KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Nichtversicherter war bereits<br />
in Deutschland krankenversichert<br />
zuletzt<br />
G<strong>KV</strong><br />
versichert<br />
seit 1.4.2007<br />
versicherungspflichtig<br />
in G<strong>KV</strong> (bei<br />
letzter Krankenkasse)<br />
zuletzt<br />
P<strong>KV</strong><br />
versichert<br />
seit 1.1.2009<br />
Pflicht zur Versicherung in P<strong>KV</strong><br />
(Kontrahierungszwang im Basistarif)<br />
versicherungfreie<br />
Arbeitnehmer<br />
Selbstständige<br />
Beamte<br />
Nichtversicherter war noch nie<br />
in Deutschland krankenversichert<br />
alle<br />
anderen<br />
Ombudsmann<br />
Der P<strong>KV</strong>-Ombudsmann hat die Aufgabe, Beschwerden von<br />
Versicherungsnehmern zur Privaten Kranken- und Pflegeversiche<br />
rung zu bearbeiten. Er hat zwischen den Beteiligten (Versicherungsnehmer/Versicherter,<br />
P<strong>KV</strong>-Unternehmen und<br />
Leistungs erbringer) zu vermitteln und möglichst entsprechende<br />
Lösungsvorschläge zu unterbreiten.<br />
Empfehlungen des Ombudsmannes wird eine hohe Bedeutung<br />
zukommen, die P<strong>KV</strong>-Unternehmen sind allerdings nicht an<br />
diese gebunden. Für die Inanspruchnahme des Ombuds manns<br />
muss der Kunde nichts bezahlen.<br />
Damit steht den P<strong>KV</strong>-Kunden im Streitfall neben der BaFin bzw.<br />
den ordentlichen Gerichten eine dritte Stelle zur Verfügung. Sie<br />
soll für eine möglichst schnelle, außergerichtliche und tragbare<br />
Einigung zwischen den Beteiligten sorgen und zu einer noch<br />
höheren Kundenzufriedenheit beitragen.<br />
P<strong>KV</strong>-Ombudsmann ist Dr. Klaus Theo Schröder (Staatssekretär<br />
a. D.) mit Sitz in der Berliner P<strong>KV</strong>-Geschäftsstelle: Kronenstraße<br />
13, 10117 Berlin. Nähere Informationen finden Sie im<br />
Internet unter: Internet: www.pkv-ombudsmann.de<br />
Ostabschlag<br />
siehe Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), Seite 101<br />
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz<br />
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (Pflegereform) sind<br />
zum 1.7.2008 eine Reihe an gesetzlichen Änderungen in Kraft<br />
getreten. So steigen Leistungen der Pflegepflichtversicherung<br />
schrittweise – sowohl in der ambulanten als auch in der stationären<br />
Pflege. Bis zum Jahr 2012 werden die Leistungsbeträge<br />
für Pflegebedürftige insgesamt dreimal erhöht, ab 2015 dann<br />
regelmäßig an Inflationsrate und Bruttolohnentwicklung angepasst.<br />
Außerdem profitieren Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz<br />
von der Reform. Das sind in erster Linie<br />
Demenzkranke, für die bereits in „Pflegestufe 0“ bis maximal<br />
2.400 EUR im Jahr gezahlt werden. Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz<br />
wurde ebenfalls das Pflegezeitgesetz verabschiedet.<br />
Pflegezeitgesetz<br />
Pflegezeit bedeutet, dass ein Beschäftigter für die Dauer von<br />
bis zu 6 Monaten einen Anspruch auf unbezahlte, aber sozial<br />
abgesicherte Freistellung von der Arbeit hat. Die Pflegezeit<br />
kann auch in Form einer teilweisen Freistellung erfolgen.<br />
Anspruch auf Pflegezeit hat ein Beschäftigter, der einen nahen<br />
Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt. Der Anspruch<br />
besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.<br />
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung übernimmt die<br />
Pflegepflichtversicherung i.d.R. die Beitragszahlung. Privat<br />
krankenversicherte Beschäftigte erhalten auf Antrag Zuschüsse<br />
für die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung in<br />
Höhe der für Mitglieder in der Sozialversicherung geltenden<br />
Mindestbeiträge (<strong>2011</strong> = 126,90 EUR). Voraussetzung ist, dass<br />
sie während der Pflegezeit nicht beitragsfrei familienversichert<br />
sein können.<br />
Die Pflegezeit begründet keine Versicherungspflicht in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung. Eine private Kranken- und<br />
Pflegepflichtversicherung kann unverändert bestehen bleiben.<br />
Rechtsgrundlagen der P<strong>KV</strong><br />
• Versicherungsaufsichtsgesetz (V<strong>AG</strong>)<br />
• Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
• Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
(Teil I, II = Musterbedingungen mit <strong>SIGNAL</strong><br />
Tarifbedingungen, Teil III = <strong>SIGNAL</strong> Tarif)<br />
• BGB, HGB und einzelvertragliche Regelungen<br />
Rentner<br />
Die Entscheidung für die <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung hängt<br />
auch davon ab, wie im Alter - als Rentner - die Bei tragsbelastung<br />
in der G<strong>KV</strong> aussieht. Vor dem 01.04.2002 konnten<br />
Rentner nur dann in die günstige Pflichtversicherung der Rentner<br />
(<strong>KV</strong>dR), wenn sie 9/10 der zweiten Lebensarbeitshälfte in<br />
der G<strong>KV</strong> pflichtversichert waren. Vor dem Hintergrund der Bundestagswahl<br />
vom 22.09.2002 können seit dem 01.04.2002 alle<br />
Rentner in die <strong>KV</strong>dR, wenn sie 90 % der zweiten Lebens arbeits<br />
hälfte G<strong>KV</strong>-versichert (freiwillig oder pflichtversichert)<br />
waren. Doch schon jetzt steht fest: Von dieser Neuregelung<br />
werden nur die aktuellen Rentner und rentennahen Jahrgänge<br />
profitieren. Alle anderen werden, wenn sie Rentner sind, von<br />
ihren gesamten Einnahmen (inkl. Mieten und Zinsen) Beiträge<br />
zu zahlen haben.<br />
1. Pflichtversicherte Rentner in der Krankenversicherung<br />
der Rentner (<strong>KV</strong>dR)<br />
Versicherungspflicht in der <strong>KV</strong>dR besteht, wenn der Rentner<br />
mindestens 90% der zweiten Lebensarbeitshälfte G<strong>KV</strong>-versichert<br />
war (freiwillig oder pflichtversichert).<br />
Erstmalige Erwerbstätigkeit<br />
▼<br />
Lebensarbeitszeit<br />
▼<br />
Tag der Rentenantragstellung<br />
▼<br />
▼<br />
▼<br />
2. Hälfte der Lebensarbeitszeit<br />
Pflichtversicherung als Rentner,<br />
wer mindestens 9/10 dieser Zeit in<br />
der G<strong>KV</strong> versichert war.<br />
Freiwillige Weiterversicherung als<br />
Rentner, wer weniger als 9/10 dieser<br />
Zeit in der G<strong>KV</strong> versichert war.<br />
<strong>KV</strong>-Lexikon<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
95