KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Risikostrukturausgleich, morbiditätsorientiert (Morbi-RSA)<br />
Betrifft nur die G<strong>KV</strong>. Einen Risikostrukturausgleich gibt es seit<br />
1994. Mit dem Gesundheitsfonds wurde ebenfalls zum 1.1.2009<br />
der so genannte morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich<br />
(Morbi-RSA) eingeführt. Dieser legt fest, wie viel Geld jede einzelne<br />
Krankenkasse aus dem Gesundheitsfonds erhält.<br />
Durch die einheitliche Finanzierung aller Krankenkassen über<br />
den Gesundheitsfonds entfällt künftig eine Differenzierung in<br />
Zahler- und Empfängerkassen. Zur Versorgung ihrer Versicherten<br />
erhält eine Krankenkasse für jeden von ihnen aus dem<br />
Gesundheitsfonds eine Grundpauschale sowie Zu- und<br />
Abschläge zum Ausgleich des nach Alter, Geschlecht und<br />
Krankheit unterschiedlichen Versorgungsbedarfs.<br />
Die zwischen den Krankenkassen unterschiedlich verteilte<br />
Krankheitsbelastung ihrer Versicherten wird hierüber gezielt<br />
ausgeglichen. Krankenkassen mit einer hohen Zahl überdurchschnittlich<br />
kranker Versicherter erhalten entsprechend höhere<br />
Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds. Begünstigt werden<br />
hierbei rund 80 vom Bundesversicherungsamt (BVA) festgelegte<br />
Krankheitsgruppen. Vereinfacht gesagt: Je mehr Kranke<br />
eine Krankenkasse hat, desto höher fällt die Zuwendung aus<br />
dem Gesundheitsfonds aus.<br />
Risikozuschlag<br />
Weicht bei Antragstellung der Gesundheitszustand des Versicherten<br />
von dem eines normal Gesunden ab, kann in Einzelfällen<br />
abhängig von der Erkrankung diese Abweichung mit<br />
einem Beitragszuschlag in den Versicherungsschutz eingeschlossen<br />
werden.<br />
Sachleistungen<br />
Sachleistungen in der G<strong>KV</strong> sind Leistungen, die nicht Dienstoder<br />
Geldleistungen sind. Wichtigste Sachleistung in der G<strong>KV</strong><br />
ist die ärztliche Behandlung.<br />
Satzung der gesetzlichen Krankenkasse<br />
Jede gesetzliche Krankenkasse gibt sich im Rahmen der<br />
Selbst verwaltung eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung<br />
der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften regeln z. B.<br />
die Besetzung der Selbstverwaltungsorgane, Ausgestaltung der<br />
Wahltarife sowie Besonderheiten zum Leis tungsrecht.<br />
Satzung des VVaG<br />
Die Satzung der <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a. G. regelt z. B.<br />
Name, Zweck und Sitz des Unternehmens, Bestimmungen zur<br />
Mitgliedschaft oder zu den Organen des VVaG.<br />
Scheinselbstständigkeit<br />
Die gesetzliche Vermutungsregelung für die sog. Scheinselbstständigkeit<br />
wurden vom Gesetzgeber gestrichen. Trotzdem ist<br />
es in einigen Fällen nicht klar, ob sozialversicherungsrechtlich<br />
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger ausgeübt<br />
wird.<br />
Falls zweifelhaft ist, ob eine selbstständige oder eine abhän gige<br />
Beschäftigung vorliegt - ist ggf. ein Anfrageverfahren zur Statusklärung<br />
zu empfehlen. Die Beteiligten können dadurch<br />
schriftlich eine Entscheidung über die Frage Arbeitnehmer/<br />
Selbstständiger beantragen. Zuständig für das Anfrageverfahren<br />
ist grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Bund<br />
(früher BfA). Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme<br />
der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung<br />
ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />
fest, tritt die Ver siche rungspflicht mit der Bekanntgabe der<br />
Entscheidung (und nicht bereits ab Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses)<br />
ein, wenn der Beschäftigte<br />
• zustimmt und<br />
• er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung<br />
und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle<br />
Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen<br />
hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen<br />
Kranken- bzw. Rentenversicherung entspricht. Für die Krankenversicherung<br />
wird auch eine P<strong>KV</strong>-Vollversicherung<br />
akzeptiert, die aber ein Krankentagegeld beinhalten muss.<br />
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt<br />
fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine (abhängige)<br />
Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.<br />
Für die im Rahmen des Anfrageverfahrens erforderliche Prüfung<br />
haben die Beteiligten einen Antrag auf einem von der<br />
Deutschen Rentenversicherung vorgegebenen Formular<br />
(Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen<br />
Status) auszufüllen. Das Anfrageverfahren ist nicht mehr möglich,<br />
wenn die zuständige Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger<br />
im Zeitpunkt der Antrag stel lung bereits ein Verfahren<br />
zur Feststellung einer Beschäfti gung eingeleitet hat.<br />
Zukünftig kann man also in allen Zweifelsfällen den Beteiligten<br />
nur empfehlen, rechtzeitig nach Aufnahme der Tätigkeit (binnen<br />
eines Monats) ein Anfrageverfahren einzuleiten. Bis zur endgültigen<br />
Entscheidung muss der Auftraggeber/ Arbeitnehmer dann<br />
unter den o. g. Voraussetzungen keinen Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
zahlen.<br />
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für bestimmte<br />
Selbstständige (§ 2 SGB VI)<br />
Unter anderem für<br />
1. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen<br />
Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />
beschäftigen und<br />
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber<br />
tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die<br />
Auftraggeber der Gesellschaft,<br />
2. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach<br />
§ 421l des Dritten Buches [Existenzgründungszuschuss].<br />
werden in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.<br />
Als Arbeitnehmer im Sinne der obigen Nr.1 gelten<br />
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder<br />
Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,<br />
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5<br />
Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,<br />
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.<br />
Personen nach Nr. 1 werden von der Versicherungspflicht<br />
befreit,<br />
1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger<br />
Aufnah me einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale<br />
des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt,<br />
2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer<br />
zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach<br />
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden.<br />
Die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags richtet sich nach<br />
den Vorschriften, die auch sonst für rentenversicherungspflichtige<br />
Selbstständige gelten. Danach ist der Beitrag regelmäßig<br />
auf der Grundlage der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen,<br />
bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens ist<br />
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