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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Festbetrag<br />

Gilt für die Leistungen der G<strong>KV</strong> wie z. B. Heil- und Hilfsmittel,<br />

Arzneien sowie Brillengläser. Wo mehrere therapeutisch gleichwertige<br />

Arzneimittel mit unterschiedlichen Preisangeboten verkauft<br />

werden, begrenzt der Festbetrag die Leistung der Kasse.<br />

Firmenwagen<br />

Ein Dienst-/Firmenwagen als Überlassung zur privaten Nutzung<br />

ist geldwerter Vorteil und stellt mithin steuer- und sozialversicherungspflichtiges<br />

Entgelt dar [§ 8 Abs. EStG, R 8.1 Abs.9<br />

LStR].<br />

Es gibt zwei Methoden, diesen geldwerten Vorteil zu ermitteln:<br />

1. Führung eines Fahrtenbuches<br />

Hierbei werden sämtliche Kosten für den Firmenwagen aufgeführt<br />

und auch jede Fahrt dokumentiert. Das Entgelt ermittelt<br />

sich dann wie folgt: (Gesamtkosten x Privat-km) / Gesamt-km<br />

2. Anwendung der 1%-Regelung<br />

Hier sind keine Nachweise erforderlich. Das Entgelt wird pauschal<br />

für jeden Monat mit 1% des Bruttolistenpreises (zzgl etwaiger<br />

Sonderausstattungen) im Zeitpunkt der Erstzulassung<br />

ermittelt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

sieht § 8 Abs. 2 EStG eine am Bruttolistenpreis orientierte pauschale<br />

Ermittlung vor. Der geldwerte Vorteil wird für jeden<br />

Monat und Entfernungskilometer (einfache Entfernung) mit<br />

0,03% des Listenpreises angesetzt. Diese beiden geldwerten<br />

Vorteile sind dann zu addieren.<br />

Der geldwerte Vorteil für einen Firmenwagen wird ebenfalls bei<br />

der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt,<br />

um zu prüfen, ob jemand als Arbeitnehmer nach § 6<br />

SGB V versicherungsfrei wird.<br />

Freie Heilfürsorge<br />

Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Fürsorgepflicht<br />

des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie wird in der<br />

Regel den Beamten gewährt, die während der Ausübung ihres<br />

Dienstes besonderen Gefahren ausgesetzt sind (Polizeibeamte,<br />

Soldaten, zum Teil Feuerwehrleute). Die freie Heilfürsorge übernimmt<br />

in der Regel für den Beamten 100 % der erstattungsfähigen<br />

Krankheitskosten.<br />

Die Heilfürsorge deckt jedoch nicht alle entstehenden Krankheits<br />

kosten ab (z. B. je nach Vorschrift Lücken im ambulanten<br />

Bereich für Zahnersatz, Sehhilfen, Heilpraktiker und außerhalb<br />

der Bundeswehr/ Bundespolizei keine komplette Übernahme<br />

des Zweibettzimmers und der privatärztlichen Behandlung).<br />

Je nach geltender Heilfürsorgevorschrift erlischt der Anspruch<br />

auf freie Heilfürsorge nach Ende der Ausbildung oder Ausscheiden<br />

aus dem aktiven Dienst. Ab diesem Zeitpunkt haben<br />

diese Beamten Anspruch auf Beihilfe (siehe auch Anwartschaftsversicherung).<br />

In Hessen, Niedersachsen bei Dienstantritt<br />

nach 01.99, Rheinland-Pfalz und Saarland haben Polizeibeamte<br />

auch in der Ausbildung einen Beihilfeanspruch, also<br />

keine freie Heilfürsorge.<br />

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder besteht<br />

Anspruch auf Beihilfe entsprechend der jeweiligen Beihilfevorschrift<br />

(hier kommt die Restkostenabsicherung über aktive<br />

Beihilfetarife infrage).<br />

Während des Anspruchs auf Heilfürsorge besteht keine Versicherungspflicht<br />

in der P<strong>KV</strong>. Endet die Heilfürsorge, entsteht zu<br />

diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, eine beihilfekonforme private<br />

