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Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen

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74<br />

Gemeinsam die Übernahme umsetzen<br />

Nicht nur der Haftung wegen:<br />

Rechtsform und Nachfolge<br />

i<br />

Das Thema Rechtsform ist sowohl für den Nachfolger<br />

als auch für den übergebenden Unternehmer<br />

von Bedeutung.<br />

3 Inhaber und Nachfolger müssen entscheiden,<br />

ob es sinnvoll ist, die bestehende Rechtsform<br />

zu behalten oder umzuwandeln. Welche<br />

Steuerbelastungen fallen je nach Rechtsform an?<br />

Welche Entscheidungsstrukturen entstehen?<br />

Wie reagiert die Hausbank?<br />

3 Für den Fall, dass Nachfolger und Übergeber eine<br />

gemeinsame Übergangsphase planen, kann es<br />

sinnvoll sein, das Unternehmen von einem<br />

Einzelunternehmen in eine GmbH oder<br />

Personengesellschaft umzuwandeln.<br />

3 Je nach Rechtsform sind bei der Übertragung<br />

wichtige Fragen zur Haftung und Zustimmung<br />

evtl. weiterer Gesellschafter verknüpft. Inwieweit<br />

haftet beispielsweise der Käufer für Schulden,<br />

die vor der Übertragung entstanden sind?<br />

Inwieweit haftet der Verkäufer nach der Übertragung<br />

für zurückliegende Verbindlichkeiten?<br />

Die entscheidenden Kriterien bei der Wahl<br />

der Rechtsform sind vor allem<br />

3 die Haftung<br />

3 die Steueroptimierung<br />

3 die Finanzierung beim Kauf<br />

3 und die Eignung für eine schrittweise Nachfolge<br />

Man unterscheidet zunächst zwischen<br />

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.<br />

Teilhaber von Personengesellschaften haften mit<br />

ihrem Gesellschaftsanteil und ihrem persönlichen<br />

Vermögen (Ausnahme: Kommanditisten bei der KG).<br />

Sie tragen daher in der Regel ein größeres finanzielles<br />

Risiko als die Teilhaber von Kapitalgesellschaften.<br />

Hier haften die Gesellschafter nur in Höhe ihres<br />

Anteils. Ausnahme: Bei Darlehensaufnahme verlangen<br />

Banken i. d. R. Sicherheiten aus dem<br />

Privatvermögen und im Innenverhältnis muss u. U.<br />

für Gesellschaftsanteile persönlich gehaftet werden.<br />

Wer hilft weiter?<br />

3 Notar<br />

3 Kammern<br />

3 Wirtschaftsprüfer<br />

3 Unternehmensberater<br />

3 Rechtsanwälte, Steuerberater<br />

3 www.nexxt.org<br />

Unterschiede zeigen sich auch in anderen<br />

Bereichen: Eine Trennung von Kapital und<br />

Management gibt es nur bei Kapitalgesellschaften<br />

und bei der GmbH & Co. KG, nicht bei KG und OHG.<br />

Kapitalgesellschaftsanteile sind per se vererblich,<br />

Anteile an Personengesellschaften nur, wenn das<br />

gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist. Ausnahme:<br />

Kommanditanteile. Auch die laufende Besteuerung<br />

ist unterschiedlich: Sollen Gewinne nicht ausgeschüttet<br />

werden, ist die Gesamtsteuerbelastung<br />

bei Personengesellschaften höher als bei Kapitalgesellschaften.<br />

Sollen Gewinne ausgeschüttet werden,<br />

kann je nach Umfang der Ausschüttung die<br />

Personengesellschaft vorteilhafter sein. Auch die<br />

Nachfolge selbst wird unterschiedlich besteuert.<br />

Nähere Informationen siehe Kapitel „Finanzamt<br />

rechnet mit: Steuern und Nachfolge“ S. 81.<br />

Rechtsformen für Freiberufler<br />

Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,<br />

Wirtschaftsprüfer und Architekten schließen<br />

sich häufig zusammen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit<br />

zu stärken. Trotz des damit verbundenen Aufwands<br />

kann ein solcher Zusammenschluss sehr positiv<br />

sein. Auch in puncto Nachfolge spielt die Rechtsform<br />

für Freiberufler eine wichtige Rolle. Kanzleien,<br />

Praxen, Beratungsbüros verfügen in der Regel weniger<br />

über Sachwerte als vielmehr über ideelle Werte<br />

wie den Kundenstamm und das durch Berufserfahrung<br />

erworbene Know-how. Der Zusammenschluss in<br />

einer Rechtsform bietet eine gute Möglichkeit, diesen<br />

„good will“ „unter einem Dach“ weiterzugeben.<br />

Gängige Rechtsformen von Freiberuflern sind<br />

3 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />

3 die Partnerschaftsgesellschaft, die wie die GbR<br />

ohne Beschränkung am Rechts- und Wirtschaftsverkehr<br />

teilnehmen kann<br />

3 bei beratenden Ingenieuren und Architekten,<br />

Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern<br />

auch die GmbH und die kleine<br />

Aktiengesellschaft<br />

3 bei Ärzten die Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

und die Partnerschaftsgesellschaft im Rahmen<br />

von Büro-, Praxisgemeinschaften. Im Vordergrund<br />

steht das Interesse an einer wirtschaftlichen<br />

rationellen Nutzung teurer Geräte und<br />

Räumlichkeiten.

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