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RECHT<br />

PRAKTIKA<br />

69<br />

Bezeichnung als Arbeitnehmer einzustufen<br />

und wie ein solcher auch lohnsteuer-<br />

und beitragsrechtlich zu behan<strong>de</strong>ln,<br />

wenngleich auch hier Ausweichmöglichkeiten<br />

auf die Vorschriften <strong>de</strong>r geringfügigen<br />

Beschäftigung möglich sind.<br />

Munter wur<strong>de</strong> die Diskussion allerdings<br />

dann bei <strong>de</strong>r Frage, ob auch mit<br />

diesen Personen wie bei <strong>de</strong>n Pflichtpraktikanten<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n kann, dass<br />

kein Entgelt gezahlt wer<strong>de</strong>n soll.<br />

Probleme kann hier das Arbeitsrecht<br />

bereiten. Oftmals, so gibt Tillmanns zu<br />

be<strong>de</strong>nken, könne die Grenze zum sogenannten<br />

Lohnwucher nach § 138 BGB<br />

überschritten wer<strong>de</strong>n. Er rät, statt<strong>de</strong>ssen<br />

einen Hospitationsvertrag zu schließen,<br />

bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vertragspartner <strong>de</strong>s Unternehmers<br />

gera<strong>de</strong> keine Arbeitsleistung<br />

zu erbringen hat, weil er nur hospitiert<br />

und nicht <strong>de</strong>m Weisungsrecht unterliegt.<br />

Hier ist es zulässig, solch eine Anwesenheit<br />

- aber eben keine Beschäftigung -<br />

auch ohne Vergütung zu vereinbaren.<br />

Aber auch hier bleibt seine generelle<br />

Warnung bestehen: Wenn sich im Streitfall<br />

ergibt, dass tatsächlich eine nicht<br />

unwesentliche Arbeitsleistung erbracht<br />

wur<strong>de</strong>, nützt auch die beste schriftliche<br />

Vertragsformulierung nichts.<br />

Der Schülerjob und das Werkstu<strong>de</strong>ntenprivileg<br />

Die richtige Einstufung in <strong>de</strong>r Sozialversicherung ist kompliziert. So spricht man<br />

vom Werkstu<strong>de</strong>ntenprivileg o<strong>de</strong>r auch von <strong>de</strong>r 20-Stun<strong>de</strong>n-Theorie. Das Werkstu<strong>de</strong>ntenprivileg<br />

gilt nur in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nicht<br />

jedoch in <strong>de</strong>r Rentenversicherung.<br />

Bezeichnung<br />

Schülerjob allgemein<br />

Job nach Abitur/<br />

Schulentlassung<br />

Stu<strong>de</strong>nt<br />

Semesterferien<br />

Stu<strong>de</strong>nt<br />

Vorlesungszeit<br />

Doktorand<br />

Diplomand<br />

Beschreibung<br />

Joben<strong>de</strong> und duale Stu<strong>de</strong>nten<br />

Schließlich befasste sich die Expertenrun<strong>de</strong><br />

noch mit <strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>ntenbeschäftigung,<br />

soweit diese außerhalb eines<br />

Praktikums ausgeübt wird. Arbeitsrechtlich<br />

gesehen, so Tillmanns, sind<br />

Stu<strong>de</strong>nten in diesem Fall zu behan<strong>de</strong>ln<br />

wie alle an<strong>de</strong>ren Arbeitnehmer. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

sei <strong>de</strong>r Umstand, dass es sich<br />

um einen Stu<strong>de</strong>nten han<strong>de</strong>lt, kein sachlicher<br />

Grund, das Arbeitsverhältnis zu<br />

befristen. Eine wichtige Ausnahme sei<br />

aber zu beachten: Arbeitet ein Werkstu<strong>de</strong>nt<br />

in <strong>de</strong>n Semesterferien Vollzeit,<br />

könne das Arbeitsverhältnis für diese<br />

Zeit aus Grün<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers liegen befristet wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Stichwort Werkstu<strong>de</strong>nt war wie<strong>de</strong>rum<br />

