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Operationelles Programm des Bundes für den ESF

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Des Weiteren wird sich das BMAS in Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> Ländern dafür einsetzen, dass<br />

hinsichtlich Monitoring und Evaluation abgestimmte Systeme beim Bund und <strong>den</strong> Ländern entstehen.<br />

Hierbei wer<strong>den</strong> insbesondere das bestehende Stammblattverfahren und die Indikatorensysteme<br />

entsprechend <strong>den</strong> Erfordernissen der neuen Förderperiode weiter entwickelt.<br />

Die funktionale Aufteilung der Zuständigkeiten von Monitoring und Evaluation erfolgt in Anlehnung<br />

an die methodischen Arbeitspapiere der Europäischen Kommission nach dem folgen<strong>den</strong><br />

System:<br />

• Monitoring: Durch das Monitoring wer<strong>den</strong> die finanziellen und materiellen Verlaufsdaten<br />

sowie die teilnehmerbezogenen Daten zu <strong>den</strong> Outputindikatoren erfasst.<br />

• Evaluation: Im Rahmen der geplanten Evaluationen wer<strong>den</strong> die Ergebnisse und Wirkungen<br />

(Ergebnis – und Wirkungsindikatoren) sowie die Effektivität und Effizienz ausgewählter Fördermaßnahmen<br />

analysiert. Hierzu wer<strong>den</strong> sowohl die im Monitoring gesammelten Informationen<br />

als auch andere externe Quellen herangezogen.<br />

4.3.3 Datenaustausch mit der Europäischen Kommission<br />

Der Datenaustausch zwischen Mitgliedsstaat und Europäischer Kommission soll in der neuen<br />

Förderperiode 2007-2013 gemäß <strong>den</strong> Erfordernissen der Verordnungen der Europäischen<br />

Kommission und <strong>des</strong> Rates 81 elektronisch über das IT-System SFC2007 erfolgen.<br />

Die Europäische Kommission wird die technischen Spezifikationen für das Verfahren <strong>des</strong> computergestützten<br />

Datenaustausches zur Verfügung stellen. Auf dieser Grundlage wird der Bund<br />

seine nationalen IT-Systeme anpassen und weiter entwickeln, um so <strong>den</strong> Erfordernissen <strong>des</strong><br />

SFC2007 der Europäischen Kommission Rechnung zu tragen. Der Bund behält sich aber vor,<br />

dass bei Verzögerungen der technischen Vorgaben durch die Europäische Kommission bzw. in<br />

der Anlaufphase der IT-Systeme und im Falle höherer Gewalt – insbesondere bei einer Störung<br />

<strong>des</strong> computergestützten Systems bzw. unvorhersehbaren <strong>Programm</strong>fehlern sowie dem Fehlen<br />

einer dauerhaften Verbindung – die erforderlichen Informationen und Dokumente auch in<br />

Papierform an die Europäische Kommission übermittelt wer<strong>den</strong> können.<br />

81<br />

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur<br />

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 <strong>des</strong> Rates mit allgemeinen Bestimmungen über <strong>den</strong> Europäischen Fonds für regionale<br />

Entwicklung, <strong>den</strong> Europäischen Sozialfonds und <strong>den</strong> Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) 1080/2006 <strong>des</strong> Europäischen<br />

Parlaments und <strong>des</strong> Rates über <strong>den</strong> Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Abl. L371/1 vom 27.12.2006)<br />

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 <strong>des</strong> Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über <strong>den</strong> Europäischen Fonds<br />

für regionale Entwicklung, <strong>den</strong> Europäischen Sozialfonds und <strong>den</strong> Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1260/1999 (Abl. L210/25 vom 31.07.2006)<br />

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