Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen
Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen
Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
57<br />
Übersicht: Wer haftet?<br />
Einen besonderen Schwerpunkt des Kaufvertrages bildet die<br />
Regelung der Haftungsrisiken. Beim Erwerb von Anteilen<br />
einer Kapitalgesellschaft und Kommanditanteilen ist die<br />
Haftung per Gesetz auf die erbrachte Einlage beschränkt.<br />
§<br />
Haftung für betriebliche Steuerschulden<br />
Der Nachfolger übernimmt alle betrieblichen<br />
Steuerschulden des Alt-Inhabers, die im Kalenderjahr<br />
vor der Übertragung entstanden sind. Dazu gehören<br />
Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer,<br />
§<br />
Haftung für nicht eingezahlte<br />
GmbH-Geschäftsanteile<br />
Beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen haftet der<br />
Käufer für noch nicht eingezahlte Stammeinlagen<br />
(§ 19 GmbHG). Er haftet gemeinsam mit dem Verkäufer<br />
gesamtschuldnerisch für nicht eingezahlte Stammeinlagen,<br />
die zu dem Zeitpunkt, als die Abtretung der<br />
Geschäftsanteile bei der Gesellschaft angemeldet wurden,<br />
aber noch nicht bezahlt waren (§ 16 Abs. 2 GmbHG).<br />
betriebliche Kfz-Steuer usw. Der Nachfolger haftet<br />
maximal in Höhe des Unternehmenswertes.<br />
Die Haftung für Steuerschulden kann vertraglich<br />
nicht ausgeschlossen werden. Deshalb: Negativbescheinigung<br />
des Finanzamtes vorlegen lassen.<br />
Und: Bestätigung des Inhabers in Kaufvertrag aufnehmen,<br />
dass „nach seinem Kenntnisstand“ keine<br />
Steuerschulden vorliegen bzw. er für Steuernachzahlungen<br />
aufkommt. Andernfalls wird der<br />
Kaufvertrag rückgängig gemacht.<br />
§<br />
Haftung gegenüber Altgläubigern<br />
Wurde eine Kommanditeinlage beim Rechtsübergang<br />
auf den Erwerber nicht oder nicht vollständig bezahlt,<br />
haften – auch bei Eintragung des Rechtsnachfolgevermerks<br />
– Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner<br />
gegenüber Altgläubigern. Der Kaufvertrag sollte daher<br />
regeln, dass ausschließlich der Verkäufer gegenüber den<br />
Altgläubigern des Unternehmens haftet.<br />
§<br />
Haftung für Löhne und Gehälter<br />
Der Nachfolger muss alle bestehenden Arbeitsverhältnisse<br />
mit allen Rechten und Pflichten wie<br />
übertarifliche Bezahlung, besondere Urlaubsvereinbarungen<br />
usw. übernehmen. Er haftet für<br />
Forderungen, die sich aus Arbeitsverträgen ergeben,<br />
dazu gehören in erster Linie Lohn- und Gehaltsschulden<br />
der letzten zwölf Monate. Er haftet nicht<br />
§<br />
Haftung bei Übernahme des Namens<br />
Einen wesentlichen Bestandteil des Firmenwertes<br />
machen der Name des Unternehmens und sein Image<br />
aus. In vielen Fällen wird das Unternehmen vom<br />
Nachfolger unter dem alten Namen fortgeführt.<br />
In der Fortführung des Namens eines Einzelunternehmens<br />
kann ein enormes Haftungsrisiko stecken, weil der<br />
Käufer für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten<br />
Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet.<br />
für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (dafür<br />
aber für nicht-abgeführte Lohnsteuer). Wurden mit<br />
Mitarbeitern Abfindungen oder Pensionszusagen im<br />
Rahmen von Kündigungen vereinbart, muss der<br />
Nachfolger diese zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis<br />
nach der Übertragung endet.<br />
Deshalb: Im Kaufvertrag genau regeln, welche<br />
eventuellen Zahlungen sich aus den Arbeitsverträgen<br />
ergeben.<br />
Das gilt auch dann, wenn trotz Namenszusätzen der<br />
Name Kontinuität vermittelt. Nach § 25 Abs. 1 HGB<br />
haftet der Käufer in diesen Fällen mit seinem ganzen<br />
Vermögen. Eine Beschränkung der Haftung auf den<br />
Kaufpreis tritt nicht ein.<br />
Der <strong>Unternehmensnachfolge</strong>r kann sich entweder durch<br />
Eintragung in das Handelsregister und Bekanntmachung<br />
dieser Haftung gegenüber den Altgläubigern entziehen<br />
§<br />
Haftung für Garantieleistungen<br />
Der Nachfolger haftet für Produkte und Leistungen,<br />
die vor der Übertragung geliefert bzw. ausgeführt<br />
wurden. Im Kaufvertrag sollte daher eine Freistellungserklärung<br />
aufgenommen werden, die<br />
zwischen Käufer und Verkäufer klärt, wer im<br />
Innenverhältnis haftet.<br />
oder durch die Änderung des Firmennamens. Eine bloße<br />
Vereinbarung zwischen den beiden Parteien, dass der<br />
Käufer nicht für die Verbindlichkeiten haftet, genügt<br />
nicht. Beachten Sie, dass Eintragung und Bekanntmachung<br />
mit der Übernahme zusammenfallen müssen.<br />
Dabei reicht es aus, wenn dies unverzüglich bei Geschäftsübernahme<br />
angemeldet wird und Eintragung und<br />
Bekanntmachung in kurzem, angemessenem Zeitabstand<br />
folgen.