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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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Wichtige gesetzliche Regelungen<br />

SGB V<br />

kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach<br />

Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen.<br />

In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die<br />

übertragende Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch<br />

die durchführende Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband.<br />

(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen,<br />

für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses<br />

Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende<br />

Prämienzahlung vorsehen.<br />

(8) 1 Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen<br />

2, 4 und 5 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und<br />

6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist.<br />

2 Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist<br />

nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist<br />

nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz<br />

4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6.<br />

(9) 1 Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen,<br />

Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen<br />

auf Dauer finanziert werden. 2 Die Krankenkassen haben darüber der<br />

zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre,<br />

Rechenschaft abzulegen. 3 Sie haben hierzu ein versicherungsmathematisches<br />

Gutachten vorzulegen über die wesentlichen versicherungsmathematischen<br />

Annahmen, die der Berechnung der Beiträge und der<br />

versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.<br />

§ 61 Zuzahlungen<br />

1<br />

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert<br />

des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10<br />

Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. 2 Als<br />

Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag<br />

10 Euro erhoben. 3 Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt<br />

die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.<br />

4 Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten<br />

gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch<br />

hierfür besteht nicht.<br />

§ 194 Abs. 1a Satzung der Krankenkassen<br />

(1a) 1 Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse<br />

den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen<br />

ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

vermitteln kann. 2 Gegenstand dieser Verträge können alle<br />

Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz<br />

ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung<br />

im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus<br />

sowie eine Auslandskrankenversicherung.<br />

§ 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger<br />

Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und<br />

bisher nicht Versicherter<br />

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend.<br />

§ 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen<br />

(1) 1 Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten,<br />

soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder<br />

zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,<br />

1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis<br />

oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung<br />

nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer<br />

Betracht bleiben<br />

a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,<br />

b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der<br />

Beschädigtenversorgung,<br />

SGB V<br />

c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert<br />

des Zahlbetrags und<br />

d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag<br />

zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom<br />

Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,<br />

2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen<br />

Staatssekretäre und Minister,<br />

3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für<br />

Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,<br />

4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung<br />

der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,<br />

5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der<br />

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen<br />

Zusatzversorgung.<br />

2<br />

Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder<br />

von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen<br />

werden. 3 Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht<br />

regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor<br />

Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein<br />

Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der<br />

Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.<br />

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.<br />

§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder<br />

(1) 1 Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich<br />

durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2 Dabei<br />

ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.<br />

(2) 1 Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind<br />

mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen,<br />

die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten<br />

der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. 2 Abstufungen nach<br />

dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung<br />

nach § 10 besteht, sind unzulässig. 3 Der in Absatz 4 Satz 2<br />

genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherung<br />

vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten<br />

Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen nicht berücksichtigt<br />

werden. 4 Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a,<br />

247 Abs. 1 und 248 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches<br />

gelten entsprechend.<br />

(3) 1 Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der<br />

Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

zu berücksichtigen. 2 Soweit dies insgesamt zu einer über<br />

der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen<br />

würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der<br />

Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.<br />

(3a) 1 Für Versicherte, bei denen am 31. Dezember 1992 § 248 Abs. 2<br />

anzuwenden war, gilt für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen<br />

und Arbeitseinkommen § 248 Abs. 1. 2 Satz 1 gilt auch für hinterbliebene<br />

Ehegatten der dort genannten Versicherten, wenn ihre Versicherung<br />

nach § 10 erlischt und sie der Versicherung beigetreten sind.<br />

(4) 1 Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens<br />

der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. 2 Für freiwillige<br />

Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige<br />

Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der<br />

monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer<br />

Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder,<br />

die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach<br />

§ 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss<br />

nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung<br />

nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der<br />

monatlichen Bezugsgröße. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen<br />

bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung<br />

hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedri-<br />

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