KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Verkaufshinweise<br />
Neben den P<strong>KV</strong>-Vertragsgrundlagen existieren mit den<br />
Verkaufs hinweisen weitere Rahmenbedingungen für den Verkauf.<br />
Wie Sie wissen, sichern nur risikogerechte Beiträge die Wettbewerbsfähigkeit<br />
und Abschlusschancen. Die Verkaufshinweise<br />
sind in diesem Zusammenhang – neben Leistungsausschluss<br />
und Risikozuschlägen – ein wirksames Instrument zur Begrenzung<br />
des subjektiven Risikos. Sie sind das Resultat langjähriger<br />
Erfahrung des Versicherers.<br />
Inhalt der Richtlinien sind z. B. Regelungen über<br />
• Versicherungsfähigkeit von Personengruppen<br />
• mögliche Tarifkombinationen<br />
• Summenbegrenzungen bei Barleistungstarifen (EKH, EKTG<br />
und ESP)<br />
• Leitlinien zur Vermeidung von Überdeckungen<br />
Annahmerichtlinien und Verkaufshinweise sind sinnvoll und notwendig.<br />
Sie ermöglichen die Steuerung der Bestandsent wicklung<br />
und die Begrenzung des subjektiven Risikos im Hinblick<br />
auf eine günstigere Schadensentwicklung, die wiederum unsere<br />
Beiträge positiv beeinflusst.<br />
Die positive Wirkung der Richtlinien nutzen übrigens alle privaten<br />
Krankenversicherer. So gesehen besteht im Hinblick auf<br />
Außen dienstmitarbeiter anderer Unternehmen Wettbewerbsgleichheit.<br />
Die Verkaufshinweise für die <strong>KV</strong> können Sie mit der Formular-<br />
Nummer 13302xx bestellen.<br />
Verkaufsprozess in der P<strong>KV</strong><br />
Durch die gesetzlichen Änderungen des G<strong>KV</strong>-WSG haben sich<br />
die Verkaufsprozesse in der privaten Krankheitskostenvollversicherung<br />
ab dem 1.1.2009 deutlich verändert. Von der Antragsaufnahme<br />
bis zur Policierung sind deshalb einige wichtige<br />
Dinge zu beachten:<br />
1. Will VN innerhalb der P<strong>KV</strong> wechseln, legt er dem neuen<br />
Versicherer (vorläufige) Übertragungswertbescheinigung<br />
vor. Anhand der dort aufgeführten Übertragungswerte wird<br />
<strong>KV</strong>-Voll-Angebot berechnet.<br />
2. Die Kündigung beim Vorversicherer (egal, ob G<strong>KV</strong> oder<br />
P<strong>KV</strong>) muss fristgerecht ausgesprochen werden.<br />
3. Der VN hat dem neuen Versicherer seine Vorversicherungszeiten<br />
nachzuweisen.<br />
4. Dem Vorversicherer (egal ob G<strong>KV</strong> oder P<strong>KV</strong>) muss innerhalb<br />
der Kündigungsfrist die „Folgeversicherung“ nachgewiesen<br />
werden. Hierfür stellt der neue Versicherer eine Versicherungsbescheinigung<br />
aus.<br />
5. Die Kündigung wird zum ordentlichen Termin wirksam.<br />
6. Teile der Alterungsrückstellung (Übertragungswert) werden<br />
beim Wechsel innerhalb der P<strong>KV</strong> ggf. auf den Folgeversicherer<br />
übertragen.<br />
7. Falls ein Wechsel in den Basistarif beim neuen Versicherer<br />
stattfindet, kann der verbleibende Teil der Alterungsrückstellung<br />
in eine Zusatzversicherung beim Vorversicherer angerechnet<br />
werden (bei <strong>SIGNAL</strong> in den BasisZUSATZ).<br />
Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern<br />
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze (<strong>2011</strong>: 49.500 EUR, Bestandsversicherte:<br />
44.550 EUR) überschreitet, werden als krankenversicherungsfrei<br />
bezeichnet. Die Versiche rungspflicht endet jedoch<br />
nicht bereits mit dem Tage des Überschreitens, sondern erst mit<br />
