Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen
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Finanzamt rechnet mit:<br />
Steuern und Nachfolge<br />
Mit welchen steuerlichen Be- oder auch Entlastungen<br />
Sie bei einer Unternehmensübertragung<br />
rechnen können, hängt von vielen verschiedenen<br />
Faktoren ab: der Art der Übertragung, der Rechtsform<br />
des Unternehmens, der Höhe der persönlichen Freibeträge<br />
usw. Ohne die Unterstützung eines Steuerberaters<br />
sollten Sie eine Unternehmensübertragung<br />
daher nicht beginnen.<br />
Schenkung und Erbschaft<br />
Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens<br />
von den Eltern auf ihre Kinder hat vor allem<br />
schenkungsteuerliche Konsequenzen. Geht das<br />
Unternehmen dagegen nach dem Tod des Inhabers<br />
auf den oder die Erben über, müssen diese dafür<br />
Erbschaftsteuer entrichten.<br />
Reform der Erbschaftsteuer<br />
Am 1. Januar 2009 ist das Erbschaftsteuerreformgesetz<br />
vom 24.12.2008 in Kraft getreten. Änderungen<br />
haben sich insbesondere bei der Bewertung und<br />
Begünstigung von Betriebsvermögen ergeben.<br />
In Erbfällen, bei denen die Steuer nach dem<br />
31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist, gibt es<br />
ein Wahlrecht. Der Erwerber kann in diesen Fällen<br />
das bis zum 31.12.2008 anwendbare Erbschaftsteuerrecht<br />
anwenden oder das neue Recht, allerdings mit<br />
den Freibeträgen des alten Rechts. Im Einzelfall sollte<br />
hier ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.<br />
Bewertung des Betriebsvermögens<br />
Die Bewertung des Betriebsvermögens ist durch<br />
das Erbschaftsteuerreformgesetz neu geregelt worden.<br />
Zunächst sollte der gemeine Wert eines Unternehmens<br />
aus Verkäufen abgeleitet werden, die weniger<br />
als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag zurückliegen.<br />
Ist dies nicht möglich, kann der Wert unter<br />
Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Unternehmens<br />
oder einer anderen anerkannten, auch im<br />
gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche<br />
Zwecke üblichen Methode, ermittelt werden. Dabei<br />
kann ein im Bewertungsgesetz geregeltes vereinfachtes<br />
Ertragswertverfahren angewandt werden, vorausgesetzt<br />
es führt nicht zu offensichtlich unzutreffenden<br />
Ergebnissen. Bei diesem Verfahren wird der<br />
zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag, der sich<br />
aus dem Durchschnittsertrag der Betriebsergebnisse<br />
der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag<br />
abgelaufenen Wirtschaftjahre ergibt, mit einem festgelegten<br />
Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Der<br />
Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes.<br />
Er setzt sich aus einem Basiszins<br />
und einem Zuschlag von 4,5 Prozent zusammen.<br />
Es besteht auch die Möglichkeit, nach einem<br />
anderen anerkannten Verfahren zu bewerten, dabei<br />
ist der Kapitalisierungszinssatz nicht vorgeschrieben.<br />
Als Mindestwert gilt der Substanzwert des Unternehmens.<br />
Verschonung des Betriebsvermögens<br />
Für <strong>Unternehmensnachfolge</strong>r gibt es zwei<br />
Optionen: Wird der übernommene Betrieb über sieben<br />
Jahre weitergeführt, so werden unter bestimmten<br />
Voraussetzungen 85 Prozent des übertragenen<br />
Betriebsvermögens von der Besteuerung ausgenommen.<br />
Auf die verbleibenden 15 Prozent ist die Steuer<br />
sofort fällig. Zu den Voraussetzungen für die Befreiung<br />
gehört, dass die Lohnsumme nach sieben Jahren<br />
nicht weniger als 650 Prozent der Lohnsumme zum<br />
Übergangszeitpunkt ausmachen darf, wobei der<br />
Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen<br />
Gesamtvermögen höchstens 50 Prozent betragen<br />
darf.<br />
Die zweite Option gewährt eine komplette<br />
Steuerfreiheit. Danach muss der Betrieb zehn Jahre<br />
weitergeführt werden. Die Lohnsumme darf nach<br />
zehn Jahren nicht weniger als 1.000 Prozent der Lohnsumme<br />
zum Übergangszeitpunkt betragen und das<br />
Verwaltungsvermögen am betrieblichen Gesamtvermögen<br />
darf bei höchstens zehn Prozent liegen.<br />
Des Weiteren gibt es einen gleitenden Abzugsbetrag<br />
in Höhe von 150.000 Euro.<br />
Hinweis:<br />
Die Lohnsummenregelung ist unbeachtlich, wenn der<br />
Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat oder die<br />
Ausgangslohnsumme null Euro beträgt.<br />
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