Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen
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Auf Zeit: Verpachtung eines<br />
Unternehmens<br />
Wenn Sie als Eigentümer Ihr Unternehmen<br />
zunächst verpachten, sollten Sie die Pachthöhe nach<br />
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes<br />
bemessen. Ist die Pacht zu hoch, kann das zur Zahlungsunfähigkeit<br />
des Betriebes und damit zum Wegfall<br />
der Pachtzahlungen führen. Die Pacht sichert<br />
Ihnen regelmäßige Einnahmen, die Sie aber als Einkünfte<br />
versteuern müssen.<br />
Steuerfolgen für den Pächter<br />
Die Pachtzahlungen sind bei der Ermittlung der<br />
gewerblichen Einkünfte des Pächters abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben. Bei der Gewerbesteuer sind die<br />
Pachtzinsen jedoch teilweise wieder hinzuzurechnen.<br />
Steuerfolgen für den Verpächter<br />
Zunächst ist grundsätzlich zu unterscheiden,<br />
ob es sich lediglich um eine vorübergehende Verpachtung<br />
handelt, die als eine Unterbrechung der<br />
betrieblichen Tätigkeit des Verpächters zu sehen ist,<br />
oder ob die betriebliche Tätigkeit des Verpächters<br />
endgültig beendet wird. Kommt eine Fortführung<br />
des Betriebes durch den Verpächter nicht mehr in<br />
Betracht, ist dies grundsätzlich dem Finanzamt in<br />
Form einer Aufgabeerklärung anzuzeigen. Wie bei<br />
der Betriebsveräußerung werden die vorhandenen<br />
stillen Reserven aufgelöst; sie unterliegen beim<br />
Verpächter der Besteuerung. Die laufenden Pachteinnahmen<br />
unterliegen in diesem Fall beim Verpächter<br />
als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
der Einkommensbesteuerung.<br />
Betriebsaufspaltung<br />
Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen<br />
in zwei selbständige Unternehmen aufgeteilt.<br />
Es gibt zwar verschiedene Arten der Betriebsaufspaltung,<br />
im Prinzip entsteht aber immer ein Besitzunternehmen<br />
und eine Betriebsgesellschaft. Das<br />
Besitzunternehmen verpachtet dabei alle wesentlichen<br />
Betriebsgebäude und -anlagen an die Betriebsgesellschaft.<br />
Fallbeispiel 4:<br />
Einzelunternehmer Peters repariert und verkauft<br />
Landmaschinen. Zu seinem Betrieb gehören ein<br />
Grundstück und das Gebäude, in dem sich die Werkstatt<br />
befindet. Peters gründet eine GmbH, deren Anteile<br />
er zu 100 Prozent hält. Die GmbH übernimmt<br />
den Reparaturservice und Verkauf der Landmaschinen.<br />
Das Einzelunternehmen verpachtet lediglich<br />
Grundstück und Gebäude an die GmbH.<br />
Der wesentliche Vorteil, der sich aus einer solchen<br />
Betriebsaufspaltung ergibt, ist die Haftungsbegrenzung:<br />
Die Betriebsgesellschaft ist nach außen als<br />
Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung tätig,<br />
das Besitzunternehmen hält dagegen die Unternehmenswerte.<br />
Es haftet aber grundsätzlich nicht für<br />
Verbindlichkeiten des Betriebsunternehmens, außer<br />
für nicht abgeführte Steuern.<br />
Steuerlich werden die Vorteile des Einzelunternehmens<br />
oder der Personengesellschaft mit denen<br />
der Kapitalgesellschaft kombiniert.<br />
Bei einer Übertragung ist allerdings Folgendes zu<br />
beachten: Obwohl rechtlich zwei Betriebe existieren,<br />
gelten sie bei sachlicher und persönlicher Verflechtung<br />
wirtschaftlich als ein Unternehmen. Wird diese<br />
Verflechtung aufgehoben, zum Beispiel durch die<br />
Übertragung von Wirtschaftsgütern der Besitzgesellschaft<br />
an den Sohn und die Übertragung von Anteilen<br />
an der Betriebsgesellschaft an die Tochter, gilt dies als<br />
Betriebsaufgabe. Die Folge ist: Unter Aufdeckung<br />
sämtlicher stiller Reserven muss ein Aufgabegewinn<br />
versteuert werden. Wirtschaftlich ist dies in der Regel<br />
eine Katastrophe. Bei einer Übertragung muss der<br />
Nachfolger daher gleichmäßig sowohl an dem Besitzals<br />
auch am Betriebsunternehmen beteiligt werden,<br />
um die Konstruktion der Betriebsaufspaltung beizubehalten.<br />
Wer hilft weiter?<br />
In jedem Fall muss bei einer Betriebsaufspaltung ein<br />
Steuerberater hinzugezogen werden.<br />
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