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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Verkaufshinweise<br />

Neben den P<strong>KV</strong>-Vertragsgrundlagen existieren mit den<br />

Verkaufs hinweisen weitere Rahmenbedingungen für den Verkauf.<br />

Wie Sie wissen, sichern nur risikogerechte Beiträge die Wettbewerbsfähigkeit<br />

und Abschlusschancen. Die Verkaufshinweise<br />

sind in diesem Zusammenhang – neben Leistungsausschluss<br />

und Risikozuschlägen – ein wirksames Instrument zur Begrenzung<br />

des subjektiven Risikos. Sie sind das Resultat langjähriger<br />

Erfahrung des Versicherers.<br />

Inhalt der Richtlinien sind z. B. Regelungen über<br />

• Versicherungsfähigkeit von Personengruppen<br />

• mögliche Tarifkombinationen<br />

• Summenbegrenzungen bei Barleistungstarifen (EKH, EKTG<br />

und ESP)<br />

• Leitlinien zur Vermeidung von Überdeckungen<br />

Annahmerichtlinien und Verkaufshinweise sind sinnvoll und notwendig.<br />

Sie ermöglichen die Steuerung der Bestandsent wicklung<br />

und die Begrenzung des subjektiven Risikos im Hinblick<br />

auf eine günstigere Schadensentwicklung, die wiederum unsere<br />

Beiträge positiv beeinflusst.<br />

Die positive Wirkung der Richtlinien nutzen übrigens alle privaten<br />

Krankenversicherer. So gesehen besteht im Hinblick auf<br />

Außen dienstmitarbeiter anderer Unternehmen Wettbewerbsgleichheit.<br />

Die Verkaufshinweise für die <strong>KV</strong> können Sie mit der Formular-<br />

Nummer 13302xx bestellen.<br />

Verkaufsprozess in der P<strong>KV</strong><br />

Durch die gesetzlichen Änderungen des G<strong>KV</strong>-WSG haben sich<br />

die Verkaufsprozesse in der privaten Krankheitskostenvollversicherung<br />

ab dem 1.1.2009 deutlich verändert. Von der Antragsaufnahme<br />

bis zur Policierung sind deshalb einige wichtige<br />

Dinge zu beachten:<br />

1. Will VN innerhalb der P<strong>KV</strong> wechseln, legt er dem neuen<br />

Versicherer (vorläufige) Übertragungswertbescheinigung<br />

vor. Anhand der dort aufgeführten Übertragungswerte wird<br />

<strong>KV</strong>-Voll-Angebot berechnet.<br />

2. Die Kündigung beim Vorversicherer (egal, ob G<strong>KV</strong> oder<br />

P<strong>KV</strong>) muss fristgerecht ausgesprochen werden.<br />

3. Der VN hat dem neuen Versicherer seine Vorversicherungszeiten<br />

nachzuweisen.<br />

4. Dem Vorversicherer (egal ob G<strong>KV</strong> oder P<strong>KV</strong>) muss innerhalb<br />

der Kündigungsfrist die „Folgeversicherung“ nachgewiesen<br />

werden. Hierfür stellt der neue Versicherer eine Versicherungsbescheinigung<br />

aus.<br />

5. Die Kündigung wird zum ordentlichen Termin wirksam.<br />

6. Teile der Alterungsrückstellung (Übertragungswert) werden<br />

beim Wechsel innerhalb der P<strong>KV</strong> ggf. auf den Folgeversicherer<br />

übertragen.<br />

7. Falls ein Wechsel in den Basistarif beim neuen Versicherer<br />

stattfindet, kann der verbleibende Teil der Alterungsrückstellung<br />

in eine Zusatzversicherung beim Vorversicherer angerechnet<br />

werden (bei <strong>SIGNAL</strong> in den BasisZUSATZ).<br />

Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern<br />

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze (<strong>2011</strong>: 49.500 EUR, Bestandsversicherte:<br />

