KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
tarife mit Kostenerstattung stehen offen in der Kritik. Sie verzerren<br />
den Wettbewerb und benachteiligen die private<br />
Kranken versicherung. Zudem basieren die festgelegten Beiträge<br />
auf Schätzungen der Krankenkassen. G<strong>KV</strong>-Wahltarife<br />
müssen sich zwar selbst tragen, werden aber von der Aufsichtsbehörde<br />
nur befristet genehmigt. Der Versicherte lebt mit dem<br />
unguten Gefühl, dass sein Versicherungsschutz jederzeit ganz<br />
wegfallen kann oder dass sich sein Beitrag aufgrund einer fehlerhaften<br />
Schätzung dramatisch erhöht.<br />
Durch das G<strong>KV</strong>-Wettbewerbsstärkungsgesetz können Krankenkassen<br />
jetzt bestimmte Wahltarife anbieten. Die gesetzliche<br />
Grundlage findet sich in § 53 SGB V. Zu unterscheiden ist dabei<br />
zwischen Wahltarifen, die eine Krankenkasse anbieten muss<br />
(Pflichtangebote) und solchen, die eine Kasse anbieten kann<br />
(Kann-Angebote).<br />
Überblick der gesetzlichen Wahltarife:<br />
Pflichttarife für ... Kann-Tarifangebote ...<br />
• integrierte Versorgung<br />
• Hausarzt<br />
• strukturierte Behandlungsprogramme<br />
• besondere ambulante<br />
ärztliche Versorgung<br />
• Krankengeld für Selbstständige<br />
• mit Selbstbehalt<br />
• mit Beitragsrückzahlung<br />
• mit Kostenerstattung für eine<br />
Behandlung als Privatpatient<br />
beim Arzt<br />
• mit Kostenerstattung für Leistungen<br />
wie Zahnersatz, Sehhilfen,<br />
etc.<br />
• für alternative Medizin<br />
Zum 1.1.2009 ist für gesetzlich krankenversicherte Selbstständige<br />
der Anspruch auf Krankengeld weggefallen. Selbstständige<br />
haben die Möglichkeit, sich durch Wahl des allgemeinen<br />
Beitragssatzes den gesetzlichen Krankengeldanspruch zu<br />
sichern. Gesetzliche Kassen müssen darüber hinaus noch<br />
Krankengeld-Wahltarife anbieten. Diese haben dann eine 3-jährige<br />
Bindungsfrist. Jeder Selbstständige muss sich selbst um<br />
eine entsprechende Absicherung kümmern. Sinnvoll ist jedoch<br />
die Einkommensabsicherung bei einem privaten Krankenversicherer.<br />
Schließlich sollte der finanzielle Schutz der eigenen<br />
Existenz in die Hände eines professionellen Risikoträgers gegeben<br />
werden. Vorteil: Das private Krankentagegeld kann individuell<br />
und bedarfsgerecht abgesichert werden und unterliegt<br />
nicht dem Progressionsvorbehalt.<br />
Vorsicht vor 3-jähriger Bindungsfrist<br />
Aufpassen müssen Mitglieder nämlich bei der 3-jährigen Bindungsfrist.<br />
Entscheidet sich ein Mitglied für einen Selbstbehalttarif<br />
oder Krankengeldtarif, bindet es sich dadurch für mindestens<br />
drei Jahre an seine Krankenkasse. Hat sich der<br />
Versicherte für einen Krankengeld-Wahltarif entschieden, wird<br />
sogar das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrages<br />
ausgehebelt. Außerdem verzögert es die vorzeitige<br />
Wechselmöglichkeit von freiwillig Versicherten in die private<br />
Krankenvollversicherung. Sogar Selbstständige können innerhalb<br />
dieser Bindungsfrist nicht in die P<strong>KV</strong> wechseln. Der P<strong>KV</strong><br />
Verband ist hier allerdings anderer Meinung. Alle anderen<br />
Kann-Tarife haben übrigens eine 1-jährige Bindungsfrist.<br />
Pflichtwahltarife haben übrigens keine Bindungsfrist.<br />
Fazit<br />
Krankenkassen selbst sprechen bei einigen Wahltarifen von<br />
einem hohen Risiko und mahnen entsprechende Vorsicht an.<br />
Alle, die sich für eine P<strong>KV</strong> entscheiden, sind dort bestens aufgehoben,<br />
denn fast 22 Millionen privat Zusatzversicherte können<br />
sich nicht irren.<br />
und beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen und für Ehegatten<br />
einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person,<br />
sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten<br />
nach der Eheschließung beantragt wird. Die be sonderen<br />
Wartezeiten betragen für Entbindung, Psycho thera pie, Zahnbehandlung,<br />
Zahnersatz und Kieferorthopädie 8 Monate (in den<br />
Tarifen DENT-MAX, DENT-PROPHY und GE-DENT beträgt die<br />
Wartezeit nur für „professionelle Zahnreinigung“ drei Monate).<br />
<strong>SIGNAL</strong> verzichtet in den Tarifen der Krankenvollversicherung<br />
auf die (allgemeinen und besonderen) Wartezeiten. Darüber<br />
hinaus wird in den Zusatztarifen DENT-FEST, in der Klinik-Serie<br />
und im PflegeSchutz-Programm auf Wartezeiten verzichtet.<br />
Wissenschaftlichkeitsklausel, § 4 Absatz 6 MB/KK<br />
Der Versicherer leistet in vertraglichem Umfang für Untersuchungs-<br />
oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von<br />
der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber<br />
hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis<br />
als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt<br />
werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder<br />
Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch<br />
seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der<br />
Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder<br />
Arzneimittel angefallen wäre.<br />
Zahlungsverzug in der P<strong>KV</strong><br />
Seit dem 1.1.2009 ist jede Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung,<br />
die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, durch<br />
den Versicherer ausgeschlossen. Bei Versicherungen, die nicht<br />
die Versicherungspflicht erfüllen, können wir wie bisher auch<br />
vom Vertrag zurücktreten (Nichtzahlung Erstbeitrag) bzw. den<br />
Vertrag kündigen (Nichtzahlung Folgebeitrag). Gesetzliche<br />
Grundlage ist § 206 Abs.1 VVG.<br />
<strong>KV</strong>-Lexikon<br />
Wartezeiten<br />
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. Die allgemeine<br />
Wartezeit gilt grundsätzlich für sämtliche Lei s tungen<br />
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