KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
jedoch dieses Einkommen zugrunde zu legen. In den ersten<br />
drei Berufsjahren werden der Beitragsberechnung auf Antrag<br />
50 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt.<br />
Darüber hinaus gibt es eine Übergangsregelung für Personen,<br />
die am 31.12.1998 bereits eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt<br />
haben, in der sie nicht rentenversicherungspflichtig waren<br />
und die danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 rentenversicherungspflichtig<br />
werden. Sie konnten sich unter bestimmten Voraussetzungen<br />
bis zum 30.6.2000 oder können sich binnen eines Jahres<br />
nach Eintritt der Versicherungspflicht befreien lassen. Das<br />
gilt auch für vor dem 2. Januar 1949 Geborene. Näheres hierzu<br />
regelt der § 231 Abs. 5 SGB VI.<br />
See-Krankenkasse<br />
Mit dem 1. Januar 2009 wechselt die Seemannskasse zur Deutschen<br />
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS). Sie<br />
wird dort unter ihrem alten Namen weitergeführt. Ein Beirat,<br />
dem ausschließlich Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
aus der Seefahrt angehören, entscheidet über die Belange der<br />
Seemannskasse. Internet: www.kbs.de<br />
Sehbeeinträchtigung, schwere<br />
Für G<strong>KV</strong>-Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />
be steht ab dem 1.1.2004 nur dann ein Anspruch auf Brillen oder<br />
Kon takt linsen, wenn eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens<br />
der Stufe 1 besteht (entsprechend der von der Weltgesund<br />
heits organisation (WHO) empfohlenen Klassifikation).<br />
Stufe 1 bedeutet, dass bei bestmöglicher Korrektur eine Sehschärfe<br />
von höchstens 0,3 vorliegt (1,0 = 100%). Merkmale der<br />
Stufe 1:<br />
• Texte mit großen Buchstaben können gelesen werden<br />
• Verrichtungen des täglichen Lebens, wie Waschen,<br />
Brotschmieren etc. sind möglich<br />
• Es besteht eine Behinderung von mindestens 30 %<br />
• Autofahren ist verboten !<br />
Selbstständigkeit<br />
Der Gesetzgeber hat folgenden Grundsatz aufgestellt: Wer<br />
hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausübt, ist nicht<br />
krankenversicherungspflichtig (vgl. § 5 Abs. 5 SGB V). Hauptberuflich<br />
ist eine selbstständige Tätigkeit dann, wenn sie von<br />
der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her<br />
den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.<br />
Wer mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig in<br />
seinem Betrieb beschäftigt, wird im Regelfall als hauptberuflich<br />
selbstständig tätig beurteilt.<br />
Wer jedoch in seiner weiterhin ausgeübten Beschäftigung mindestens<br />
18 Stunden in der Woche arbeitet und im Monat die<br />
Hälfte der sog. Bezugsgröße verdient, bleibt grundsätzlich als<br />
Arbeitnehmer versicherungspflichtig. In solchen Fällen besteht<br />
jedoch die „widerlegbare Vermutung“, dass eine hauptberufl iche<br />
Selbstständigkeit nicht vorliegt.<br />
Anders gesagt: Wer z. B. 20 Wochenstunden bei einem Entgelt<br />
von 1.050 EUR als Arbeitnehmer beschäftigt ist und daneben<br />
mit 30 Wochenstunden und einem Einkommen von 2.500 EUR<br />
selbstständig ist, wird als Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig,<br />
da die selbstständige Beschäftigung überwiegt.<br />
Bei der Frage „Was überwiegt“ ist somit von entschei dender<br />
Bedeutung, mit welchem zeitlichen Aufwand (wöchentliche<br />
Arbeitszeit inklusive aller Vorarbeiten eines Selbststän digen)<br />
ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis (Höhe des Einkommens)<br />
erzielt wird.<br />
<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a.G.<br />
1906/ 1907 Gründung<br />
1934 Handwerk, Handel und Gewerbe (Dortmund)<br />
1968 <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a.G.<br />
1970 Zusammenschluss von <strong>SIGNAL</strong>, HHG<br />
Stuttgart, Kölner Verein und SÜDVERSA<br />
14.10.1999 Verschmelzung von <strong>SIGNAL</strong> und NOVA zu<br />
<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a.G.<br />
2007 100-jähriges Jubiläum<br />
1.4.2009 Gleichordnungskonzern mit Deutscher Ring<br />
Krankenversicherungsverein a. G.<br />
Die heutige Marktposition in Deutschland: Rang 5 in der privaten<br />
Krankenversicherung<br />
Soldaten auf Zeit (Übergangsgebührnisse)<br />
Zeitsoldaten haben während ihres aktiven Dienstes einen<br />
An spruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Während<br />
des Heilfürsorgeanspruchs besteht keine Versicherungspflicht.<br />
Nach Ende der Dienstzeit von mindestens 4 Jahren werden<br />
Übergangsgebührnisse für einen begrenzten Zeitraum<br />
gewährt. Während der Zahlung der Übergangsgebührnisse<br />
besteht auch ein Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 70 %. In<br />
Höhe der 30% entsteht Versicherungspflicht in der P<strong>KV</strong>. Den<br />
Soldaten auf Zeit sollte daher eine Anwartschaftsversicherung<br />
für die Zeit des Erhalts der Übergangsgebührnisse angeboten<br />
werden.<br />
Der Zeitraum der Übergangsgebührnisse ist abhängig von der<br />
Dienstzeit:<br />
Dienstzeit: Übergangsgebührnisse für:<br />
4 und 5 Jahre 7 Monate<br />
6 und 7 Jahre 12 Monate<br />
8 bis 11 Jahre 21 Monate<br />
ab 12 Jahre<br />
36 Monate<br />
Solidaritätsstärkungsgesetz<br />
Am 01.01.1999 in Kraft getreten. Ändert umfassend die Zahnersatzleistungen<br />
der G<strong>KV</strong>:<br />
• Zahnersatz für nach 1978 Geborene wird wieder als G<strong>KV</strong>-<br />
Leis tung eingeführt<br />
• Sachleistung statt Kostenerstattung<br />
• %-uale Leistung statt Festzuschüsse. 50 % Grundleistung,<br />
nach 5-jähriger Vorsorge 60%, nach 10-jähriger Vorsorge<br />
65%<br />
• Material- und Laborkosten sind nicht mehr frei berechenbar,<br />
sondern richten sich wieder nach dem bundeseinheitlichen<br />
Leistungsverzeichnis (BEL)<br />
• das Zahnarzthonorar im Rahmen der kassenzahnärztlichen<br />
Behandlung wird nicht mehr nach der Gebührenordnung für<br />
Zahnärzte (GOZ), sondern nach dem für die G<strong>KV</strong> geltenden<br />
einheitlichen Bewertungsmaß (BEMA) berechnet.<br />
Weitere Änderungen des SolG sind:<br />
• Verringerung der Zuzahlung für Arzneimittel; Packungsgröße<br />
N 1 von 9,- DM auf 8,- DM, N 2 von 11,- DM auf<br />
9,- DM, N 3 von 13,- DM auf 10,- DM (nicht in Euro umgerechnet!)<br />
• Wegfall der Kostenerstattung von G<strong>KV</strong> Leistungen für<br />
Pflicht versicherte<br />
• Wegfall der Gestaltungsleistungen wie Selbstbehalt und Bei-<br />
98 zurück zum Inhaltsverzeichnis