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72<br />

VERTRAGSRECHT<br />

nie<strong>de</strong>rlegen, son<strong>de</strong>rn verbindlich festlegen<br />

wollten, ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber an diese<br />

vertragliche Festlegung auch künftig<br />

gebun<strong>de</strong>n. Sein Weisungsrecht kann<br />

nur noch innerhalb dieser vertraglichen<br />

Festlegung ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Dies lässt<br />

sich plausibel anhand <strong>de</strong>r im Arbeitsvertrag<br />

vereinbarten beruflichen Tätigkeit<br />

erläutern: Beschreibt <strong>de</strong>r Vertrag ausdrücklich<br />

ein bestimmtes Berufsbild,<br />

können jedwe<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauung<br />

vom Berufsbild mit umfassten<br />

Aufgaben im Rahmen von § 106 Satz 1<br />

GewO zugewiesen wer<strong>de</strong>n. Daraus folgt<br />

auch: Wählt <strong>de</strong>r Arbeitgeber eine weite<br />

Tätigkeits<strong>de</strong>finition, hat er sich das Weisungsrecht<br />

innerhalb dieser Tätigkeit<br />

vollumfänglich aufrechterhalten.<br />

Versetzungsklausel notwendig?<br />

Spätestens wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber aber<br />

eine Versetzungsklausel aufnimmt, um<br />

eine arbeitsvertragliche Festlegung zu<br />

entkräften, lan<strong>de</strong>t er unweigerlich in <strong>de</strong>r<br />

mühsamen AGB-Inhaltskontrolle. Dies<br />

wäre beispielsweise immer bei einer gewünschten<br />

konzernweiten Versetzungsmöglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Fall. Erst an dieser Stelle<br />

stellt sich also die Frage, inwieweit man<br />

eine – vertragliche o<strong>de</strong>r gesetzliche –<br />

Begrenzung <strong>de</strong>s Direktionsrechts durch<br />

eine sogenannten Versetzungsklausel,<br />

die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 305 ff.<br />

BGB standhalten muss, wirksam erweitern<br />

kann.<br />

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine<br />

unangemessene Benachteiligung im<br />

Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung<br />

mit <strong>de</strong>n wesentlichen Grundgedanken<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung, von <strong>de</strong>r<br />

abgewichen wird, nicht zu vereinbaren<br />

ist. Behält sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber beispielsweise<br />

vor, einseitig die vertraglich vereinbarte<br />

Tätigkeit unter Einbeziehung<br />

geringerwertiger Tätigkeiten än<strong>de</strong>rn zu<br />

können, scheitert seine Klausel.<br />

Nach vorzugswürdiger Ansicht setzt<br />

eine wirksame Versetzungsklausel zum<br />

Glück nicht voraus, dass in <strong>de</strong>r Klausel<br />

die möglichen Grün<strong>de</strong> für eine Versetzung<br />

genannt sind. Ob auf Arbeitgeber-<br />

seite ein Grund für eine Versetzung<br />

besteht, <strong>de</strong>r die Interessen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

überwiegt, bleibt eine Frage<br />

<strong>de</strong>r Ausübungskontrolle. Das Transparenzgebot<br />

<strong>de</strong>s § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB<br />

for<strong>de</strong>rt auch nicht, alle Konkretisierungen<br />

<strong>de</strong>r Arbeitspflicht vorsorglich zu<br />

regeln. Arbeitsverhältnisse entwickeln<br />

sich fließend, ebenso wie die nach <strong>de</strong>r<br />

Verkehrsanschauung zu einem Berufsbild<br />

gehören<strong>de</strong>n Aufgaben.<br />

MUSTERFORMULIERUNG<br />

Ort und Tätigkeit flexibel halten<br />

Durch kluge vertragliche Formulierungen kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber sowohl <strong>de</strong>m Nachweisgesetz<br />

Genüge tun als auch sein Direktionsrecht sichern.<br />

Grundformulierung:<br />

Der Arbeitgeber kann gemäß § 106 GewO <strong>de</strong>n Ort <strong>de</strong>r Arbeitsleistung nach billigem Ermessen<br />

näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag,<br />

Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags o<strong>de</strong>r<br />

gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.<br />

„Dem Arbeitnehmer wird durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber zunächst <strong>de</strong>r Arbeitsort Berlin zugewiesen.<br />

Eine dauerhafte arbeitsvertragliche Festlegung liegt darin nicht. Das Recht <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers, <strong>de</strong>m Arbeitnehmer einen an<strong>de</strong>ren Arbeitsort zuzuweisen, wird auch durch<br />

eine lang andauern<strong>de</strong> Verwendung an <strong>de</strong>mselben Arbeitsort nicht eingeschränkt.“<br />

Tätigkeitserweiternd<br />

„Der Arbeitgeber ist berechtigt, <strong>de</strong>m Arbeitnehmer aus betrieblichen Grün<strong>de</strong>n unter<br />

Wahrung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers eine an<strong>de</strong>re gleichwertige Tätigkeit o<strong>de</strong>r ein<br />

an<strong>de</strong>res Arbeitsgebiet zu übertragen, soweit dies <strong>de</strong>n Fähigkeiten und Kenntnissen <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers entspricht.“<br />

Konzernabordnung<br />

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, vorübergehend auch gleichwertige Tätigkeiten, die<br />

seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen, in einem an<strong>de</strong>ren zur (…)-Gruppe<br />

gehören<strong>de</strong>n Unternehmen zu erbringen. Eine solche Abordnung hat auf die Vergütung<br />

keinen Einfluss.“<br />

Festlegung kann auch von Vorteil sein<br />

Es gibt im Übrigen auch gewichtige Argumente<br />

für <strong>de</strong>n Arbeitgeber, sich vertraglich<br />

festzulegen und bewusst auf einen<br />

weiten Spielraum im Direktionsrecht zu<br />

verzichten. Denn eine hohe Flexibilität<br />

<strong>de</strong>r Einsatzmöglichkeiten kann an an<strong>de</strong>rer<br />

Stelle einen hohen Preis haben. Spätestens<br />

bei einer Personalreduzierung<br />

und entsprechen<strong>de</strong>n betriebsbedingten<br />

Kündigungen zeigt sich die Kehrseite<br />

<strong>de</strong>r Medaille. Die mögliche Anzahl von<br />

Stellen, die <strong>de</strong>m Arbeitnehmer kraft Ausübung<br />

<strong>de</strong>s Direktionsrechts zugewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n können, ist nämlich die Basis<br />

<strong>de</strong>r vergleichbaren Tätigkeiten bei <strong>de</strong>r<br />

Sozialauswahl. Genau diese erschwert<br />

man daher bei <strong>de</strong>r hohen Flexibilität <strong>de</strong>r<br />

Einsatzmöglichkeiten.<br />

Dr. Martin Römermann<br />

Partner bei SKW<br />

Schwarz Rechtsanwälte<br />

in Berlin<br />

personalmagazin 06 / 12

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