KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Wichtige gesetzliche Regelungen<br />
SGB V<br />
kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach<br />
Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen.<br />
In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die<br />
übertragende Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch<br />
die durchführende Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband.<br />
(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen,<br />
für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses<br />
Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende<br />
Prämienzahlung vorsehen.<br />
(8) 1 Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen<br />
2, 4 und 5 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und<br />
6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist.<br />
2 Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist<br />
nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist<br />
nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz<br />
4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6.<br />
(9) 1 Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen,<br />
Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen<br />
auf Dauer finanziert werden. 2 Die Krankenkassen haben darüber der<br />
zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre,<br />
Rechenschaft abzulegen. 3 Sie haben hierzu ein versicherungsmathematisches<br />
Gutachten vorzulegen über die wesentlichen versicherungsmathematischen<br />
Annahmen, die der Berechnung der Beiträge und der<br />
versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.<br />
§ 61 Zuzahlungen<br />
1<br />
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert<br />
des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10<br />
Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. 2 Als<br />
Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag<br />
10 Euro erhoben. 3 Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt<br />
die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.<br />
4 Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten<br />
gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch<br />
hierfür besteht nicht.<br />
§ 194 Abs. 1a Satzung der Krankenkassen<br />
(1a) 1 Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse<br />
den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen<br />
ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
vermitteln kann. 2 Gegenstand dieser Verträge können alle<br />
Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz<br />
ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung<br />
im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus<br />
sowie eine Auslandskrankenversicherung.<br />
§ 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger<br />
Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und<br />
bisher nicht Versicherter<br />
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend.<br />
§ 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen<br />
(1) 1 Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten,<br />
soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder<br />
zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,<br />
1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis<br />
oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung<br />
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer<br />
Betracht bleiben<br />
a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,<br />
b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der<br />
Beschädigtenversorgung,<br />
SGB V<br />
c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert<br />
des Zahlbetrags und<br />
d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag<br />
zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom<br />
Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,<br />
2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen<br />
Staatssekretäre und Minister,<br />
3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für<br />
Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,<br />
4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung<br />
der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,<br />
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der<br />
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen<br />
Zusatzversorgung.<br />
2<br />
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder<br />
von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen<br />
werden. 3 Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht<br />
regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor<br />
Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein<br />
Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der<br />
Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.<br />
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.<br />
§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder<br />
(1) 1 Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich<br />
durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2 Dabei<br />
ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.<br />
(2) 1 Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind<br />
mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen,<br />
die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten<br />
der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. 2 Abstufungen nach<br />
dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung<br />
nach § 10 besteht, sind unzulässig. 3 Der in Absatz 4 Satz 2<br />
genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherung<br />
vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten<br />
Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen nicht berücksichtigt<br />
werden. 4 Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a,<br />
247 Abs. 1 und 248 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches<br />
gelten entsprechend.<br />
(3) 1 Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der<br />
Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />
zu berücksichtigen. 2 Soweit dies insgesamt zu einer über<br />
der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen<br />
würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der<br />
Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.<br />
(3a) 1 Für Versicherte, bei denen am 31. Dezember 1992 § 248 Abs. 2<br />
anzuwenden war, gilt für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen<br />
und Arbeitseinkommen § 248 Abs. 1. 2 Satz 1 gilt auch für hinterbliebene<br />
Ehegatten der dort genannten Versicherten, wenn ihre Versicherung<br />
nach § 10 erlischt und sie der Versicherung beigetreten sind.<br />
(4) 1 Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens<br />
der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. 2 Für freiwillige<br />
Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige<br />
Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der<br />
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer<br />
Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder,<br />
die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach<br />
§ 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss<br />
nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung<br />
nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der<br />
monatlichen Bezugsgröße. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen<br />
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung<br />
hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedri-<br />
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