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1. ARBEITSSCHUTZGESETZ<br />

UND SICHERHEITSARBEIT<br />

Vorarbeiter<br />

Die Mitarbeiter wählen den Arbeitsschutzvertreter in der Regel für<br />

jeweils zwei Jahre. Wenn sich das Unternehmen und die Beschäftigten<br />

darauf einigen, lässt sich die Funktionsdauer auf bis zu vier Jahre<br />

verlängern.<br />

Ebenso wie Vertrauensleute genießt der Arbeitsschutzvertreter einen<br />

Kündigungsschutz innerhalb des Tarifgebiets, und auch seine<br />

Anstellungsbedingungen können nicht verschlechtert werden.<br />

Eventuelle Uneinigkeiten bezüglich des Schutzes sind arbeitsrechtlich,<br />

d.h. durch Schlichtungssitzungen zwischen den Parteien, und<br />

eventuell vor dem Arbeitsgericht zu entscheiden.<br />

VORARBEITER<br />

Falls mehrere Vorarbeiter die Möglichkeit haben, an derselben Arbeitsschutzgruppe<br />

teilzunehmen, ernennt der Arbeitgeber den Arbeitsschutzvertreter<br />

der Gruppe.<br />

Die Aufgabe des Vorarbeiters besteht in der Beaufsichtigung der<br />

Arbeit in einem Unternehmen. Poliere und Akkordhalter erfüllen diese<br />

Bedingungen üblicherweise nicht und werden daher nicht als Vorarbeiter<br />

betrachtet.<br />

Das Unternehmen kann einem Vorarbeiter nicht direkt unter Verweis<br />

auf seine Arbeit in der Arbeitsschutzgrupp eoder in den Arbeitsschutzorganisationen<br />

kündigen, hierunter beispielsweise eine<br />

Kündigung des Vorarbeiters wegen der Forderung einer besonderen<br />

Sicherheitsausrüstung.<br />

Zuerst muss versucht werden, derartige Konflikte durch Verhandlung<br />

oder Schlichtung beizulegen.<br />

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