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URTEILSDIENST<br />
65<br />
Neu<br />
Urlaub bei ruhen<strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis<br />
ZUSAMMENFASSUNG Wenn ein Arbeitsverhältnis aufgrund<br />
konklu<strong>de</strong>nter Vereinbarung <strong>de</strong>r Parteien ruht, entstehen<br />
im ruhen<strong>de</strong>n Zeitraum keine Urlaubsansprüche, je<strong>de</strong>nfalls<br />
keine, die einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
begrün<strong>de</strong>n könnten.<br />
RELEVANZ Das Urteil <strong>de</strong>s LAG ist vor allem wegen seiner<br />
Ausführungen zum „konklu<strong>de</strong>nten Ruhen“ eines Arbeitsverhältnisses<br />
interessant. Ein solches sehen die Richter<br />
auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als vorliegend an,<br />
wenn ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer aus <strong>de</strong>m Krankengeldbezug<br />
„ausgesteuert“ ist und Arbeitslosengeld<br />
bezieht. Die Folge dieser Argumentation: Urlaub sei in<br />
diesen Fällen nicht mehr abzugelten, selbst wenn er <strong>de</strong>m<br />
Grun<strong>de</strong> nach bestan<strong>de</strong>n hätte. Das ruhen<strong>de</strong> Arbeitsverhältnis<br />
sei einem „Teilzeitverhältnis Null“ gleichzusetzen,<br />
sodass die Urlaubsvergütung pro rata temporis auf null zu<br />
kürzen sei.<br />
Quelle LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.1.2012, 15 Sa 380/11<br />
Zum Thema ... Personalmagazin, 2/2012, Seite 66<br />
Fahrtkostenerstattung für Bewerber<br />
Der Praxiskommentar<br />
von Arnold, Gräfl<br />
auf neuestem Rechtsstand.<br />
ZUSAMMENFASSUNG Ein Bewerber, <strong>de</strong>r beim Vorstellungsgespräch<br />
nicht persönlich erscheint, hat auch dann keinen<br />
Anspruch auf Erstattung <strong>de</strong>r Fahrtkosten, wenn er geltend<br />
macht, <strong>de</strong>m Arbeitgeber vorab telefonisch mitgeteilt zu<br />
haben, dass er die Örtlichkeit nicht fin<strong>de</strong>t.<br />
RELEVANZ Das Urteil bestätigt im Ergebnis zunächst, dass<br />
ein Arbeitgeber, <strong>de</strong>r einen Bewerber zur Vorstellung aufgefor<strong>de</strong>rt<br />
hat, <strong>de</strong>ssen Aufwendungen, insbeson<strong>de</strong>re die<br />
Fahrtkosten, zu erstatten hat. Allerdings wollten die Richter<br />
nicht so weit gehen, diesem Aufwendungsersatz auch<br />
dann stattzugeben, wenn <strong>de</strong>r Bewerber <strong>de</strong>n Vorstellungstermin,<br />
wenngleich unverschul<strong>de</strong>t, verpasst.<br />
Es sei Sache <strong>de</strong>s Klägers, auf welche Weise er als Bewerber<br />
durch eine entsprechen<strong>de</strong> Vorbereitung und Planung seine<br />
Anreise sicherstellt und gegebenenfalls durch Einplanung<br />
eines ausreichen<strong>de</strong>n Zeitpuffers zum Vorstellungstermin<br />
erscheinen kann. Das Risiko, dass er trotz einer ihm übermittelten<br />
Anfahrtsskizze und Einsatz seines Navigationsgeräts<br />
die Adresse <strong>de</strong>s Beklagten nicht rechtzeitig fin<strong>de</strong>t,<br />
habe er selbst zu tragen.<br />
Quelle BAG, Urteil vom 18.10.2006, 2 AZR 676/05<br />
Zum Thema ... Personalmagazin, 1/2012, Seite 14<br />
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06 / 12 personalmagazin