Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen
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Gemeinsam die Übergabe umsetzen<br />
Steuerpflichtig oder nicht: Übertragung<br />
gegen wiederkehrende<br />
Leistungen<br />
Das Finanzamt betrachtet wiederkehrende<br />
Leistungen im Rahmen der Familiennachfolge in<br />
einigen Fällen als private Versorgungsleistungen.<br />
In diesem Fall entsteht für den Übertragenden bzw.<br />
Empfänger der Versorgungsleistungen kein steuerpflichtiger<br />
Veräußerungsgewinn. Spiegelbildlich<br />
dazu hat der Nachfolger auch keine Anschaffungskosten.<br />
Er führt einfach die bisherigen Buchwerte der<br />
Wirtschaftsgüter fort.<br />
Voraussetzung für die Anerkennung von<br />
Versorgungsleistungen ist unter anderem, dass keine<br />
gleichwertige Gegenleistung in Rentenform vereinbart<br />
wird, sonst handelt es sich steuerlich um ein<br />
„normales“ Veräußerungsgeschäft. Um eine unentgeltliche<br />
Übertragung gegen private Versorgungsleistung<br />
handelt es sich nur, wenn das übertragene<br />
Vermögen zumindest teilweise aus Betrieben, Mitunternehmeranteilen<br />
(gem. § 13, § 15 Abs. 1, Nr. 1 und<br />
§ 18 Abs. 1 EStG) oder Anteilen an Gesellschaften mit<br />
beschränkter Haftung (GmbH) – Übertragung einer<br />
mindestens 50-prozentigen Beteiligung – stammt und<br />
die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen<br />
Vermögen auf Lebenszeit sichergestellt ist<br />
(Änderungen durch Jahressteuergesetz 2008). Bei der<br />
Übertragung gegen Versorgungsleistungen wird in<br />
puncto Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in der<br />
Versorgungsleistung eine Gegenleistung gesehen, so<br />
dass in der Regel eine so genannte gemischte Schenkung<br />
vorliegt. Die Zuwendung besteht aus einem<br />
entgeltlichen Teil, der nicht der Schenkungsteuer<br />
unterliegt und einem unentgeltlichen Teil, der schenkungsteuerpflichtig<br />
ist. Die Höhe der Schenkungsteuer<br />
orientiert sich an dem Verhältnis des Wertes<br />
der Versorgungsleistung zum Wert der Schenkung.<br />
Steuern sparen:<br />
Schrittweise Übertragung<br />
Auch wenn eine schrittweise Übertragung mit<br />
einem externen Käufer vereinbart werden kann, findet<br />
sie doch meist innerhalb der Familiennachfolge<br />
Anwendung. Dies erklärt sich schon allein daraus,<br />
dass ein Nachfolger von außen in der Regel direkt<br />
nach der Übertragung die Geschäftsführung übernehmen<br />
und nicht als stiller Teilhaber abwarten will,<br />
bis der Senior den Chefsessel räumt.<br />
Wer zahlt welche Steuern?<br />
Neben den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich<br />
aus der Gründung einer Familiengesellschaft ergeben<br />
können, hat die schrittweise Unternehmensübergabe<br />
auch steuerliche Vorzüge. Durch die Progression im<br />
Einkommensteuersatz kann es vorteilhaft sein, das<br />
gleiche Einkommen auf mehrere Steuerpflichtige<br />
innerhalb dieser Familiengesellschaft zu verteilen<br />
und so insgesamt geringere Steuern zu zahlen. Eine<br />
Beteiligung naher Angehöriger am Unternehmen<br />
durch Gründung einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft<br />
erkennt die Finanzverwaltung jedoch<br />
nicht ohne Weiteres an.<br />
Umstrukturierungen und Neugründungen<br />
sollten im Hinblick auf einkommensteuerliche und<br />
schenkungsteuerliche Folgen mit dem Steuerberater<br />
geplant werden.