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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Risikostrukturausgleich, morbiditätsorientiert (Morbi-RSA)<br />

Betrifft nur die G<strong>KV</strong>. Einen Risikostrukturausgleich gibt es seit<br />

1994. Mit dem Gesundheitsfonds wurde ebenfalls zum 1.1.2009<br />

der so genannte morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich<br />

(Morbi-RSA) eingeführt. Dieser legt fest, wie viel Geld jede einzelne<br />

Krankenkasse aus dem Gesundheitsfonds erhält.<br />

Durch die einheitliche Finanzierung aller Krankenkassen über<br />

den Gesundheitsfonds entfällt künftig eine Differenzierung in<br />

Zahler- und Empfängerkassen. Zur Versorgung ihrer Versicherten<br />

erhält eine Krankenkasse für jeden von ihnen aus dem<br />

Gesundheitsfonds eine Grundpauschale sowie Zu- und<br />

Abschläge zum Ausgleich des nach Alter, Geschlecht und<br />

Krankheit unterschiedlichen Versorgungsbedarfs.<br />

Die zwischen den Krankenkassen unterschiedlich verteilte<br />

Krankheitsbelastung ihrer Versicherten wird hierüber gezielt<br />

ausgeglichen. Krankenkassen mit einer hohen Zahl überdurchschnittlich<br />

kranker Versicherter erhalten entsprechend höhere<br />

Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds. Begünstigt werden<br />

hierbei rund 80 vom Bundesversicherungsamt (BVA) festgelegte<br />

Krankheitsgruppen. Vereinfacht gesagt: Je mehr Kranke<br />

eine Krankenkasse hat, desto höher fällt die Zuwendung aus<br />

dem Gesundheitsfonds aus.<br />

Risikozuschlag<br />

Weicht bei Antragstellung der Gesundheitszustand des Versicherten<br />

von dem eines normal Gesunden ab, kann in Einzelfällen<br />

abhängig von der Erkrankung diese Abweichung mit<br />

einem Beitragszuschlag in den Versicherungsschutz eingeschlossen<br />

werden.<br />

Sachleistungen<br />

Sachleistungen in der G<strong>KV</strong> sind Leistungen, die nicht Dienstoder<br />

Geldleistungen sind. Wichtigste Sachleistung in der G<strong>KV</strong><br />

ist die ärztliche Behandlung.<br />

Satzung der gesetzlichen Krankenkasse<br />

Jede gesetzliche Krankenkasse gibt sich im Rahmen der<br />

Selbst verwaltung eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung<br />

der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften regeln z. B.<br />

die Besetzung der Selbstverwaltungsorgane, Ausgestaltung der<br />

Wahltarife sowie Besonderheiten zum Leis tungsrecht.<br />

Satzung des VVaG<br />

Die Satzung der <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a. G. regelt z. B.<br />

Name, Zweck und Sitz des Unternehmens, Bestimmungen zur<br />

Mitgliedschaft oder zu den Organen des VVaG.<br />

Scheinselbstständigkeit<br />

Die gesetzliche Vermutungsregelung für die sog. Scheinselbstständigkeit<br />

wurden vom Gesetzgeber gestrichen. Trotzdem ist<br />

es in einigen Fällen nicht klar, ob sozialversicherungsrechtlich<br />

eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger ausgeübt<br />

wird.<br />

Falls zweifelhaft ist, ob eine selbstständige oder eine abhän gige<br />

Beschäftigung vorliegt - ist ggf. ein Anfrageverfahren zur Statusklärung<br />

zu empfehlen. Die Beteiligten können dadurch<br />

schriftlich eine Entscheidung über die Frage Arbeitnehmer/<br />

Selbstständiger beantragen. Zuständig für das Anfrageverfahren<br />

ist grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Bund<br />

(früher BfA). Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme<br />

der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung<br />

ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />

fest, tritt die Ver siche rungspflicht mit der Bekanntgabe der<br />

Entscheidung (und nicht bereits ab Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses)<br />

ein, wenn der Beschäftigte<br />

• zustimmt und<br />

• er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung<br />

und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle<br />

Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen<br />

hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen<br />

Kranken- bzw. Rentenversicherung entspricht. Für die Krankenversicherung<br />

wird auch eine P<strong>KV</strong>-Vollversicherung<br />

akzeptiert, die aber ein Krankentagegeld beinhalten muss.<br />

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt<br />

fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine (abhängige)<br />

Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.<br />

Für die im Rahmen des Anfrageverfahrens erforderliche Prüfung<br />

haben die Beteiligten einen Antrag auf einem von der<br />

Deutschen Rentenversicherung vorgegebenen Formular<br />

(Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen<br />

Status) auszufüllen. Das Anfrageverfahren ist nicht mehr möglich,<br />

wenn die zuständige Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger<br />

im Zeitpunkt der Antrag stel lung bereits ein Verfahren<br />

zur Feststellung einer Beschäfti gung eingeleitet hat.<br />

Zukünftig kann man also in allen Zweifelsfällen den Beteiligten<br />

nur empfehlen, rechtzeitig nach Aufnahme der Tätigkeit (binnen<br />

eines Monats) ein Anfrageverfahren einzuleiten. Bis zur endgültigen<br />

Entscheidung muss der Auftraggeber/ Arbeitnehmer dann<br />

unter den o. g. Voraussetzungen keinen Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

zahlen.<br />

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für bestimmte<br />

Selbstständige (§ 2 SGB VI)<br />

Unter anderem für<br />

1. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen<br />

Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />

beschäftigen und<br />

auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber<br />

tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die<br />

Auftraggeber der Gesellschaft,<br />

2. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach<br />

§ 421l des Dritten Buches [Existenzgründungszuschuss].<br />

werden in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.<br />

Als Arbeitnehmer im Sinne der obigen Nr.1 gelten<br />

1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder<br />

Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,<br />

2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5<br />

Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,<br />

3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.<br />

Personen nach Nr. 1 werden von der Versicherungspflicht<br />

befreit,<br />

1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger<br />

Aufnah me einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale<br />

des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt,<br />

2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer<br />

zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach<br />

§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden.<br />

Die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags richtet sich nach<br />

den Vorschriften, die auch sonst für rentenversicherungspflichtige<br />

Selbstständige gelten. Danach ist der Beitrag regelmäßig<br />

auf der Grundlage der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen,<br />

bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens ist<br />

<strong>KV</strong>-Lexikon<br />

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