Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen
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Gemeinsam die Übergabe umsetzen<br />
Daraus ergeben sich verschiedene<br />
Möglichkeiten:<br />
3 Der Kaufpreis ist genauso hoch wie die Buchwerte<br />
der Wirtschaftsgüter. Hier schreibt der<br />
Käufer die Wirtschaftsgüter einfach weiter ab.<br />
3 Der Kaufpreis ist nicht höher als die Buchwerte<br />
plus der darin enthaltenen stillen Reserven (z. B.<br />
Grundstücke). Hier können die Buchwerte der<br />
stillen Reserven über die Dauer der Restnutzung<br />
der damit verbundenen Wirtschaftsgüter abgeschrieben<br />
werden. Voraussetzung ist: Es handelt<br />
sich bei den stillen Reserven um „abnutzbare<br />
Wirtschaftsgüter“ (z. B. Immobilien).<br />
3 Der Kaufpreis ist höher als die Buchwerte und die<br />
stillen Reserven. Hier kann die Differenz als Firmen-<br />
oder Geschäftswert von der Einkommensteuer<br />
über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben<br />
werden.<br />
Umsatzsteuer<br />
Entgeltliche oder unentgeltliche Geschäftsveräußerungen<br />
im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer<br />
(§ 1 Abs. 1a UStG).<br />
Grunderwerbsteuer<br />
Die Bundesländer legen jeweils selbst die Höhe<br />
der Grunderwerbsteuer fest. Sie beträgt im Allgemeinen<br />
3,5 Prozent des Kaufpreises. In Berlin und<br />
Hamburg werden hiervon abweichend 4,5 Prozent<br />
erhoben.<br />
Fallbeispiel 1:<br />
Verkauf eines Einzelunternehmens<br />
Der 60-jährige Einzelhändler H will seine Holzhandlung,<br />
die er als Einzelunternehmen führt, verkaufen.<br />
Der zu erzielende Veräußerungspreis beläuft sich<br />
auf 750.000 Euro und lässt sich wie folgt auf die einzelnen<br />
Wirtschaftsgüter des Betriebes aufteilen.<br />
3 300.000 Euro für das Betriebsgrundstück, wobei<br />
200.000 Euro auf das Gebäude entfallen<br />
3 100.000 Euro für die Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
3 250.000 Euro für Waren und Vorräte<br />
3 100.000 Euro für den Firmenwert<br />
Der Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter beträgt<br />
im Veräußerungszeitpunkt 550.000 Euro, die<br />
im Zusammenhang mit der Veräußerung entstandenen<br />
Kosten (Notar, Rechtsanwalt sowie sonstige<br />
Kosten) belaufen sich auf 30.000 Euro.<br />
In unserem Beispiel hat der Einzelhändler H den<br />
gesamten Betrieb zu einem Kaufpreis von 750.000<br />
Euro verkauft. Um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln,<br />
sind vom Erlös zunächst die Veräußerungskosten<br />
von 30.000 Euro und der Buchwert der veräußerten<br />
Wirtschaftsgüter in Höhe von 550.000 Euro<br />
abzuziehen. Der Veräußerungsgewinn beträgt somit<br />
170.000 Euro und unterliegt beim Veräußerer der<br />
Einkommensteuer.<br />
Da der Einzelhändler das 55. Lebensjahr vollendet<br />
hat, kann er beantragen, dass ihm der Freibetrag<br />
gewährt wird (§ 16 Abs. 4 EstG). Der Freibetrag von<br />
45.000 Euro ermäßigt sich aber um den Betrag, um<br />
den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.<br />
Gewährt wird in diesem Beispiel also ein Freibetrag<br />
von 45.000 Euro – (170.000 Euro minus 136.000<br />
Euro) = 11.000 Euro. Zu versteuern bleiben danach<br />
noch 170.000 Euro minus 11.000 Euro = 159.000 Euro.<br />
Auf diesen verbleibenden Gewinn kann, sofern der<br />
Gewinn 5 Millionen Euro nicht übersteigt, auf Antrag<br />
bei Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet<br />
haben, der ermäßigte Steuersatz angewendet werden<br />
(§ 34 Abs. 3 EstG). Dieser Steuersatz beträgt 56 % des<br />
durchschnittlichen Steuersatzes auf das gesamte zu<br />
versteuernde Einkommen, mindestens aber 15 %.