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Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen

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Übersicht: Wer haftet?<br />

Einen besonderen Schwerpunkt des Kaufvertrages bildet die<br />

Regelung der Haftungsrisiken. Beim Erwerb von Anteilen<br />

einer Kapitalgesellschaft und Kommanditanteilen ist die<br />

Haftung per Gesetz auf die erbrachte Einlage beschränkt.<br />

§<br />

Haftung für betriebliche Steuerschulden<br />

Der Nachfolger übernimmt alle betrieblichen<br />

Steuerschulden des Alt-Inhabers, die im Kalenderjahr<br />

vor der Übertragung entstanden sind. Dazu gehören<br />

Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer,<br />

§<br />

Haftung für nicht eingezahlte<br />

GmbH-Geschäftsanteile<br />

Beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen haftet der<br />

Käufer für noch nicht eingezahlte Stammeinlagen<br />

(§ 19 GmbHG). Er haftet gemeinsam mit dem Verkäufer<br />

gesamtschuldnerisch für nicht eingezahlte Stammeinlagen,<br />

die zu dem Zeitpunkt, als die Abtretung der<br />

Geschäftsanteile bei der Gesellschaft angemeldet wurden,<br />

aber noch nicht bezahlt waren (§ 16 Abs. 2 GmbHG).<br />

betriebliche Kfz-Steuer usw. Der Nachfolger haftet<br />

maximal in Höhe des Unternehmenswertes.<br />

Die Haftung für Steuerschulden kann vertraglich<br />

nicht ausgeschlossen werden. Deshalb: Negativbescheinigung<br />

des Finanzamtes vorlegen lassen.<br />

Und: Bestätigung des Inhabers in Kaufvertrag aufnehmen,<br />

dass „nach seinem Kenntnisstand“ keine<br />

Steuerschulden vorliegen bzw. er für Steuernachzahlungen<br />

aufkommt. Andernfalls wird der<br />

Kaufvertrag rückgängig gemacht.<br />

§<br />

Haftung gegenüber Altgläubigern<br />

Wurde eine Kommanditeinlage beim Rechtsübergang<br />

auf den Erwerber nicht oder nicht vollständig bezahlt,<br />

haften – auch bei Eintragung des Rechtsnachfolgevermerks<br />

– Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner<br />

gegenüber Altgläubigern. Der Kaufvertrag sollte daher<br />

regeln, dass ausschließlich der Verkäufer gegenüber den<br />

Altgläubigern des Unternehmens haftet.<br />

§<br />

Haftung für Löhne und Gehälter<br />

Der Nachfolger muss alle bestehenden Arbeitsverhältnisse<br />

mit allen Rechten und Pflichten wie<br />

übertarifliche Bezahlung, besondere Urlaubsvereinbarungen<br />

usw. übernehmen. Er haftet für<br />

Forderungen, die sich aus Arbeitsverträgen ergeben,<br />

dazu gehören in erster Linie Lohn- und Gehaltsschulden<br />

der letzten zwölf Monate. Er haftet nicht<br />

§<br />

Haftung bei Übernahme des Namens<br />

Einen wesentlichen Bestandteil des Firmenwertes<br />

machen der Name des Unternehmens und sein Image<br />

aus. In vielen Fällen wird das Unternehmen vom<br />

Nachfolger unter dem alten Namen fortgeführt.<br />

In der Fortführung des Namens eines Einzelunternehmens<br />

kann ein enormes Haftungsrisiko stecken, weil der<br />

Käufer für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten<br />

Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet.<br />

für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (dafür<br />

aber für nicht-abgeführte Lohnsteuer). Wurden mit<br />

Mitarbeitern Abfindungen oder Pensionszusagen im<br />

Rahmen von Kündigungen vereinbart, muss der<br />

Nachfolger diese zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis<br />

nach der Übertragung endet.<br />

Deshalb: Im Kaufvertrag genau regeln, welche<br />

eventuellen Zahlungen sich aus den Arbeitsverträgen<br />

ergeben.<br />

Das gilt auch dann, wenn trotz Namenszusätzen der<br />

Name Kontinuität vermittelt. Nach § 25 Abs. 1 HGB<br />

haftet der Käufer in diesen Fällen mit seinem ganzen<br />

Vermögen. Eine Beschränkung der Haftung auf den<br />

Kaufpreis tritt nicht ein.<br />

Der <strong>Unternehmensnachfolge</strong>r kann sich entweder durch<br />

Eintragung in das Handelsregister und Bekanntmachung<br />

dieser Haftung gegenüber den Altgläubigern entziehen<br />

§<br />

Haftung für Garantieleistungen<br />

Der Nachfolger haftet für Produkte und Leistungen,<br />

die vor der Übertragung geliefert bzw. ausgeführt<br />

wurden. Im Kaufvertrag sollte daher eine Freistellungserklärung<br />

aufgenommen werden, die<br />

zwischen Käufer und Verkäufer klärt, wer im<br />

Innenverhältnis haftet.<br />

oder durch die Änderung des Firmennamens. Eine bloße<br />

Vereinbarung zwischen den beiden Parteien, dass der<br />

Käufer nicht für die Verbindlichkeiten haftet, genügt<br />

nicht. Beachten Sie, dass Eintragung und Bekanntmachung<br />

mit der Übernahme zusammenfallen müssen.<br />

Dabei reicht es aus, wenn dies unverzüglich bei Geschäftsübernahme<br />

angemeldet wird und Eintragung und<br />

Bekanntmachung in kurzem, angemessenem Zeitabstand<br />

folgen.

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