechselnden Arbeitsplätzen außerhalb des festen<br />

Arbeitsplatzes des Unternehmens gründet, falls fünf Beschäftigte<br />

länger als 14 Tage lang an dem Ort arbeiten.<br />

Der Arbeitgeber kann bestraft werden, falls das Unternehmen einer<br />

Anordnung mit Fristsetzung, einer umgehenden Anordnung oder einem<br />

Verbot nicht nachkommt oder in einer anderen Weise grob gegen<br />

das Arbeitsschutzgesetz verstößt. Dabei kann es sich z.B. um<br />

Arbeiten in gefährlichen Ausgrabungen, auf schlechten Gerüsten,<br />

um Absturzgefahr bei Arbeiten auf Dächern oder fehlenden Maschinenschutz<br />

handeln.<br />

Betriebsleiter<br />

Sind Sie der Direktor oder in einer anderen Weise Teil der übergeordneten<br />

Unternehmensführung, so haben Sie dieselben Pflichten wie<br />

der Arbeitgeber.<br />

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