Krankenversicherung abzuschließen. Damit eine Versicherung<br />

im Beihilfe-Basistarif verhindert werden kann, ist in jedem<br />

Fall der rechtzeitige Abschluss einer Anwartschaftsversicherung<br />

auf <strong>SIGNAL</strong> Tarife zu empfehlen. Nur diese sichern dann<br />

den Zugang in leistungsstarke Beihilfetarife.<br />

Freiwillige Versicherung<br />

Eigentlich: „freiwillige Weiterversicherung“. Wer einer gesetzlichen<br />

Kasse weiterhin angehören möchte, weil z. B. die Pflichtversicherung<br />

endet, kann sich freiwillig weiterversichern. Die<br />

freiwillige Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach<br />

dem Ende der vorangegangenen Pflichtmitgliedschaft angezeigt<br />

werden. Es ist die Erfüllung einer Vorversicherungszeit<br />

erforderlich: entweder unmittelbar vorher 12 Monate bzw. in den<br />

letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate G<strong>KV</strong>-versichert (Achtung:<br />

ein freiwilliger Beitritt, z. B. nach einer bestehenden P<strong>KV</strong>-<br />

Vollversicherung ist nicht möglich). Seit dem 01.01.2000 ist die<br />

genannte Vorversicherungszeit auch für die freiwillige<br />

Weiterver siche rung im Anschluss an eine Familienversicherung<br />

erforderlich.<br />

Freiwillige Versicherung, Beitragsbemessung<br />

Die Grundsätze zur Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten<br />

(§ 240 SGB V) legt jetzt einheitlich für alle Krankenkassen<br />

der Spitzenverband Bund fest. Bei der Beitragsbemessung<br />

freiwillig Versicherter ist grundsätzlich die gesamte Leistungsfähigkeit<br />

heranzuziehen.<br />

Beitrag für freiwillig Versicherte, falls Ehepartner P<strong>KV</strong>-versichert<br />

Die beitragspflichtigen Einnahmen setzen sich aus den eigenen<br />

Einnahmen und den Einnahmen des P<strong>KV</strong>-versicherten Ehepartners<br />

zusammen. Für jedes unterhaltsberechtige Kind, für<br />

das gemäß § 10 Abs. 3 SGB V (siehe Seite 116) eine<br />

Familien versicherung in der G<strong>KV</strong> nicht möglich ist, gilt folgendes:<br />

Von den Einnahmen des P<strong>KV</strong>-versicherten Ehepartners ist<br />

ein Betrag von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße (<strong>2011</strong>:<br />

851,67 EUR) abzuziehen. Für jede Kind, das gemäß § 10<br />

SGB V familienversichert ist, 1/5 der monatlichen Bezugsgröße<br />

(<strong>2011</strong>: 511 EUR). Die Obergrenze für die Beitragsbemessung<br />

sind 50% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Beispiel 1 – Kind ist in der P<strong>KV</strong> versichert:<br />

• P<strong>KV</strong>-versicherter Mann: 5.000 EUR monatliche Einnahmen<br />

• Ehefrau nicht versichert: 400 EUR monatliche Einnahmen<br />

(Minijob)<br />

• P<strong>KV</strong>-versichertes Kind: keine Einnahmen<br />

Von den Einnahmen des Mannes werden noch 851,67 EUR für<br />

das Kind abgezogen. Die verbleibenden 4.160 EUR liegen über<br />

der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Deshalb werden für die<br />

Ehefrau maximal (3.712,50 : 2 =) 1.856,25 EUR zugrunde<br />

gelegt.<br />

• G<strong>KV</strong>-Beitrag Ehefrau: 1.856,25 x 14,9% = 276,58 EUR<br />

Beispiel 2 – Kind ist in der G<strong>KV</strong> familienversichert:<br />

• P<strong>KV</strong> versicherter Ehemann (Beamter): 3.000 EUR monatliche<br />

Einnahmen<br />

• G<strong>KV</strong> (freiwillig) versicherte Ehefrau: 0 EUR mtl. Einnahmen<br />

• G<strong>KV</strong> versichertes Kind: 0 EUR mtl. Einnahmen<br />

Von den Einnahmen des Mannes werden noch 504 EUR für<br />

das Kind abgezogen. Die verbleibenden 2.496 EUR liegen<br />

unter der Beitragsbemessungsgrenze. Deshalb werden für<br />

die Frau (2.496 : 2 =) 1.248,00 EUR zugrunde gelegt.<br />

• G<strong>KV</strong> Beitrag für die Ehefrau: 1.248,00 x 14,3% =<br />

178,46 EUR<br />

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