44.550 EUR) überschreitet, werden als krankenversicherungsfrei<br />

bezeichnet. Die Versiche rungspflicht endet jedoch<br />

nicht bereits mit dem Tage des Überschreitens, sondern erst mit<br />

Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

in dem sie überschritten wird.<br />

Weitere Voraussetzung: Auch die vom Beginn des nächsten<br />

Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze muss<br />

überschritten werden.<br />

Berufseinsteiger oder Berufswechsler, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

verdienen, müssen nicht bis Ende des<br />

Kalenderjahres warten, sondern sind sofort zum Zeitpunkt der<br />

Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei (siehe auch Seite<br />

23)<br />

Seit dem 01.07.2000 werden mindestens 55-Jährige, die in den<br />

letzten 5 Jahren vorher P<strong>KV</strong>-versichert waren, grundsätzlich<br />

nicht mehr krankenversicherungspflichtig; sie bleiben versicherungsfrei.<br />

Versicherungsjahr<br />

Bei <strong>SIGNAL</strong> gilt nicht das Kalenderjahr, sondern es wird ab Versiche<br />

rungsbeginn 12 Monate weitergerechnet (= Versicherungsjahr).<br />

In der Pflegepflichtver sicherung gilt das Kalenderjahr.<br />

Versicherungspflicht<br />

Grundsatz: Seit dem 1. Januar 2009 ist jede Person in Deutschland<br />

verpflichtet, sich gegen Krankheit zu versichern.<br />

Versicherungspflicht für bestimmte Personen<br />

a) Arbeitnehmer<br />

Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt über 400 EUR im Monat<br />

sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (G<strong>KV</strong>) generell<br />

versicherungspflichtig.Höherverdienende Arbeitnehmer können<br />

bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von<br />

49.500 EUR prüfen, ob Sie in die private Krankenversicherung<br />

(P<strong>KV</strong>) wechseln können. Der Wechsel ist immer dann möglich,<br />

wenn der Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />

die JAEG überschreitet.<br />

b) Beamte<br />

Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.<br />

Sie erhalten für sich und ihre Angehörigen von ihrem<br />

Dienstherrn (Bund bzw. Landesbehörde) eine Beihilfe. Durch<br />

die jeweils geltenden Beihilfevorschriften beteiligt sich der<br />

Dienstherr prozentual an den Krankheitskosten. Ab dem<br />

1.1.2009 sind Beamte gesetzlich verpflichtet, über den nicht<br />

durch die Beihilfe gedeckten Teil eine private Krankenversicherung<br />

abzuschließen. Wichtig: Kommen Beihilfeberechtigte des<br />

Bundes und des Landes Baden-Württemberg dieser Verpflichtung<br />

nicht nach, verlieren sie ihren Beihilfeanspruch.<br />

c) Heilfürsorgeberechtigte<br />

Die freie Heilfürsorge ist eine spezielle Form der Fürsorge des<br />

Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie wird grundsätzlich<br />

dann gewährt, wenn die Tätigkeit besonders gefahrgeneigt ist.<br />

Freie Heilfürsorge erhalten nur die Beamten selbst, ihre berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen erhalten Beihilfe. Das heißt,<br />

auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist ab<br />

1.1.2009 der Abschluss einer die Beihilfe ergänzenden privaten<br />

Krankenversicherung verpflichtend. Freie Heilfürsorge wird für<br />

den Zeitraum des aktiven Diens tes gewährt. Im Ruhestand<br />

erhält der Beamte dann wieder Beihilfe. Spätestens dann greift<br />

auch für die Heilfürsorgeberechtigten die Pflicht zur Krankenversicherung.<br />

Heilfürsorgeberechtigten ist nach wie vor eine<br />

Anwartschaftsversicherung zu empfehlen, da im Ruhestand<br />

unter Umständen nur der Weg in den Basistarif offen steht.<br />

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