Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen
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Der Vorteil der Partnerschafts- im Vergleich zur<br />
Kapitalgesellschaft ist die vereinfachte Rechnungslegung.<br />
Zudem sind die Hürden bei der Gründung<br />
vergleichsweise niedrig, denn notarielle Gründungsverträge<br />
werden nicht verlangt. Die Anmeldung zum<br />
Partnerschaftsregister ist aber notariell zu beglaubigen.<br />
Anders als bei der GmbH muss kein Kapital<br />
aufgebracht werden.<br />
Welche Vorteile für den Freiberufler die Partnerschaft im<br />
Vergleich zur GbR oder zu einer Kapitalgesellschaft bietet,<br />
beurteilt sich maßgeblich nach dem Berufs-, Gesellschaftsund<br />
Steuerrecht.<br />
Eine Überlegung wert: Rechtsformwechsel<br />
Die Änderung der Rechtsform vor der Übertragung<br />
kann sinnvoll sein. Denn je nach Rechtsform ist<br />
die Übertragung mit mehr oder weniger Aufwand<br />
verbunden. Die Übertragung der kleinen AG ist beispielsweise<br />
mit sehr geringen Kosten und Formalitäten<br />
möglich. Doch dazu muss das bestehende<br />
Unternehmen erst einmal in eine AG umgewandelt<br />
werden. Da jeder Rechtsformwechsel immer mit<br />
einem gewissen Aufwand verbunden ist, sollte erst<br />
nach intensiver Beratung entschieden werden, ob<br />
sich Kosten und Mühe lohnen. Unter anderem muss<br />
geklärt werden, auf welche Weise das Unternehmen<br />
übertragen werden soll; ob es an einen externen<br />
Dritten verkauft wird oder in der Familie bleibt usw.<br />
Dabei dürfen nicht nur die Interessen des in naher<br />
Zukunft ausscheidenden Unternehmers im Vordergrund<br />
stehen, sondern auch die damit verbundenen<br />
Folgen für den Nachfolger bzw. das Unternehmen.<br />
Interessante Variante: Betriebsaufspaltung<br />
Eine häufig praktizierte Betriebskonstruktion ist<br />
die Betriebsaufspaltung, die Aufteilung des Unternehmens<br />
in eine Besitz- und Betriebsgesellschaft. Sie<br />
dient im Wesentlichen der Haftungsbegrenzung. Bei<br />
einer Übertragung müssen aber vor allem steuerliche<br />
Besonderheiten berücksichtigt werden. Nähere Informationen<br />
siehe Kapitel „Finanzamt rechnet mit:<br />
Steuern und Nachfolge“ S. 81.<br />
Besondere Fälle: 1. Die Stiftung<br />
Durch die Umwandlung des Unternehmens in<br />
eine Stiftung legt der Senior-Unternehmer die weitere<br />
unternehmerische Entwicklung weitgehend fest.<br />
Die Stiftung<br />
3 gehört sich selbst, die Erben können keine Eigentumsansprüche<br />
stellen<br />
3 darf ausschließlich den vom Stifter festgelegten<br />
Zweck erfüllen<br />
3 ist nur für Unternehmen geeignet, die schon seit<br />
längerer Zeit am Markt sind und deren Branchen<br />
keinem schnellen Wandel unterliegen<br />
3 kann nur aus Unternehmen mit einem Mindestwert<br />
von 25.000 bis 50.000 Euro errichtet werden.<br />
In der Regel beträgt das Stiftungsvermögen mindestens<br />
250.000 Euro<br />
3 besteht aus einem Vorstand (Geschäftsführung),<br />
der von einem Stiftungsrat (Kuratorium o. Ä.)<br />
oder vom Stifter selbst berufen wird.<br />
Die Stiftung hat den Vorteil, dass der Bestand des<br />
Unternehmens gesichert wird; die Familie hat keine<br />
Einflussmöglichkeiten und ist dennoch finanziell abgesichert<br />
(auch bei Gemeinnützigkeit der Stiftung).<br />
Eine Zersplitterung des Vermögens durch Erbfolge<br />
findet nicht statt. Etwaige Ansprüche nach Pflichtteilsrecht<br />
erlöschen nach zehn Jahren. Die Liquidität<br />
der Stiftung ist daher weitgehend sichergestellt.<br />
Andererseits kann eine Stiftung nur noch sehr<br />
eingeschränkt unternehmerisch tätig sein. Auf Grund<br />
der Satzung sind ihr die Hände gebunden. Wichtige<br />
Entscheidungen für die Zukunft lassen sich nicht bzw.<br />
je nach Satzung umsetzen. Alternativen bieten z. B.<br />
die Doppelstiftung oder die Stiftung & Co. KG.<br />
2. Die eingetragene Genossenschaft (eG)<br />
Die eG kann eine geeignete Rechtsform sein,<br />
wenn ein Einzelkaufmann oder ein Freiberufler sein<br />
Unternehmen an mindestens drei Erben vererbt, die<br />
Interesse an der Fortführung des Unternehmens<br />
haben. Gleiches gilt, wenn Mitarbeiter den Betrieb<br />
ihres Arbeitsgebers übernehmen (siehe Übersicht<br />
Seite 80).<br />
Beziehen Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt, Notar,<br />
Steuerberater und/oder einen genossenschaftlichen<br />
Prüfungsverband in Ihre Vorbereitungen mit ein.<br />
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