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Operationelles Programm des Bundes für den ESF

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wird in der dort vorgegebenen Form und Frist erstellt. Gleiches gilt für die Vorlage der<br />

Prüfstrategie gemäß Artikel 62 Absatz 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.<br />

4.2.1 Benennung und Aufgaben der Verwaltungsbehörde<br />

Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 Absatz 1 a) und 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006<br />

ist das Bun<strong>des</strong>ministerium für Arbeit und Soziales, Referat GS 1 "Europäischer Sozialfonds".<br />

Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich für die wirksame und ordnungsgemäße Durchführung<br />

<strong>des</strong> OP. Hierzu zählen insbesondere:<br />

a) die Sicherstellung, dass die zu finanzieren<strong>den</strong> Vorhaben nach <strong>den</strong> für das operationelle <strong>Programm</strong><br />

gelten<strong>den</strong> Kriterien ausgewählt und rechtmäßig durchgeführt wer<strong>den</strong>;<br />

b) die Vergewisserung, dass die kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen geliefert<br />

bzw. erbracht und die im Zusammenhang mit Vorhaben von <strong>den</strong> Begünstigten geltend<br />

gemachten Ausgaben tatsächlich und im Einklang mit <strong>den</strong> gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen<br />

Rechtsvorschriften getätigt wur<strong>den</strong>;<br />

c) die Gewährleistung der elektronischen Aufzeichnung und Erfassung von Buchführungsdaten<br />

zu jedem im Rahmen eines OP durchgeführten Vorhaben sowie die Erfassung der erforderlichen<br />

Durchführungsdaten für Finanzverwaltung, Begleitung, Überprüfungen, Prüfungen und<br />

Bewertung;<br />

d) die Sicherstellung, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben<br />

beteiligten Stellen unbeschadet der Buchführungsvorschriften in Deutschland entweder<br />

gesondert über alle Finanzvorgänge der Vorhaben Buch führen oder für diese einen<br />

geeigneten Buchführungscode verwen<strong>den</strong>;<br />

e) die Sicherstellung, dass die Bewertungen der OP nach Artikel 48 Absatz 3 gemäß Artikel 47<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt wer<strong>den</strong>;<br />

f) die Einführung von Verfahren, welche gewährleisten, dass alle für einen hinreichen<strong>den</strong> Prüfpfad<br />

erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen gemäß Artikel 90 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1083/2006 aufbewahrt wer<strong>den</strong>;<br />

g) die Sicherstellung, dass die Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die<br />

Bescheinigung notwendigen Auskünfte über angewandte Verfahren und durchgeführte<br />

Überprüfungen erhält;<br />

h) die Beratung <strong>des</strong> Begleitausschusses und die Übermittlung der für die Begleitung erforderlichen<br />

Unterlagen;<br />

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