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RECHTNEWS<br />
AKTUELLES<br />
63<br />
Reding: Datenschutz als<br />
<strong>de</strong>utscher Exportschlager<br />
Datenschutz könnte ein <strong>de</strong>utscher Exportschlager<br />
wer<strong>de</strong>n.“ Das sagt die für Justiz zuständige EU-<br />
Kommissarin Viviane Reding im Interview mit<br />
<strong>de</strong>m Personalmagazin zur geplanten EU-Datenschutzverordnung.<br />
Beim Thema Beschäftigtendatenschutz<br />
meint die Vizepräsi<strong>de</strong>ntin <strong>de</strong>r Europäischen Kommission,<br />
dass <strong>de</strong>r Entwurf Raum für nationale Gesetze lasse.<br />
Und sie gibt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung gleich mit auf <strong>de</strong>n Weg,<br />
wie ein neues Gesetz zu gestalten ist: „Die Mitgliedsstaaten<br />
sind dabei an die Prinzipien und die an<strong>de</strong>ren<br />
Vorschriften <strong>de</strong>r Verordnung gebun<strong>de</strong>n und müssen <strong>de</strong>n<br />
EU-weiten Schutzstandard<br />
einhalten.“<br />
Das ausführliche Interview<br />
mit Viviane<br />
Reding fin<strong>de</strong>n Sie in<br />
unserem Kompendium<br />
„Kanzleien<br />
im Arbeitsrecht“,<br />
das einer Teilauflage<br />
dieser Ausgabe<br />
beiliegt. Neben<br />
Trends auf <strong>de</strong>m<br />
Anwaltsmarkt gibt<br />
es einen Überblick<br />
über wichtige im<br />
Arbeitsrecht tätige<br />
(Wirtschafts-) Kanzleien.<br />
Viviane Reding will Schutzstandards.<br />
© RALF BAUER<br />
EU-Recht in <strong>de</strong>r Schweiz<br />
Seit <strong>de</strong>m 1. April ist in <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />
die EU-Verordnung 883/04 auch im Verhältnis<br />
zur Schweiz anzuwen<strong>de</strong>n. Zusätzlich wur<strong>de</strong> bei<br />
Entsendungen von Arbeitnehmern in die Schweiz <strong>de</strong>r<br />
maximale Entsen<strong>de</strong>zeitraum von zwölf auf 24 Monate<br />
erhöht. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht<br />
vorgesehen. Die Schweiz benötigt bei Entsendungen<br />
<strong>de</strong>n Vordruck A1 anstelle <strong>de</strong>s bisherigen E101. Für bestehen<strong>de</strong><br />
Sachverhalte gibt es Übergangsregeln. Bei<br />
Staatsangehörigen von Län<strong>de</strong>rn außerhalb <strong>de</strong>r EU sind<br />
zu<strong>de</strong>m abweichen<strong>de</strong> Regeln zu beachten.<br />
www.haufe.<strong>de</strong>/personal<br />
Auch <strong>de</strong>r BGH ent<strong>de</strong>ckt das AGG<br />
Nicht nur bei <strong>de</strong>n Arbeitsgerichten<br />
ist<br />
das AGG zum Thema<br />
gewor<strong>de</strong>n. So hatte bereits<br />
das OLG Karlsruhe die<br />
nicht geschlechtsneutrale<br />
Ausschreibung einer Geschäftsführerstelle<br />
als Diskriminierungsindiz<br />
nach <strong>de</strong>m<br />
AGG gewertet (vergleiche PM<br />
11/2011, Seite 68).<br />
Jetzt hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof<br />
(BGH) entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass auch <strong>de</strong>r Geschäftsführer<br />
einer GmbH auf <strong>de</strong>r<br />
Grundlage <strong>de</strong>s allgemeinen<br />
Gleichbehandlungsgesetzes<br />
(AGG) gegen eine Diskriminierung<br />
vorgehen kann. Entschei<strong>de</strong>nd,<br />
so <strong>de</strong>r BGH, sei<br />
dabei § 6 Abs. 3 AGG, wonach<br />
das AGG auch auf Geschäftsführer<br />
einer GmbH erweitert<br />
wer<strong>de</strong>n könne, soweit es um<br />
<strong>de</strong>ren Zugang zum Geschäftsführeramt<br />
und <strong>de</strong>n beruflichen<br />
Aufstieg geht.<br />
Der für <strong>de</strong>n Abschluss<br />
eines Geschäftsführerdienstvertrags<br />
zuständige Aufsichtsrat<br />
einer Gesellschaft<br />
hatte beschlossen, das Anstellungsverhältnis<br />
mit <strong>de</strong>m<br />
62 Jahre alten Kläger nicht<br />
fortzusetzen. Die Stelle wur<strong>de</strong><br />
statt<strong>de</strong>ssen mit einem 41 Jahre<br />
alten Mitbewerber besetzt.<br />
Das Unternehmen hatte im<br />
Prozess die Beweislast und<br />
konnte nicht darlegen, dass<br />
<strong>de</strong>r Vertrag mit <strong>de</strong>m bisherigen<br />
Geschäftsführer nicht<br />
aufgrund <strong>de</strong>ssen Alters nicht<br />
verlängert wor<strong>de</strong>n war.<br />
LOHNSTEUER<br />
Regelung für Übernahme<br />
von Studiengebühren<br />
Mit einem neuen Erlass nimmt die Verwaltung umfassend Stellung<br />
zur lohnsteuerlichen Behandlung <strong>de</strong>r Übernahme von Studiengebühren<br />
für ein berufsbegleiten<strong>de</strong>s Studium durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber.<br />
Grundvoraussetzung ist, dass es sich bei <strong>de</strong>m Studium nicht um<br />
eine erstmalige Ausbildung, son<strong>de</strong>rn um eine Fort-/Weiterbildung<br />
han<strong>de</strong>lt. Die Steuer- und damit auch die Beitragsfreiheit in <strong>de</strong>r<br />
Sozialversicherung setzt darüber hinaus voraus, dass die Zusatzausbildung<br />
überwiegend <strong>de</strong>m eigenbetrieblichen Interesse <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers dient. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Bildungsmaßnahme<br />
die Einsatzfähigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers im Betrieb <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers erhöhen soll.<br />
BMF, Schreiben vom 13.4.2012, IV C 5-S 2332/07/0001,<br />
2012/0322945<br />
06 / 12 personalmagazin