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Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen

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Gemeinsam die Übernahme umsetzen<br />

Übergangslösung:<br />

Unternehmenseigentum und<br />

-führung werden getrennt<br />

nehmen kann, sollte ein auf Familien- und Erbschaftsrecht<br />

spezialisierter Rechtsanwalt oder ein Notar hinzugezogen<br />

werden.<br />

Einigen sich die Erben nicht auf einen Auseinandersetzungsplan,<br />

bleibt in der Regel nur der Verkauf oder<br />

womöglich die zwangsweise Versteigerung. Aus dem<br />

Nachlass müssen zunächst alle Verbindlichkeiten<br />

bedient werden. Danach wird der verbleibende Nachlass<br />

unter den Erben im Verhältnis ihrer Erbteile verteilt.<br />

Dabei werden eventuelle Anrechnungen wie<br />

z. B. frühere Zuwendungen mit Anrechnungsvorbehalt<br />

berücksichtigt. Über die Höhe bzw. den Prozentsatz<br />

des Erbteils gibt der Erbschein Auskunft, der beim<br />

Nachlassgericht ausgestellt wird. Immer dann, wenn<br />

der Nachlass nicht direkt unter den Erben aufgeteilt<br />

werden kann, müssen die Vermögensgegenstände<br />

des Nachlasses veräußert werden. Es ist klar, dass im<br />

Falle eines solchen Notverkaufs nur ein Bruchteil des<br />

eigentlichen Unternehmenswertes als Kaufpreis<br />

erzielt werden kann. Will der Unternehmer verhindern,<br />

dass sein Lebenswerk Opfer erbrechtlicher Auseinandersetzungen<br />

wird, muss er bereits zu Lebzeiten eindeutige<br />

Regelungen durch Testament oder Erbvertrag treffen.<br />

Check: Auseinandersetzungsplan<br />

3 Welche erbrechtliche Konstellation liegt vor?<br />

3 Welche Gegenstände gehören im Einzelnen<br />

zum Nachlass?<br />

3 Welchen Vermögenswerte, welche Schulden<br />

beinhaltet der Nachlass (inkl. Schulden,<br />

Beerdigungskosten usw.)?<br />

3 Ist der gesamte Nachlass Gegenstand der<br />

Auseinandersetzung?<br />

3 Wenn nein, was geschieht mit dem Rest?<br />

3 Welcher Erbe erhält was bzw. wie viel?<br />

3 Welche Leistungen und Kosten sind mit der<br />

Inanspruchnahme eines externen Beraters<br />

verbunden?<br />

Hinweis:<br />

Bei einer <strong>Unternehmensnachfolge</strong> über nationale Grenzen<br />

hinweg muss ggf. ausländisches Erbrecht angewandt werden,<br />

das sich vom deutschen Erbrecht unterscheidet.<br />

Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.nexxt.org<br />

Will der Unternehmer zwar die Unternehmensführung<br />

abgeben, das Eigentum an dem Unternehmen<br />

aber behalten, stehen ihm im Wesentlichen drei<br />

Wege zur Verfügung:<br />

3 der Einsatz eines Fremdgeschäftsführers<br />

3 die Gründung einer Kapitalgesellschaft<br />

(Aktiengesellschaft oder GmbH)<br />

3 die Verpachtung des Unternehmens.<br />

Alle drei Varianten ermöglichen der Unternehmerfamilie,<br />

das Eigentum am Familienbetrieb zu behalten.<br />

Lediglich die Führung des Unternehmens geht in die<br />

Hände eines Pächters oder Geschäftsführers über.<br />

Die Trennung von der Unternehmensführung bietet<br />

sich in den Fällen an, in denen ein geeigneter<br />

Nachfolger aus dem Kreis der Familie die <strong>Unternehmensnachfolge</strong><br />

zum fraglichen Zeitpunkt noch<br />

nicht antreten kann, oder weil sich die verschiedenen<br />

Stämme der Unternehmerfamilie nicht auf einen<br />

Nachfolger aus dem Kreis der Familie einigen können.<br />

Auch für Unternehmerfamilien, die erkennen,<br />

dass eine professionelle Unternehmensführung<br />

durch qualifizierte externe Manager notwendig<br />

geworden ist, bietet sich diese Lösung an.<br />

Voraussetzung dafür ist aber stets, dass Sie als<br />

Unternehmer entschlossen sind, Ihr Lebenswerk<br />

Fremden zur eigenverantwortlichen Führung und<br />

Leitung zu übertragen, sich also tatsächlich von<br />

dem täglichen Unternehmensgeschehen zurückziehen<br />

wollen.<br />

Fallbeispiel 3:<br />

Der Rückzug aus dem Management<br />

Die Eheleute A sind Gesellschafter der Einzelhandelskette<br />

D-GmbH mit circa 200 Mitarbeitern und 15<br />

Filialen. Die noch minderjährigen Kinder befinden<br />

sich zur Zeit in der Ausbildung. Ob sie zu einem späteren<br />

Zeitpunkt in die Unternehmensführung eintreten<br />

werden, ist noch unklar. Ein Verkauf des<br />

Unternehmens kommt für die Eheleute daher zum<br />

jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, weil das<br />

Unternehmen im Familienbesitz bleiben soll und sie<br />

ihren Kindern den Weg in die Unternehmensführung<br />

freihalten wollen. Die Eheleute A möchten sich zwar<br />

aus dem Berufsleben zurückziehen, aber weiterhin<br />

Einfluss auf den Fortbestand bzw. die Entwicklung<br />

des Unternehmens haben. Sie überlegen daher,<br />

einen qualifizierten externen Manager mit der<br />

Geschäftsführung zu betrauen.

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