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
in dem sie überschritten wird.<br />
Weitere Voraussetzung: Auch die vom Beginn des nächsten<br />
Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze muss<br />
überschritten werden.<br />
Berufseinsteiger oder Berufswechsler, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
verdienen, müssen nicht bis Ende des<br />
Kalenderjahres warten, sondern sind sofort zum Zeitpunkt der<br />
Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei (siehe auch Seite<br />
23)<br />
Seit dem 01.07.2000 werden mindestens 55-Jährige, die in den<br />
letzten 5 Jahren vorher P<strong>KV</strong>-versichert waren, grundsätzlich<br />
nicht mehr krankenversicherungspflichtig; sie bleiben versicherungsfrei.<br />
Versicherungsjahr<br />
Bei <strong>SIGNAL</strong> gilt nicht das Kalenderjahr, sondern es wird ab Versiche<br />
rungsbeginn 12 Monate weitergerechnet (= Versicherungsjahr).<br />
In der Pflegepflichtver sicherung gilt das Kalenderjahr.<br />
Versicherungspflicht<br />
Grundsatz: Seit dem 1. Januar 2009 ist jede Person in Deutschland<br />
verpflichtet, sich gegen Krankheit zu versichern.<br />
Versicherungspflicht für bestimmte Personen<br />
a) Arbeitnehmer<br />
Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt über 400 EUR im Monat<br />
sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (G<strong>KV</strong>) generell<br />
versicherungspflichtig.Höherverdienende Arbeitnehmer können<br />
bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von<br />
49.500 EUR prüfen, ob Sie in die private Krankenversicherung<br />
(P<strong>KV</strong>) wechseln können. Der Wechsel ist immer dann möglich,<br />
wenn der Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />
die JAEG überschreitet.<br />
b) Beamte<br />
Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.<br />
Sie erhalten für sich und ihre Angehörigen von ihrem<br />
Dienstherrn (Bund bzw. Landesbehörde) eine Beihilfe. Durch<br />
die jeweils geltenden Beihilfevorschriften beteiligt sich der<br />
Dienstherr prozentual an den Krankheitskosten. Ab dem<br />
1.1.2009 sind Beamte gesetzlich verpflichtet, über den nicht<br />
durch die Beihilfe gedeckten Teil eine private Krankenversicherung<br />
abzuschließen. Wichtig: Kommen Beihilfeberechtigte des<br />
Bundes und des Landes Baden-Württemberg dieser Verpflichtung<br />
nicht nach, verlieren sie ihren Beihilfeanspruch.<br />
c) Heilfürsorgeberechtigte<br />
Die freie Heilfürsorge ist eine spezielle Form der Fürsorge des<br />
Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie wird grundsätzlich<br />
dann gewährt, wenn die Tätigkeit besonders gefahrgeneigt ist.<br />
Freie Heilfürsorge erhalten nur die Beamten selbst, ihre berücksichtigungsfähigen<br />
Angehörigen erhalten Beihilfe. Das heißt,<br />
auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist ab<br />
1.1.2009 der Abschluss einer die Beihilfe ergänzenden privaten<br />
Krankenversicherung verpflichtend. Freie Heilfürsorge wird für<br />
den Zeitraum des aktiven Diens tes gewährt. Im Ruhestand<br />
erhält der Beamte dann wieder Beihilfe. Spätestens dann greift<br />
auch für die Heilfürsorgeberechtigten die Pflicht zur Krankenversicherung.<br />
Heilfürsorgeberechtigten ist nach wie vor eine<br />
Anwartschaftsversicherung zu empfehlen, da im Ruhestand<br />
unter Umständen nur der Weg in den Basistarif offen steht.<br />
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