05.11.2014 Aufrufe

Mehr Freiheit wagen - Haufe.de

Mehr Freiheit wagen - Haufe.de

Mehr Freiheit wagen - Haufe.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />

70<br />

VERTRAGSRECHT<br />

Der Zwickmühle entgehen<br />

GESTALTUNG. Richtig formuliert können Arbeitgeber zugleich vom Vorteil <strong>de</strong>s<br />

Weisungsrechts und <strong>de</strong>r Vertragsfreiheit profitieren. Ein Haken bleibt aber.<br />

Von Martin Römermann<br />

Da auch im Arbeitsrecht <strong>de</strong>r<br />

Grundsatz <strong>de</strong>r Vertragsfreiheit<br />

gilt, hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber in<br />

§ 105 Satz 1 Gewerbeordnung<br />

(GewO) festgehalten, dass Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer <strong>de</strong>n konkreten Inhalt<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsvertrags frei vereinbaren<br />

können. § 106 Satz 1 GewO billigt<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber sogar zu, Zeit, Ort und<br />

Inhalt <strong>de</strong>r Arbeitsleistung näher zu bestimmen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitsvertrag, eine<br />

Betriebsvereinbarung, <strong>de</strong>r Tarifvertrag<br />

o<strong>de</strong>r gesetzliche Vorschriften seinen<br />

insoweit bestehen<strong>de</strong>n Ermessensspielraum<br />

nicht beschränken. Zahlreiche Vorgaben<br />

<strong>de</strong>r Rechtsprechung relativieren<br />

jedoch die Begriffe „Weisungsrecht“ und<br />

„Vertragsfreiheit“. Wer <strong>de</strong>r sich daraus<br />

entstehen<strong>de</strong>n Zwickmühle entgehen<br />

will, sollte mit <strong>de</strong>n wichtigsten dieser<br />

Vorgaben vertraut sein.<br />

Das Weisungsrecht ist bei weiten Tätigkeits<strong>de</strong>finitionen am weitesten.<br />

Die isolierte Sicht <strong>de</strong>s § 106 GewO<br />

Än<strong>de</strong>rungen von Arbeitsbedingungen<br />

könnten auf <strong>de</strong>n ersten Blick recht einfach<br />

sein. § 106 Satz 1 GewO regelt,<br />

dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber einseitig Zeit, Ort<br />

und Inhalt <strong>de</strong>r Arbeitsleistung unter bestimmten<br />

Voraussetzungen (lesen Sie<br />

dazu <strong>de</strong>n Kas ten auf Seite 71) verbindlich<br />

festlegen kann. Die Ausübung <strong>de</strong>s<br />

arbeitgeberseitigen Direktionsrechts<br />

unterliegt damit eigentlich einer bloßen<br />

Ausübungskontrolle hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Einhaltung <strong>de</strong>s sogenannten billigen<br />

Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB. Der<br />

Arbeitgeber legt dabei die Umstän<strong>de</strong>, Erwägungen<br />

und betrieblichen Ursachen<br />

seiner Versetzungsentscheidung dar.<br />

Diese wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n vom Arbeitnehmer<br />

genannten Gegenargumenten in<br />

Relation gestellt und eine Abwägung <strong>de</strong>r<br />

gegenseitigen Interessen vorgenommen.<br />

Auf <strong>de</strong>n ersten Blick ist dies Anlass, die<br />

Bedingungen über Arbeitsort und Arbeitstätigkeit<br />

gera<strong>de</strong> nicht vertraglich zu<br />

fixieren, da durch § 106 GewO dann gewährleistet<br />

ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber flexibel<br />

und situativ Än<strong>de</strong>rungen über sein<br />

Direktionsrecht herbeiführen kann.<br />

Erste Einschränkung: Nachweisgesetz<br />

Dem Arbeitgeber wird jedoch durch<br />

das sogenannte „Nachweisgesetz“<br />

(NachwG) auferlegt, zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>n Arbeitsort,<br />

die Art <strong>de</strong>r Tätigkeit und die<br />

vereinbarte Arbeitszeit schriftlich nie<strong>de</strong>rzulegen<br />

(§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7<br />

Nachweisgesetz). Nicht umsonst weist<br />

§ 105 Satz 2 GewO darauf hin, dass<br />

ungeachtet <strong>de</strong>r in Satz 1 festgehaltenen<br />

Vertragsfreiheit für wesentliche<br />

Vertragsbedingungen die gesetzliche<br />

Nachweispflicht gilt. Daraus ergibt sich<br />

folgen<strong>de</strong> Gefahr für <strong>de</strong>n Arbeitgeber:<br />

Legt er sich aufgrund <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s Nachweisgesetzes auf bestimmte<br />

konkrete Arbeitsbedingungen vertraglich<br />

fest, kann er die Vorteile <strong>de</strong>s weiten<br />

Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO<br />

personalmagazin 06 / 12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!