08.02.2014 Aufrufe

Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen

Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen

Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

89<br />

Auf Zeit: Verpachtung eines<br />

Unternehmens<br />

Wenn Sie als Eigentümer Ihr Unternehmen<br />

zunächst verpachten, sollten Sie die Pachthöhe nach<br />

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes<br />

bemessen. Ist die Pacht zu hoch, kann das zur Zahlungsunfähigkeit<br />

des Betriebes und damit zum Wegfall<br />

der Pachtzahlungen führen. Die Pacht sichert<br />

Ihnen regelmäßige Einnahmen, die Sie aber als Einkünfte<br />

versteuern müssen.<br />

Steuerfolgen für den Pächter<br />

Die Pachtzahlungen sind bei der Ermittlung der<br />

gewerblichen Einkünfte des Pächters abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben. Bei der Gewerbesteuer sind die<br />

Pachtzinsen jedoch teilweise wieder hinzuzurechnen.<br />

Steuerfolgen für den Verpächter<br />

Zunächst ist grundsätzlich zu unterscheiden,<br />

ob es sich lediglich um eine vorübergehende Verpachtung<br />

handelt, die als eine Unterbrechung der<br />

betrieblichen Tätigkeit des Verpächters zu sehen ist,<br />

oder ob die betriebliche Tätigkeit des Verpächters<br />

endgültig beendet wird. Kommt eine Fortführung<br />

des Betriebes durch den Verpächter nicht mehr in<br />

Betracht, ist dies grundsätzlich dem Finanzamt in<br />

Form einer Aufgabeerklärung anzuzeigen. Wie bei<br />

der Betriebsveräußerung werden die vorhandenen<br />

stillen Reserven aufgelöst; sie unterliegen beim<br />

Verpächter der Besteuerung. Die laufenden Pachteinnahmen<br />

unterliegen in diesem Fall beim Verpächter<br />

als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

der Einkommensbesteuerung.<br />

Betriebsaufspaltung<br />

Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen<br />

in zwei selbständige Unternehmen aufgeteilt.<br />

Es gibt zwar verschiedene Arten der Betriebsaufspaltung,<br />

im Prinzip entsteht aber immer ein Besitzunternehmen<br />

und eine Betriebsgesellschaft. Das<br />

Besitzunternehmen verpachtet dabei alle wesentlichen<br />

Betriebsgebäude und -anlagen an die Betriebsgesellschaft.<br />

Fallbeispiel 4:<br />

Einzelunternehmer Peters repariert und verkauft<br />

Landmaschinen. Zu seinem Betrieb gehören ein<br />

Grundstück und das Gebäude, in dem sich die Werkstatt<br />

befindet. Peters gründet eine GmbH, deren Anteile<br />

er zu 100 Prozent hält. Die GmbH übernimmt<br />

den Reparaturservice und Verkauf der Landmaschinen.<br />

Das Einzelunternehmen verpachtet lediglich<br />

Grundstück und Gebäude an die GmbH.<br />

Der wesentliche Vorteil, der sich aus einer solchen<br />

Betriebsaufspaltung ergibt, ist die Haftungsbegrenzung:<br />

Die Betriebsgesellschaft ist nach außen als<br />

Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung tätig,<br />

das Besitzunternehmen hält dagegen die Unternehmenswerte.<br />

Es haftet aber grundsätzlich nicht für<br />

Verbindlichkeiten des Betriebsunternehmens, außer<br />

für nicht abgeführte Steuern.<br />

Steuerlich werden die Vorteile des Einzelunternehmens<br />

oder der Personengesellschaft mit denen<br />

der Kapitalgesellschaft kombiniert.<br />

Bei einer Übertragung ist allerdings Folgendes zu<br />

beachten: Obwohl rechtlich zwei Betriebe existieren,<br />

gelten sie bei sachlicher und persönlicher Verflechtung<br />

wirtschaftlich als ein Unternehmen. Wird diese<br />

Verflechtung aufgehoben, zum Beispiel durch die<br />

Übertragung von Wirtschaftsgütern der Besitzgesellschaft<br />

an den Sohn und die Übertragung von Anteilen<br />

an der Betriebsgesellschaft an die Tochter, gilt dies als<br />

Betriebsaufgabe. Die Folge ist: Unter Aufdeckung<br />

sämtlicher stiller Reserven muss ein Aufgabegewinn<br />

versteuert werden. Wirtschaftlich ist dies in der Regel<br />

eine Katastrophe. Bei einer Übertragung muss der<br />

Nachfolger daher gleichmäßig sowohl an dem Besitzals<br />

auch am Betriebsunternehmen beteiligt werden,<br />

um die Konstruktion der Betriebsaufspaltung beizubehalten.<br />

Wer hilft weiter?<br />

In jedem Fall muss bei einer Betriebsaufspaltung ein<br />

Steuerberater hinzugezogen werden.<br />

i

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!