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Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen

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Finanzamt rechnet mit:<br />

Steuern und Nachfolge<br />

Mit welchen steuerlichen Be- oder auch Entlastungen<br />

Sie bei einer Unternehmensübertragung<br />

rechnen können, hängt von vielen verschiedenen<br />

Faktoren ab: der Art der Übertragung, der Rechtsform<br />

des Unternehmens, der Höhe der persönlichen Freibeträge<br />

usw. Ohne die Unterstützung eines Steuerberaters<br />

sollten Sie eine Unternehmensübertragung<br />

daher nicht beginnen.<br />

Schenkung und Erbschaft<br />

Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens<br />

von den Eltern auf ihre Kinder hat vor allem<br />

schenkungsteuerliche Konsequenzen. Geht das<br />

Unternehmen dagegen nach dem Tod des Inhabers<br />

auf den oder die Erben über, müssen diese dafür<br />

Erbschaftsteuer entrichten.<br />

Reform der Erbschaftsteuer<br />

Am 1. Januar 2009 ist das Erbschaftsteuerreformgesetz<br />

vom 24.12.2008 in Kraft getreten. Änderungen<br />

haben sich insbesondere bei der Bewertung und<br />

Begünstigung von Betriebsvermögen ergeben.<br />

In Erbfällen, bei denen die Steuer nach dem<br />

31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist, gibt es<br />

ein Wahlrecht. Der Erwerber kann in diesen Fällen<br />

das bis zum 31.12.2008 anwendbare Erbschaftsteuerrecht<br />

anwenden oder das neue Recht, allerdings mit<br />

den Freibeträgen des alten Rechts. Im Einzelfall sollte<br />

hier ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.<br />

Bewertung des Betriebsvermögens<br />

Die Bewertung des Betriebsvermögens ist durch<br />

das Erbschaftsteuerreformgesetz neu geregelt worden.<br />

Zunächst sollte der gemeine Wert eines Unternehmens<br />

aus Verkäufen abgeleitet werden, die weniger<br />

als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag zurückliegen.<br />

Ist dies nicht möglich, kann der Wert unter<br />

Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Unternehmens<br />

oder einer anderen anerkannten, auch im<br />

gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche<br />

Zwecke üblichen Methode, ermittelt werden. Dabei<br />

kann ein im Bewertungsgesetz geregeltes vereinfachtes<br />

Ertragswertverfahren angewandt werden, vorausgesetzt<br />

es führt nicht zu offensichtlich unzutreffenden<br />

Ergebnissen. Bei diesem Verfahren wird der<br />

zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag, der sich<br />

aus dem Durchschnittsertrag der Betriebsergebnisse<br />

der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag<br />

abgelaufenen Wirtschaftjahre ergibt, mit einem festgelegten<br />

Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Der<br />

Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes.<br />

Er setzt sich aus einem Basiszins<br />

und einem Zuschlag von 4,5 Prozent zusammen.<br />

Es besteht auch die Möglichkeit, nach einem<br />

anderen anerkannten Verfahren zu bewerten, dabei<br />

ist der Kapitalisierungszinssatz nicht vorgeschrieben.<br />

Als Mindestwert gilt der Substanzwert des Unternehmens.<br />

Verschonung des Betriebsvermögens<br />

Für <strong>Unternehmensnachfolge</strong>r gibt es zwei<br />

Optionen: Wird der übernommene Betrieb über sieben<br />

Jahre weitergeführt, so werden unter bestimmten<br />

Voraussetzungen 85 Prozent des übertragenen<br />

Betriebsvermögens von der Besteuerung ausgenommen.<br />

Auf die verbleibenden 15 Prozent ist die Steuer<br />

sofort fällig. Zu den Voraussetzungen für die Befreiung<br />

gehört, dass die Lohnsumme nach sieben Jahren<br />

nicht weniger als 650 Prozent der Lohnsumme zum<br />

Übergangszeitpunkt ausmachen darf, wobei der<br />

Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen<br />

Gesamtvermögen höchstens 50 Prozent betragen<br />

darf.<br />

Die zweite Option gewährt eine komplette<br />

Steuerfreiheit. Danach muss der Betrieb zehn Jahre<br />

weitergeführt werden. Die Lohnsumme darf nach<br />

zehn Jahren nicht weniger als 1.000 Prozent der Lohnsumme<br />

zum Übergangszeitpunkt betragen und das<br />

Verwaltungsvermögen am betrieblichen Gesamtvermögen<br />

darf bei höchstens zehn Prozent liegen.<br />

Des Weiteren gibt es einen gleitenden Abzugsbetrag<br />

in Höhe von 150.000 Euro.<br />

Hinweis:<br />

Die Lohnsummenregelung ist unbeachtlich, wenn der<br />

Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat oder die<br />

Ausgangslohnsumme null Euro beträgt.<br />

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