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Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen

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Achtung: Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und<br />

der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG werden<br />

nur einmal im Leben gewährt. Unternehmer mit<br />

zwei oder mehreren unterschiedlichen Betrieben<br />

müssen sich entscheiden, für welchen Veräußerungserlös<br />

sie die Anwendung dieser Steuervergünstigung<br />

beantragen wollen. Dies gilt selbst dann, wenn sie alle<br />

Betriebe zum gleichen Zeitpunkt in einem einheitlichen<br />

Vorgang veräußern. Sind die Voraussetzungen<br />

für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG nicht<br />

erfüllt, wird auf den Veräußerungsgewinn, der nach<br />

der so genannten Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG<br />

ermittelte ermäßigte Steuersatz angewendet.<br />

Im oben genannten Fallbeispiel zahlt der Erwerber<br />

einen Kaufpreis von insgesamt 750.000 Euro.<br />

Dieser Kaufpreis übersteigt die Summe der bisherigen<br />

Buchwerte um insgesamt 200.000 Euro. In seiner Buchhaltung<br />

kann der Käufer das Betriebsgrundstück mit<br />

300.000 Euro, die Betriebsausstattung mit 100.000<br />

Euro, die Waren und Vorräte mit 250.000 Euro und<br />

den Firmenwert mit 100.000 Euro ansetzen. Diese<br />

Werte bilden für den Käufer die Ausgangsgröße zur<br />

Berechnung der jährlichen Abschreibung. Zum Beispiel<br />

kann der Firmenwert von 100.000 Euro über<br />

15 Jahre abgeschrieben werden.<br />

Mit dem Unternehmen hat unser Käufer auch<br />

eine Betriebsimmobilie übernommen. Bei der Betriebsimmobilie<br />

ist zwischen dem Gebäudewert und<br />

dem Wert für Grund und Boden zu unterscheiden.<br />

Grund und Boden sind nicht abnutzbar und deshalb<br />

auch nicht abschreibungsfähig. Das Betriebsgebäude<br />

wird hingegen mit drei Prozent jährlich abgeschrieben,<br />

wenn der Bauantrag dafür nach dem 31. März<br />

1985 gestellt wurde. Bei Anschaffungskosten von<br />

200.000 Euro für das Gebäude ergibt sich eine jährliche<br />

Abschreibung von 6.000 Euro. Die Abschreibungsdauer<br />

der Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />

liegt zwischen fünf und zehn Jahren.<br />

Soweit der Erwerber den Kaufpreis fremdfinanzieren<br />

muss, zum Beispiel durch Kreditaufnahme bei<br />

einer Bank, stellen die Zinsaufwendungen bei der<br />

Ermittlung der gewerblichen Einkünfte grundsätzlich<br />

Betriebsausgaben dar, die er steuerlich absetzen kann.<br />

Fallbeispiel 2:<br />

Verkauf einer Freiberuflerpraxis<br />

Der 62-jährige Arzt A betreibt seit 30 Jahren eine<br />

Arztpraxis. Der junge Arzt B und die angehende Ärztin<br />

C wollen zukünftig die Praxis von A gemeinsam<br />

fortführen. A will durch eine überleitende Tätigkeit<br />

in der Praxis sicherstellen, dass der Patientenstamm<br />

auf seine Nachfolger übergeht und der Praxiswert<br />

erhalten bleibt. Der Wert der Arztpraxis bzw. der<br />

Kaufpreis, den B und C für die Übernahme der Praxis<br />

an A zahlen werden, beträgt 200.000 Euro, die<br />

Summe der Buchwerte der Wirtschaftsgüter beläuft<br />

sich auf 50.000 Euro.<br />

Die Aufnahme eines oder mehrerer neuer Ärzte<br />

in die bisherige Praxis stellt steuerrechtlich die Einbringung<br />

einer Einzelpraxis in eine Personengesellschaft<br />

dar. Auch wenn der Gewinn der Arztpraxis stets<br />

durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs.<br />

3 EStG ermittelt wurde, ist auf den Zeitpunkt der Aufnahme<br />

der neuen Partner zur Gewinnermittlung<br />

nach Bestandsvergleich überzugehen und eine Bilanz<br />

zu erstellen. Nach erfolgter Einbringung kann in der<br />

Regel wieder zur Überschussrechnung übergegangen<br />

werden.<br />

In unserem Beispiel ergibt sich ein Veräußerungsgewinn<br />

in Höhe von 150.000 Euro (Veräußerungspreis<br />

200.000 Euro abzüglich Buchwert 50.000 Euro).<br />

Gut zu wissen:<br />

Grundsätzlich wird die Praxisübertragung eines Freiberuflers<br />

wie die Veräußerung eines Gewerbebetriebes behandelt. Ein<br />

eventuell entstehender Veräußerungsgewinn unterliegt<br />

beim Übergeber der Einkommensteuer.<br />

Die beiden jungen Ärzte haben für ihre Praxis<br />

Anschaffungskosten in Höhe von 200.000 Euro. Der<br />

die Buchwerte übersteigende Betrag von 150.000<br />

Euro wurde für den ideellen Praxiswert, den „good<br />

will“, gezahlt. Da sich der Kundenstamm einer freiberuflichen<br />

Praxis rascher verflüchtigt als der Geschäftswert<br />

einer gewerblichen Unternehmung, stimmt die<br />

Finanzverwaltung einer Abschreibung des bezahlten<br />

Praxiswertes über sechs bis zehn Jahre zu.*<br />

i<br />

* Drei bis fünf Jahre für Einzelpraxis, sechs bis zehn Jahre für Sozietät

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