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1. ARBEITSSCHUTZGESETZ<br />

UND SICHERHEITSARBEIT<br />

Die dänische Arbeitsaufsichtsbehörde<br />

(Arbejdstilsynet)<br />

Die Lösung des Problems muss sofort in die Wege geleitet werden.<br />

● Verbote werden bei Gesetzesverstößen erteilt, bei denen eine unmittelbare<br />

und erhebliche Gefahr droht, und es darf nicht weitergearbeitet<br />

werden, bevor das Problem gelöst ist. Verbote werden<br />

erteilt, indem vor Ort eine Entscheidung getroffen wird.<br />

● Anleitungen werden gegeben, wenn es relevant ist, das Unternehmen<br />

in Bezug auf geltende Bestimmungen zu beraten, u.a. im Zusammenhang<br />

mit leichteren Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz.<br />

Hierbei handelt es sich nicht um eine direkte Forderung an<br />

das Unternehmen, sondern um eine Beratung bezüglich der Regeln<br />

auf dem Gebiet.<br />

Ein Unternehmen, dem eine Anordnung mit einer Fristsetzung, eine<br />

umgehende Anordnung oder ein Verbot erteilt wurde, hat die Arbeitsaufsichtsbehörde<br />

anschließend darüber zu informieren, wie es<br />

die Anordnung befolgt hat. Diese Rückmeldung muss von der Arbeitsschutzorganisation<br />

unterschrieben sein.<br />

Die Arbeitsaufsichtsbehörde kann auch eine so genannte Beratungsanordnung<br />

erteilen. Das bedeutet, dass das Unternehmen<br />

einen staatlich zugelassenen Arbeitsschutzberater hinzuzuziehen<br />

hat, der bei der Lösung der Probleme helfen und die vorbeugende<br />

Arbeitsschutzarbeit des Unternehmens stärken soll.<br />

Die Arbeitsaufsichtsbehörde muss immer in der Lage sein, ihre Anordnungen<br />

und Verbote unter Verweis auf das dänische Arbeitsschutzgesetz<br />

oder Bekanntmachungen zu begründen.<br />

Unternehmen, die gegen Anordnungen der Arbeitsaufsichtsbehörde<br />

Beschwerde einlegen möchten, müssen ihre Beschwerde spätestens<br />

4 Wochen nach Erhalt der Entscheidung der Arbeitsaufsichtsbehörde<br />

an den Beschwerdeausschuss für den Arbeitsschutz<br />

(Arbejdsmiljøklagenævnet) schicken.<br />

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