Anlass für Beitragsspezialist<br />

Sieben auf die sozialversicherungsrechtliche<br />

Seite <strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>ntenbeschäftigung<br />

hinzuweisen, da hier eine nicht unkomplizierte<br />

Differenzierung zu beachten ist<br />

(vergleiche Tabelle auf dieser Seite).<br />

Teilnehmer an dualen Studiengängen,<br />

so konnte Sieben aktuell berichten, sind<br />

vom Gesetzgeber einem Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

gleichgestellt und somit (auch bei unentgeltlicher<br />

Tätigkeit) uneingeschränkt<br />

versicherungspflichtig.<br />

Lei<strong>de</strong>r kann jedoch <strong>de</strong>r Praxis nicht<br />

erspart wer<strong>de</strong>n, dass diese Einstufung<br />

wie<strong>de</strong>rum arbeitsrechtlich ohne Be<strong>de</strong>utung<br />

ist. Dazu Tillmanns: „Nach <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG sind duale<br />

Stu<strong>de</strong>nten auch in <strong>de</strong>r Praxisphase we-<br />

Dem Grun<strong>de</strong> nach besteht Versicherungspflicht.<br />

Versicherungsfreiheit bei Minijob (Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt<br />

von nicht mehr als Euro 400 monatlich) o<strong>de</strong>r kurzfristiger Beschäftigung<br />

(im Voraus auf nicht mehr als zwei Monate o<strong>de</strong>r 50 Arbeitstage befristete<br />

Beschäftigung).<br />

Dem Grun<strong>de</strong> nach besteht Versicherungspflicht.<br />

Versicherungsfreiheit bei Minijob o<strong>de</strong>r kurzfristiger Beschäftigung<br />

Kurzfristige Beschäftigung mit mehr als 400 Euro kann als berufsmäßige<br />

Beschäftigung <strong>de</strong>r Versicherungspflicht unterliegen, wenn feststeht, dass im<br />

Anschluss an die kurzfristige Beschäftigung eine reguläre Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />

ein Ausbildungsverhältnis, <strong>de</strong>r freiwillige Wehrdienst o<strong>de</strong>r ein Freiwilligendienst<br />

nach JFDG o<strong>de</strong>r BFDG aufgenommen wird.<br />

Es besteht – ohne Rücksicht auf die Dauer <strong>de</strong>r Beschäftigung, die wöchentliche<br />

Arbeitszeit und die Höhe <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts – Versicherungsfreiheit in<br />

<strong>de</strong>r Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Versicherungsfreiheit in <strong>de</strong>r Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r 20-Stun<strong>de</strong>n-Theorie. Bei Überschreiten <strong>de</strong>r 20-Stun<strong>de</strong>n-<br />

Grenze besteht gleichwohl Versicherungsfreiheit, wenn die wöchentliche<br />

Dauer <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit geringer ist als die Zeit, die für ein ordnungsgemäßes<br />

Studium benötigt wird, und außer<strong>de</strong>m die Lage <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Beschäftigungszeiten <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s Studiums angepasst ist.<br />

Versicherungspflicht, da ein Doktorand nicht mehr als Stu<strong>de</strong>nt gilt. Deshalb<br />

keine Anwendung <strong>de</strong>r 20-Stun<strong>de</strong>n-Theorie.<br />

Gilt we<strong>de</strong>r als Beschäftigung noch als Praktikum. Deshalb keine Versicherungs-<br />

o<strong>de</strong>r Beitragspflicht.<br />

<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> noch Arbeitnehmer,<br />

sodass sich Vergütung, Entgeltfortzahlung<br />

und Urlaub allein nach <strong>de</strong>n Vereinbarungen<br />

im Vertrag richten.“<br />

Wenig Hoffnung auf eine einheitliche<br />

Betrachtung <strong>de</strong>s dualen Stu<strong>de</strong>nten macht<br />

Tillmanns dann mit seiner Schlussbemerkung:<br />

Er weist darauf hin, dass man<br />

diese Spezies auch als arbeitnehmerähnlich<br />

Beschäftigte ansehen könnte, sodass<br />

zumin<strong>de</strong>st die Gesetze, die auch diesen<br />

Personenkreis erfassen (zum Beispiel:<br />

AGG, FamPflZG, BUrlG), anzuwen<strong>de</strong>n<br />

sind. Aber das ist eine an<strong>de</strong>re Geschichte,<br />

von <strong>de</strong>r im Personalmagazin <strong>de</strong>mnächst<br />

zu lesen sein wird.<br />

06 / 12 personalmagazin

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