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22 NEUES MANAGEMENT<br />

ROWE in Deutschland verwirklichen<br />

RECHT<br />

Soll ein ROWE-Arbeitszeitmo<strong>de</strong>ll in einem Unternehmen eingeführt wer<strong>de</strong>n, das <strong>de</strong>utschen Arbeitsrechtsbestimmungen unterliegt, sind<br />

verschie<strong>de</strong>ne juristische Aspekte zu be<strong>de</strong>nken. Im Folgen<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n einige gesetzliche Grundlagen beleuchtet, mit <strong>de</strong>nen man sich<br />

bei <strong>de</strong>r Einführung von ROWE beschäftigen sollte. Doch auch tarifvertragliche Regelungen sind zu berücksichtigen.<br />

Nachweisgesetz (NachwG)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>s Nachweisgesetzes (NachwG) verlangen, die<br />

wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nie<strong>de</strong>rzulegen. Hierzu<br />

gehören unter an<strong>de</strong>rem <strong>de</strong>r Arbeitsort (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG) und<br />

die vereinbarte Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 7). Für die Einführung eines<br />

ROWE-Mo<strong>de</strong>lls ist daher eine entsprechen<strong>de</strong> Formulierung <strong>de</strong>s Arbeitsvertrags<br />

im Hinblick auf die Bestimmungen <strong>de</strong>s Nachweisgesetzes zu<br />

beachten.<br />

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)<br />

Nach § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit acht Stun<strong>de</strong>n nicht<br />

überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stun<strong>de</strong>n<br />

verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn innerhalb von sechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten o<strong>de</strong>r<br />

innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stun<strong>de</strong>n werktäglich<br />

nicht überschritten wer<strong>de</strong>n. Nach Beendigung <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit<br />

ist eine Ruhepause von min<strong>de</strong>stens 11 Stun<strong>de</strong>n einzuhalten.<br />

Schließlich ist das Verbot <strong>de</strong>r Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 9<br />

ArbZG wesentlich. Aus <strong>de</strong>r Fürsorgepflicht <strong>de</strong>s Arbeitgebers ergibt sich<br />

<strong>de</strong>ssen Verpflichtung, die Einhaltung <strong>de</strong>r Bestimmungen <strong>de</strong>s ArbZG zu<br />

überwachen. Eine Überwachung <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes<br />

beim Arbeitgeber erfolgt durch die jeweils zuständige<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

Aspekt: Arbeitszeit allgemein<br />

Wesentlich ist im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Bestimmungen zur generellen<br />

Arbeitszeit die Bestimmung <strong>de</strong>s § 16 ArbZG. Hierbei ist zunächst<br />

darauf hinzuweisen, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 ArbZG<br />

verpflichtet ist, einen Abdruck <strong>de</strong>s ArbZG sowie die aufgrund dieses<br />

Gesetzes für <strong>de</strong>n Betrieb erlassenen Rechtsverordnungen, Tarifverträge,<br />

Betriebs- und Dienstvereinbarungen an geeigneter Stelle im<br />

Betrieb auszulegen o<strong>de</strong>r auszuhängen. Dies kann unproblematisch, zum<br />

Beispiel durch eine Veröffentlichung im Intranet, umgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Aspekt: Arbeitszeitaufzeichnung<br />

Die sich aus § 16 Abs. 2 ArbZG ergeben<strong>de</strong> Verpflichtung, Arbeitszeiten,<br />

die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stun<strong>de</strong>n hinausgehen,<br />

aufzuzeichnen, trifft grundsätzlich <strong>de</strong>n Arbeitgeber. Dieser kann sich<br />

jedoch bei <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Pflicht <strong>de</strong>s Arbeitnehmers bedienen,<br />

in<strong>de</strong>m er die Führung <strong>de</strong>r Arbeitszeitnachweise <strong>de</strong>m einzelnen<br />

Mitarbeiter überträgt, <strong>de</strong>r diese Nachweise – zum Beispiel im Wege<br />

<strong>de</strong>r Selbstaufschreibung – anfertigt. Der Arbeitgeber hat in diesem<br />

Fall die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, dass<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiter die Arbeitszeitnachweise führen kann. Ferner muss er<br />

sicherstellen, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Aufzeichnungen auch tatsächlich<br />

anfertigt, etwa mittels Durchführung stichprobenartiger Kontrollen und<br />

Einschreiten bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten.<br />

Zusammenfassend lässt sich zum Thema ROWE und Arbeitszeit daher<br />

festhalten, dass man die oben beschriebene Aufzeichnungspflicht<br />

berücksichtigen muss. Aus praktischen Erfahrungen heraus ist es<br />

in diesem Zusammenhang sinnvoll, <strong>de</strong>n Arbeitnehmer über seine<br />

Aufzeichnungspflichten und die zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />

Arbeitszeitgesetzes sowie Art und Umfang <strong>de</strong>r Aufzeichnungspflicht<br />

zum Beispiel mittels eines Informationsblatts zu informieren.<br />

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)<br />

Im Hinblick auf die mögliche ROWE-Einführung ist das erzwingbare<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>de</strong>s Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und<br />

3 zu beachten. Wird durch die Einführung von ROWE eventuell eine<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r betrieblichen Lohngestaltung notwendig, sind außer<strong>de</strong>m<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 und <strong>de</strong>r Auskunftsanspruch <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />

nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu beachten.<br />

Ohne an dieser Stelle auf die Einzelheiten <strong>de</strong>r oben aufgeführten<br />

Mitbestimmungsrechte näher eingehen zu wollen, erscheint es als Fazit<br />

zwingend erfor<strong>de</strong>rlich, bei Einführung eines ROWE-Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lls<br />

in mitbestimmten Betrieben eine entsprechen<strong>de</strong> Betriebsver einbarung<br />

abzuschließen.<br />

Fazit und Empfehlungen<br />

Letztlich darf nicht vergessen wer<strong>de</strong>n, sich vor Einführung eines<br />

ROWE-Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lls mit <strong>de</strong>n Arbeitsverträgen <strong>de</strong>r betroffenen<br />

Mitarbeiter genauer zu beschäftigen. Gegebenenfalls wird es – je nach<br />

Ausgestaltung <strong>de</strong>r Verträge – erfor<strong>de</strong>rlich sein, hier eine entsprechen<strong>de</strong><br />

einvernehmliche Anpassung vorzunehmen. Interessant sind in diesem<br />

Zusammenhang speziell die arbeitsvertraglichen Bestimmungen über<br />

die Arbeitszeit, die Überstun<strong>de</strong>nregelungen, aber auch die Bestimmungen<br />

über die Entlohnung. Abschließend sei noch darauf hingewiesen,<br />

dass sich aus eventuell bestehen<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>n betroffenen<br />

Unternehmen anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Tarifverträgen weitere Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

bei <strong>de</strong>r Einführung eines ROWE-Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lls ergeben können.<br />

Diese wären dann anhand <strong>de</strong>s jeweils einschlägigen Tarifvertrags<br />

geson<strong>de</strong>rt zu prüfen und miteinzubeziehen.<br />

Von Petra Ludowici-Kürn, Rechtsanwältin, München.<br />

personalmagazin 06 / 12

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