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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

jedoch dieses Einkommen zugrunde zu legen. In den ersten<br />

drei Berufsjahren werden der Beitragsberechnung auf Antrag<br />

50 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt.<br />

Darüber hinaus gibt es eine Übergangsregelung für Personen,<br />

die am 31.12.1998 bereits eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt<br />

haben, in der sie nicht rentenversicherungspflichtig waren<br />

und die danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 rentenversicherungspflichtig<br />

werden. Sie konnten sich unter bestimmten Voraussetzungen<br />

bis zum 30.6.2000 oder können sich binnen eines Jahres<br />

nach Eintritt der Versicherungspflicht befreien lassen. Das<br />

gilt auch für vor dem 2. Januar 1949 Geborene. Näheres hierzu<br />

regelt der § 231 Abs. 5 SGB VI.<br />

See-Krankenkasse<br />

Mit dem 1. Januar 2009 wechselt die Seemannskasse zur Deutschen<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS). Sie<br />

wird dort unter ihrem alten Namen weitergeführt. Ein Beirat,<br />

dem ausschließlich Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

aus der Seefahrt angehören, entscheidet über die Belange der<br />

Seemannskasse. Internet: www.kbs.de<br />

Sehbeeinträchtigung, schwere<br />

Für G<strong>KV</strong>-Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />

be steht ab dem 1.1.2004 nur dann ein Anspruch auf Brillen oder<br />

Kon takt linsen, wenn eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens<br />

der Stufe 1 besteht (entsprechend der von der Weltgesund<br />

heits organisation (WHO) empfohlenen Klassifikation).<br />

Stufe 1 bedeutet, dass bei bestmöglicher Korrektur eine Sehschärfe<br />

von höchstens 0,3 vorliegt (1,0 = 100%). Merkmale der<br />

Stufe 1:<br />

• Texte mit großen Buchstaben können gelesen werden<br />

• Verrichtungen des täglichen Lebens, wie Waschen,<br />

Brotschmieren etc. sind möglich<br />

• Es besteht eine Behinderung von mindestens 30 %<br />

• Autofahren ist verboten !<br />

Selbstständigkeit<br />

Der Gesetzgeber hat folgenden Grundsatz aufgestellt: Wer<br />

hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausübt, ist nicht<br />

krankenversicherungspflichtig (vgl. § 5 Abs. 5 SGB V). Hauptberuflich<br />

ist eine selbstständige Tätigkeit dann, wenn sie von<br />

der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her<br />

den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.<br />

Wer mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig in<br />

seinem Betrieb beschäftigt, wird im Regelfall als hauptberuflich<br />

selbstständig tätig beurteilt.<br />

Wer jedoch in seiner weiterhin ausgeübten Beschäftigung mindestens<br />

18 Stunden in der Woche arbeitet und im Monat die<br />

Hälfte der sog. Bezugsgröße verdient, bleibt grundsätzlich als<br />

Arbeitnehmer versicherungspflichtig. In solchen Fällen besteht<br />

jedoch die „widerlegbare Vermutung“, dass eine hauptberufl iche<br />

Selbstständigkeit nicht vorliegt.<br />

Anders gesagt: Wer z. B. 20 Wochenstunden bei einem Entgelt<br />

von 1.050 EUR als Arbeitnehmer beschäftigt ist und daneben<br />

mit 30 Wochenstunden und einem Einkommen von 2.500 EUR<br />

selbstständig ist, wird als Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig,<br />

da die selbstständige Beschäftigung überwiegt.<br />

Bei der Frage „Was überwiegt“ ist somit von entschei dender<br />

Bedeutung, mit welchem zeitlichen Aufwand (wöchentliche<br />

Arbeitszeit inklusive aller Vorarbeiten eines Selbststän digen)<br />

ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis (Höhe des Einkommens)<br />

erzielt wird.<br />

<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a.G.<br />

1906/ 1907 Gründung<br />

1934 Handwerk, Handel und Gewerbe (Dortmund)<br />

1968 <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a.G.<br />

1970 Zusammenschluss von <strong>SIGNAL</strong>, HHG<br />

Stuttgart, Kölner Verein und SÜDVERSA<br />

14.10.1999 Verschmelzung von <strong>SIGNAL</strong> und NOVA zu<br />

<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a.G.<br />

2007 100-jähriges Jubiläum<br />

1.4.2009 Gleichordnungskonzern mit Deutscher Ring<br />

Krankenversicherungsverein a. G.<br />

Die heutige Marktposition in Deutschland: Rang 5 in der privaten<br />

Krankenversicherung<br />

Soldaten auf Zeit (Übergangsgebührnisse)<br />

Zeitsoldaten haben während ihres aktiven Dienstes einen<br />

An spruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Während<br />

des Heilfürsorgeanspruchs besteht keine Versicherungspflicht.<br />

Nach Ende der Dienstzeit von mindestens 4 Jahren werden<br />

Übergangsgebührnisse für einen begrenzten Zeitraum<br />

gewährt. Während der Zahlung der Übergangsgebührnisse<br />

besteht auch ein Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 70 %. In<br />

Höhe der 30% entsteht Versicherungspflicht in der P<strong>KV</strong>. Den<br />

Soldaten auf Zeit sollte daher eine Anwartschaftsversicherung<br />

für die Zeit des Erhalts der Übergangsgebührnisse angeboten<br />

werden.<br />

Der Zeitraum der Übergangsgebührnisse ist abhängig von der<br />

Dienstzeit:<br />

Dienstzeit: Übergangsgebührnisse für:<br />

4 und 5 Jahre 7 Monate<br />

6 und 7 Jahre 12 Monate<br />

8 bis 11 Jahre 21 Monate<br />

ab 12 Jahre<br />

36 Monate<br />

Solidaritätsstärkungsgesetz<br />

Am 01.01.1999 in Kraft getreten. Ändert umfassend die Zahnersatzleistungen<br />

der G<strong>KV</strong>:<br />

• Zahnersatz für nach 1978 Geborene wird wieder als G<strong>KV</strong>-<br />

Leis tung eingeführt<br />

• Sachleistung statt Kostenerstattung<br />

• %-uale Leistung statt Festzuschüsse. 50 % Grundleistung,<br />

nach 5-jähriger Vorsorge 60%, nach 10-jähriger Vorsorge<br />

65%<br />

• Material- und Laborkosten sind nicht mehr frei berechenbar,<br />

sondern richten sich wieder nach dem bundeseinheitlichen<br />

Leistungsverzeichnis (BEL)<br />

• das Zahnarzthonorar im Rahmen der kassenzahnärztlichen<br />

Behandlung wird nicht mehr nach der Gebührenordnung für<br />

Zahnärzte (GOZ), sondern nach dem für die G<strong>KV</strong> geltenden<br />

einheitlichen Bewertungsmaß (BEMA) berechnet.<br />

Weitere Änderungen des SolG sind:<br />

• Verringerung der Zuzahlung für Arzneimittel; Packungsgröße<br />

N 1 von 9,- DM auf 8,- DM, N 2 von 11,- DM auf<br />

9,- DM, N 3 von 13,- DM auf 10,- DM (nicht in Euro umgerechnet!)<br />

• Wegfall der Kostenerstattung von G<strong>KV</strong> Leistungen für<br />

Pflicht versicherte<br />

• Wegfall der Gestaltungsleistungen wie Selbstbehalt und Bei-<br />

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