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70<br />
VERTRAGSRECHT<br />
Der Zwickmühle entgehen<br />
GESTALTUNG. Richtig formuliert können Arbeitgeber zugleich vom Vorteil <strong>de</strong>s<br />
Weisungsrechts und <strong>de</strong>r Vertragsfreiheit profitieren. Ein Haken bleibt aber.<br />
Von Martin Römermann<br />
Da auch im Arbeitsrecht <strong>de</strong>r<br />
Grundsatz <strong>de</strong>r Vertragsfreiheit<br />
gilt, hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber in<br />
§ 105 Satz 1 Gewerbeordnung<br />
(GewO) festgehalten, dass Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer <strong>de</strong>n konkreten Inhalt<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsvertrags frei vereinbaren<br />
können. § 106 Satz 1 GewO billigt<br />
<strong>de</strong>m Arbeitgeber sogar zu, Zeit, Ort und<br />
Inhalt <strong>de</strong>r Arbeitsleistung näher zu bestimmen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Arbeitsvertrag, eine<br />
Betriebsvereinbarung, <strong>de</strong>r Tarifvertrag<br />
o<strong>de</strong>r gesetzliche Vorschriften seinen<br />
insoweit bestehen<strong>de</strong>n Ermessensspielraum<br />
nicht beschränken. Zahlreiche Vorgaben<br />
<strong>de</strong>r Rechtsprechung relativieren<br />
jedoch die Begriffe „Weisungsrecht“ und<br />
„Vertragsfreiheit“. Wer <strong>de</strong>r sich daraus<br />
entstehen<strong>de</strong>n Zwickmühle entgehen<br />
will, sollte mit <strong>de</strong>n wichtigsten dieser<br />
Vorgaben vertraut sein.<br />
Das Weisungsrecht ist bei weiten Tätigkeits<strong>de</strong>finitionen am weitesten.<br />
Die isolierte Sicht <strong>de</strong>s § 106 GewO<br />
Än<strong>de</strong>rungen von Arbeitsbedingungen<br />
könnten auf <strong>de</strong>n ersten Blick recht einfach<br />
sein. § 106 Satz 1 GewO regelt,<br />
dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber einseitig Zeit, Ort<br />
und Inhalt <strong>de</strong>r Arbeitsleistung unter bestimmten<br />
Voraussetzungen (lesen Sie<br />
dazu <strong>de</strong>n Kas ten auf Seite 71) verbindlich<br />
festlegen kann. Die Ausübung <strong>de</strong>s<br />
arbeitgeberseitigen Direktionsrechts<br />
unterliegt damit eigentlich einer bloßen<br />
Ausübungskontrolle hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Einhaltung <strong>de</strong>s sogenannten billigen<br />
Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB. Der<br />
Arbeitgeber legt dabei die Umstän<strong>de</strong>, Erwägungen<br />
und betrieblichen Ursachen<br />
seiner Versetzungsentscheidung dar.<br />
Diese wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n vom Arbeitnehmer<br />
genannten Gegenargumenten in<br />
Relation gestellt und eine Abwägung <strong>de</strong>r<br />
gegenseitigen Interessen vorgenommen.<br />
Auf <strong>de</strong>n ersten Blick ist dies Anlass, die<br />
Bedingungen über Arbeitsort und Arbeitstätigkeit<br />
gera<strong>de</strong> nicht vertraglich zu<br />
fixieren, da durch § 106 GewO dann gewährleistet<br />
ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber flexibel<br />
und situativ Än<strong>de</strong>rungen über sein<br />
Direktionsrecht herbeiführen kann.<br />
Erste Einschränkung: Nachweisgesetz<br />
Dem Arbeitgeber wird jedoch durch<br />
das sogenannte „Nachweisgesetz“<br />
(NachwG) auferlegt, zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>n Arbeitsort,<br />
die Art <strong>de</strong>r Tätigkeit und die<br />
vereinbarte Arbeitszeit schriftlich nie<strong>de</strong>rzulegen<br />
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7<br />
Nachweisgesetz). Nicht umsonst weist<br />
§ 105 Satz 2 GewO darauf hin, dass<br />
ungeachtet <strong>de</strong>r in Satz 1 festgehaltenen<br />
Vertragsfreiheit für wesentliche<br />
Vertragsbedingungen die gesetzliche<br />
Nachweispflicht gilt. Daraus ergibt sich<br />
folgen<strong>de</strong> Gefahr für <strong>de</strong>n Arbeitgeber:<br />
Legt er sich aufgrund <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s Nachweisgesetzes auf bestimmte<br />
konkrete Arbeitsbedingungen vertraglich<br />
fest, kann er die Vorteile <strong>de</strong>s weiten<br />
Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO<br />
personalmagazin 06 / 12