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RECHTNEWS<br />

AKTUELLES<br />

63<br />

Reding: Datenschutz als<br />

<strong>de</strong>utscher Exportschlager<br />

Datenschutz könnte ein <strong>de</strong>utscher Exportschlager<br />

wer<strong>de</strong>n.“ Das sagt die für Justiz zuständige EU-<br />

Kommissarin Viviane Reding im Interview mit<br />

<strong>de</strong>m Personalmagazin zur geplanten EU-Datenschutzverordnung.<br />

Beim Thema Beschäftigtendatenschutz<br />

meint die Vizepräsi<strong>de</strong>ntin <strong>de</strong>r Europäischen Kommission,<br />

dass <strong>de</strong>r Entwurf Raum für nationale Gesetze lasse.<br />

Und sie gibt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung gleich mit auf <strong>de</strong>n Weg,<br />

wie ein neues Gesetz zu gestalten ist: „Die Mitgliedsstaaten<br />

sind dabei an die Prinzipien und die an<strong>de</strong>ren<br />

Vorschriften <strong>de</strong>r Verordnung gebun<strong>de</strong>n und müssen <strong>de</strong>n<br />

EU-weiten Schutzstandard<br />

einhalten.“<br />

Das ausführliche Interview<br />

mit Viviane<br />

Reding fin<strong>de</strong>n Sie in<br />

unserem Kompendium<br />

„Kanzleien<br />

im Arbeitsrecht“,<br />

das einer Teilauflage<br />

dieser Ausgabe<br />

beiliegt. Neben<br />

Trends auf <strong>de</strong>m<br />

Anwaltsmarkt gibt<br />

es einen Überblick<br />

über wichtige im<br />

Arbeitsrecht tätige<br />

(Wirtschafts-) Kanzleien.<br />

Viviane Reding will Schutzstandards.<br />

© RALF BAUER<br />

EU-Recht in <strong>de</strong>r Schweiz<br />

Seit <strong>de</strong>m 1. April ist in <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />

die EU-Verordnung 883/04 auch im Verhältnis<br />

zur Schweiz anzuwen<strong>de</strong>n. Zusätzlich wur<strong>de</strong> bei<br />

Entsendungen von Arbeitnehmern in die Schweiz <strong>de</strong>r<br />

maximale Entsen<strong>de</strong>zeitraum von zwölf auf 24 Monate<br />

erhöht. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht<br />

vorgesehen. Die Schweiz benötigt bei Entsendungen<br />

<strong>de</strong>n Vordruck A1 anstelle <strong>de</strong>s bisherigen E101. Für bestehen<strong>de</strong><br />

Sachverhalte gibt es Übergangsregeln. Bei<br />

Staatsangehörigen von Län<strong>de</strong>rn außerhalb <strong>de</strong>r EU sind<br />

zu<strong>de</strong>m abweichen<strong>de</strong> Regeln zu beachten.<br />

www.haufe.<strong>de</strong>/personal<br />

Auch <strong>de</strong>r BGH ent<strong>de</strong>ckt das AGG<br />

Nicht nur bei <strong>de</strong>n Arbeitsgerichten<br />

ist<br />

das AGG zum Thema<br />

gewor<strong>de</strong>n. So hatte bereits<br />

das OLG Karlsruhe die<br />

nicht geschlechtsneutrale<br />

Ausschreibung einer Geschäftsführerstelle<br />

als Diskriminierungsindiz<br />

nach <strong>de</strong>m<br />

AGG gewertet (vergleiche PM<br />

11/2011, Seite 68).<br />

Jetzt hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof<br />

(BGH) entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass auch <strong>de</strong>r Geschäftsführer<br />

einer GmbH auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage <strong>de</strong>s allgemeinen<br />

Gleichbehandlungsgesetzes<br />

(AGG) gegen eine Diskriminierung<br />

vorgehen kann. Entschei<strong>de</strong>nd,<br />

so <strong>de</strong>r BGH, sei<br />

dabei § 6 Abs. 3 AGG, wonach<br />

das AGG auch auf Geschäftsführer<br />

einer GmbH erweitert<br />

wer<strong>de</strong>n könne, soweit es um<br />

<strong>de</strong>ren Zugang zum Geschäftsführeramt<br />

und <strong>de</strong>n beruflichen<br />

Aufstieg geht.<br />

Der für <strong>de</strong>n Abschluss<br />

eines Geschäftsführerdienstvertrags<br />

zuständige Aufsichtsrat<br />

einer Gesellschaft<br />

hatte beschlossen, das Anstellungsverhältnis<br />

mit <strong>de</strong>m<br />

62 Jahre alten Kläger nicht<br />

fortzusetzen. Die Stelle wur<strong>de</strong><br />

statt<strong>de</strong>ssen mit einem 41 Jahre<br />

alten Mitbewerber besetzt.<br />

Das Unternehmen hatte im<br />

Prozess die Beweislast und<br />

konnte nicht darlegen, dass<br />

<strong>de</strong>r Vertrag mit <strong>de</strong>m bisherigen<br />

Geschäftsführer nicht<br />

aufgrund <strong>de</strong>ssen Alters nicht<br />

verlängert wor<strong>de</strong>n war.<br />

LOHNSTEUER<br />

Regelung für Übernahme<br />

von Studiengebühren<br />

Mit einem neuen Erlass nimmt die Verwaltung umfassend Stellung<br />

zur lohnsteuerlichen Behandlung <strong>de</strong>r Übernahme von Studiengebühren<br />

für ein berufsbegleiten<strong>de</strong>s Studium durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber.<br />

Grundvoraussetzung ist, dass es sich bei <strong>de</strong>m Studium nicht um<br />

eine erstmalige Ausbildung, son<strong>de</strong>rn um eine Fort-/Weiterbildung<br />

han<strong>de</strong>lt. Die Steuer- und damit auch die Beitragsfreiheit in <strong>de</strong>r<br />

Sozialversicherung setzt darüber hinaus voraus, dass die Zusatzausbildung<br />

überwiegend <strong>de</strong>m eigenbetrieblichen Interesse <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers dient. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Bildungsmaßnahme<br />

die Einsatzfähigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers im Betrieb <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers erhöhen soll.<br />

BMF, Schreiben vom 13.4.2012, IV C 5-S 2332/07/0001,<br />

2012/0322945<br />

06 / 12 personalmagazin

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