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Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen

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Gemeinsam die Übergabe umsetzen<br />

Daraus ergeben sich verschiedene<br />

Möglichkeiten:<br />

3 Der Kaufpreis ist genauso hoch wie die Buchwerte<br />

der Wirtschaftsgüter. Hier schreibt der<br />

Käufer die Wirtschaftsgüter einfach weiter ab.<br />

3 Der Kaufpreis ist nicht höher als die Buchwerte<br />

plus der darin enthaltenen stillen Reserven (z. B.<br />

Grundstücke). Hier können die Buchwerte der<br />

stillen Reserven über die Dauer der Restnutzung<br />

der damit verbundenen Wirtschaftsgüter abgeschrieben<br />

werden. Voraussetzung ist: Es handelt<br />

sich bei den stillen Reserven um „abnutzbare<br />

Wirtschaftsgüter“ (z. B. Immobilien).<br />

3 Der Kaufpreis ist höher als die Buchwerte und die<br />

stillen Reserven. Hier kann die Differenz als Firmen-<br />

oder Geschäftswert von der Einkommensteuer<br />

über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben<br />

werden.<br />

Umsatzsteuer<br />

Entgeltliche oder unentgeltliche Geschäftsveräußerungen<br />

im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer<br />

(§ 1 Abs. 1a UStG).<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Die Bundesländer legen jeweils selbst die Höhe<br />

der Grunderwerbsteuer fest. Sie beträgt im Allgemeinen<br />

3,5 Prozent des Kaufpreises. In Berlin und<br />

Hamburg werden hiervon abweichend 4,5 Prozent<br />

erhoben.<br />

Fallbeispiel 1:<br />

Verkauf eines Einzelunternehmens<br />

Der 60-jährige Einzelhändler H will seine Holzhandlung,<br />

die er als Einzelunternehmen führt, verkaufen.<br />

Der zu erzielende Veräußerungspreis beläuft sich<br />

auf 750.000 Euro und lässt sich wie folgt auf die einzelnen<br />

Wirtschaftsgüter des Betriebes aufteilen.<br />

3 300.000 Euro für das Betriebsgrundstück, wobei<br />

200.000 Euro auf das Gebäude entfallen<br />

3 100.000 Euro für die Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />

3 250.000 Euro für Waren und Vorräte<br />

3 100.000 Euro für den Firmenwert<br />

Der Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter beträgt<br />

im Veräußerungszeitpunkt 550.000 Euro, die<br />

im Zusammenhang mit der Veräußerung entstandenen<br />

Kosten (Notar, Rechtsanwalt sowie sonstige<br />

Kosten) belaufen sich auf 30.000 Euro.<br />

In unserem Beispiel hat der Einzelhändler H den<br />

gesamten Betrieb zu einem Kaufpreis von 750.000<br />

Euro verkauft. Um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln,<br />

sind vom Erlös zunächst die Veräußerungskosten<br />

von 30.000 Euro und der Buchwert der veräußerten<br />

Wirtschaftsgüter in Höhe von 550.000 Euro<br />

abzuziehen. Der Veräußerungsgewinn beträgt somit<br />

170.000 Euro und unterliegt beim Veräußerer der<br />

Einkommensteuer.<br />

Da der Einzelhändler das 55. Lebensjahr vollendet<br />

hat, kann er beantragen, dass ihm der Freibetrag<br />

gewährt wird (§ 16 Abs. 4 EstG). Der Freibetrag von<br />

45.000 Euro ermäßigt sich aber um den Betrag, um<br />

den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.<br />

Gewährt wird in diesem Beispiel also ein Freibetrag<br />

von 45.000 Euro – (170.000 Euro minus 136.000<br />

Euro) = 11.000 Euro. Zu versteuern bleiben danach<br />

noch 170.000 Euro minus 11.000 Euro = 159.000 Euro.<br />

Auf diesen verbleibenden Gewinn kann, sofern der<br />

Gewinn 5 Millionen Euro nicht übersteigt, auf Antrag<br />

bei Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet<br />

haben, der ermäßigte Steuersatz angewendet werden<br />

(§ 34 Abs. 3 EstG). Dieser Steuersatz beträgt 56 % des<br />

durchschnittlichen Steuersatzes auf das gesamte zu<br />

versteuernde Einkommen, mindestens aber 15 %.

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