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URTEILSDIENST<br />

65<br />

Neu<br />

Urlaub bei ruhen<strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis<br />

ZUSAMMENFASSUNG Wenn ein Arbeitsverhältnis aufgrund<br />

konklu<strong>de</strong>nter Vereinbarung <strong>de</strong>r Parteien ruht, entstehen<br />

im ruhen<strong>de</strong>n Zeitraum keine Urlaubsansprüche, je<strong>de</strong>nfalls<br />

keine, die einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

begrün<strong>de</strong>n könnten.<br />

RELEVANZ Das Urteil <strong>de</strong>s LAG ist vor allem wegen seiner<br />

Ausführungen zum „konklu<strong>de</strong>nten Ruhen“ eines Arbeitsverhältnisses<br />

interessant. Ein solches sehen die Richter<br />

auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als vorliegend an,<br />

wenn ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer aus <strong>de</strong>m Krankengeldbezug<br />

„ausgesteuert“ ist und Arbeitslosengeld<br />

bezieht. Die Folge dieser Argumentation: Urlaub sei in<br />

diesen Fällen nicht mehr abzugelten, selbst wenn er <strong>de</strong>m<br />

Grun<strong>de</strong> nach bestan<strong>de</strong>n hätte. Das ruhen<strong>de</strong> Arbeitsverhältnis<br />

sei einem „Teilzeitverhältnis Null“ gleichzusetzen,<br />

sodass die Urlaubsvergütung pro rata temporis auf null zu<br />

kürzen sei.<br />

Quelle LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.1.2012, 15 Sa 380/11<br />

Zum Thema ... Personalmagazin, 2/2012, Seite 66<br />

Fahrtkostenerstattung für Bewerber<br />

Der Praxiskommentar<br />

von Arnold, Gräfl<br />

auf neuestem Rechtsstand.<br />

ZUSAMMENFASSUNG Ein Bewerber, <strong>de</strong>r beim Vorstellungsgespräch<br />

nicht persönlich erscheint, hat auch dann keinen<br />

Anspruch auf Erstattung <strong>de</strong>r Fahrtkosten, wenn er geltend<br />

macht, <strong>de</strong>m Arbeitgeber vorab telefonisch mitgeteilt zu<br />

haben, dass er die Örtlichkeit nicht fin<strong>de</strong>t.<br />

RELEVANZ Das Urteil bestätigt im Ergebnis zunächst, dass<br />

ein Arbeitgeber, <strong>de</strong>r einen Bewerber zur Vorstellung aufgefor<strong>de</strong>rt<br />

hat, <strong>de</strong>ssen Aufwendungen, insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Fahrtkosten, zu erstatten hat. Allerdings wollten die Richter<br />

nicht so weit gehen, diesem Aufwendungsersatz auch<br />

dann stattzugeben, wenn <strong>de</strong>r Bewerber <strong>de</strong>n Vorstellungstermin,<br />

wenngleich unverschul<strong>de</strong>t, verpasst.<br />

Es sei Sache <strong>de</strong>s Klägers, auf welche Weise er als Bewerber<br />

durch eine entsprechen<strong>de</strong> Vorbereitung und Planung seine<br />

Anreise sicherstellt und gegebenenfalls durch Einplanung<br />

eines ausreichen<strong>de</strong>n Zeitpuffers zum Vorstellungstermin<br />

erscheinen kann. Das Risiko, dass er trotz einer ihm übermittelten<br />

Anfahrtsskizze und Einsatz seines Navigationsgeräts<br />

die Adresse <strong>de</strong>s Beklagten nicht rechtzeitig fin<strong>de</strong>t,<br />

habe er selbst zu tragen.<br />

Quelle BAG, Urteil vom 18.10.2006, 2 AZR 676/05<br />

Zum Thema ... Personalmagazin, 1/2012, Seite 14<br />

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06 / 12 personalmagazin

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