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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

tarife mit Kostenerstattung stehen offen in der Kritik. Sie verzerren<br />

den Wettbewerb und benachteiligen die private<br />

Kranken versicherung. Zudem basieren die festgelegten Beiträge<br />

auf Schätzungen der Krankenkassen. G<strong>KV</strong>-Wahltarife<br />

müssen sich zwar selbst tragen, werden aber von der Aufsichtsbehörde<br />

nur befristet genehmigt. Der Versicherte lebt mit dem<br />

unguten Gefühl, dass sein Versicherungsschutz jederzeit ganz<br />

wegfallen kann oder dass sich sein Beitrag aufgrund einer fehlerhaften<br />

Schätzung dramatisch erhöht.<br />

Durch das G<strong>KV</strong>-Wettbewerbsstärkungsgesetz können Krankenkassen<br />

jetzt bestimmte Wahltarife anbieten. Die gesetzliche<br />

Grundlage findet sich in § 53 SGB V. Zu unterscheiden ist dabei<br />

zwischen Wahltarifen, die eine Krankenkasse anbieten muss<br />

(Pflichtangebote) und solchen, die eine Kasse anbieten kann<br />

(Kann-Angebote).<br />

Überblick der gesetzlichen Wahltarife:<br />

Pflichttarife für ... Kann-Tarifangebote ...<br />

• integrierte Versorgung<br />

• Hausarzt<br />

• strukturierte Behandlungsprogramme<br />

• besondere ambulante<br />

ärztliche Versorgung<br />

• Krankengeld für Selbstständige<br />

• mit Selbstbehalt<br />

• mit Beitragsrückzahlung<br />

• mit Kostenerstattung für eine<br />

Behandlung als Privatpatient<br />

beim Arzt<br />

• mit Kostenerstattung für Leistungen<br />

wie Zahnersatz, Sehhilfen,<br />

etc.<br />

• für alternative Medizin<br />

Zum 1.1.2009 ist für gesetzlich krankenversicherte Selbstständige<br />

der Anspruch auf Krankengeld weggefallen. Selbstständige<br />

haben die Möglichkeit, sich durch Wahl des allgemeinen<br />

Beitragssatzes den gesetzlichen Krankengeldanspruch zu<br />

sichern. Gesetzliche Kassen müssen darüber hinaus noch<br />

Krankengeld-Wahltarife anbieten. Diese haben dann eine 3-jährige<br />

Bindungsfrist. Jeder Selbstständige muss sich selbst um<br />

eine entsprechende Absicherung kümmern. Sinnvoll ist jedoch<br />

die Einkommensabsicherung bei einem privaten Krankenversicherer.<br />

Schließlich sollte der finanzielle Schutz der eigenen<br />

Existenz in die Hände eines professionellen Risikoträgers gegeben<br />

werden. Vorteil: Das private Krankentagegeld kann individuell<br />

und bedarfsgerecht abgesichert werden und unterliegt<br />

nicht dem Progressionsvorbehalt.<br />

Vorsicht vor 3-jähriger Bindungsfrist<br />

Aufpassen müssen Mitglieder nämlich bei der 3-jährigen Bindungsfrist.<br />

Entscheidet sich ein Mitglied für einen Selbstbehalttarif<br />

oder Krankengeldtarif, bindet es sich dadurch für mindestens<br />

drei Jahre an seine Krankenkasse. Hat sich der<br />

Versicherte für einen Krankengeld-Wahltarif entschieden, wird<br />

sogar das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrages<br />

ausgehebelt. Außerdem verzögert es die vorzeitige<br />

Wechselmöglichkeit von freiwillig Versicherten in die private<br />

Krankenvollversicherung. Sogar Selbstständige können innerhalb<br />

dieser Bindungsfrist nicht in die P<strong>KV</strong> wechseln. Der P<strong>KV</strong><br />

Verband ist hier allerdings anderer Meinung. Alle anderen<br />

Kann-Tarife haben übrigens eine 1-jährige Bindungsfrist.<br />

Pflichtwahltarife haben übrigens keine Bindungsfrist.<br />

Fazit<br />

Krankenkassen selbst sprechen bei einigen Wahltarifen von<br />

einem hohen Risiko und mahnen entsprechende Vorsicht an.<br />

Alle, die sich für eine P<strong>KV</strong> entscheiden, sind dort bestens aufgehoben,<br />

denn fast 22 Millionen privat Zusatzversicherte können<br />

sich nicht irren.<br />

und beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen und für Ehegatten<br />

einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person,<br />

sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten<br />

nach der Eheschließung beantragt wird. Die be sonderen<br />

Wartezeiten betragen für Entbindung, Psycho thera pie, Zahnbehandlung,<br />

Zahnersatz und Kieferorthopädie 8 Monate (in den<br />

Tarifen DENT-MAX, DENT-PROPHY und GE-DENT beträgt die<br />

Wartezeit nur für „professionelle Zahnreinigung“ drei Monate).<br />

<strong>SIGNAL</strong> verzichtet in den Tarifen der Krankenvollversicherung<br />

auf die (allgemeinen und besonderen) Wartezeiten. Darüber<br />

hinaus wird in den Zusatztarifen DENT-FEST, in der Klinik-Serie<br />

und im PflegeSchutz-Programm auf Wartezeiten verzichtet.<br />

Wissenschaftlichkeitsklausel, § 4 Absatz 6 MB/KK<br />

Der Versicherer leistet in vertraglichem Umfang für Untersuchungs-<br />

oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von<br />

der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber<br />

hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis<br />

als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt<br />

werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder<br />

Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch<br />

seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der<br />

Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder<br />

Arzneimittel angefallen wäre.<br />

Zahlungsverzug in der P<strong>KV</strong><br />

Seit dem 1.1.2009 ist jede Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung,<br />

die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, durch<br />

den Versicherer ausgeschlossen. Bei Versicherungen, die nicht<br />

die Versicherungspflicht erfüllen, können wir wie bisher auch<br />

vom Vertrag zurücktreten (Nichtzahlung Erstbeitrag) bzw. den<br />

Vertrag kündigen (Nichtzahlung Folgebeitrag). Gesetzliche<br />

Grundlage ist § 206 Abs.1 VVG.<br />

<strong>KV</strong>-Lexikon<br />

Wartezeiten<br />

Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. Die allgemeine<br />

Wartezeit gilt grundsätzlich für sämtliche Lei s tungen<br />

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