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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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Künstler und Publizisten<br />

Gärtner und Landwirte<br />

Selbstständige Künstler und Publizisten sind in der Kranken-,<br />

Renten- und Pflegeversicherung nach den näheren Bestimmungen<br />

des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG)<br />

grundsätzlich versicherungspflichtig. Begründet wird dies mit<br />

der besonderen Situation dieses Personenkreises, die durch<br />

schwankende und unregelmäßige Einkünfte geprägt ist.<br />

Betroffen sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig<br />

erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst<br />

schaffen, ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist<br />

oder in anderer Weise publizistisch tätig sind.<br />

Die Versicherungspflicht prüft die Künstlersozialkasse.<br />

Anschrift: Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung,<br />

Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven.<br />

Neben der Künstlersozialkasse prüft seit Mitte 2007 auch die<br />

Deutsche Rentenversicherung die rechtzeitige und vollständige<br />

Zahlung der Künstlersozialabgabe.<br />

Befreiungsmöglichkeit<br />

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

können sich Künstler und Publizisten unter folgenden<br />

Voraussetzungen befreien lassen:<br />

1. erstmalige Aufnahme einer künstlerischen Tätigkeit<br />

Berufsanfänger werden auf Antrag generell befreit, wenn sie<br />

der Künstlersozialkasse eine P<strong>KV</strong>-Vollversicherung nachweisen.<br />

Ein solcher Antrag ist spätestens drei Monate nach<br />

Fest stellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse<br />

zu stellen.<br />

Der Künstler/ Publizist kann bis zum Ablauf von 3 Jahren<br />

nach Aufnahme der Tätigkeit erklären, dass seine Befreiung<br />

enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt dann nach<br />

Ablauf der Dreijahresfrist.<br />

Faustregel: Erst nach einem entsprechenden Bescheid der<br />

Künstlersozialkasse fragen. Liegt die Feststellung länger als<br />

drei Monate zurück, kann nur eine Zusatzversicherung<br />

angeboten werden.<br />

2. in laufender künstlerischer Tätigkeit<br />

Wer in 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren insgesamt<br />

ein Arbeitseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze-Summe<br />

erzielt (Höherverdienende), kann sich von<br />

der Ver siche rungspflicht ebenfalls - aber nur auf Antrag -<br />

befreien lassen. Der Antrag ist bis zum 31.03. des auf den<br />

3-Jahres-Zeitraum folgenden Kalenderjahres zu stellen.<br />

Beispiel<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenzen<br />

alte und neue Bundesländer<br />

2009 = 48.600 EUR<br />

2010 = 49.950 EUR<br />

<strong>2011</strong> = 49.500 EUR<br />

tatsächliches<br />

Jahresarbeitsentgelt<br />

2009 = 48.500 EUR<br />

2010 = 48.900 EUR<br />

<strong>2011</strong> = 50.950 EUR<br />

Antrag am 25.01.2012<br />

Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2009 bis <strong>2011</strong> = 148.050 €<br />

Summe der tatsächlichen Jahresentgelte 2009 bis <strong>2011</strong> = 148.350 €<br />

Eine Befreiung kann erfolgen, weil Entgelt über den Grenzen liegt.<br />

Beitragszuschuss<br />

Wird der Künstler/ Publizist von der Versicherungspflicht befreit,<br />

zahlt die Künstlersozialkasse (nicht etwa ein Auftraggeber)<br />

einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrages, der<br />

im Fall der Versicherungspflicht zu zahlen wäre, maximal die<br />

Hälfte des tatsächlichen Beitrages.<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Gärtner/ Landwirte sind grundsätzlich als Unternehmer in der<br />

landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig<br />

(Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte <strong>KV</strong>LG).<br />

Zu dem Personenkreis gehören:<br />

landwirtschaftliche Unternehmer, mitarbeitende<br />

Familienangehörige,<br />

Bezieher von Altersgeld<br />

aus folgenden Bereichen:<br />

Land- und Forstwirtschaft einschließlich<br />

Wein- und Gartenbau, Teichwirtschaft<br />

und Fischzucht. Gleichgestellt<br />

sind Unternehmer der Binnenfischerei,<br />

Imkerei und Wanderschäferei<br />

Voraussetzung für die Versicherungspflicht des „typischen“ Landwirtes:<br />

Das Unternehmen beruht auf Bodenbewirt schaf tung bzw.<br />

Fruchtziehung (dagegen ist eine Dienstleistung wie z. B. Gartengestaltung<br />

nicht versicherungspflichtig) und erreicht die Mindestgröße.<br />

Die Mindestgröße orientiert sich am Wirt schafts wert und<br />

ist ein Grenzwert, der von der landwirtschaftlichen Alterskasse in<br />

Zusammenarbeit mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen<br />

Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen<br />

Gegebenheiten festgesetzt wird.<br />

Wer z. B. als selbstständig Tätiger (Unternehmer) mit dem<br />

betriebsindividuellen Wirtschaftswert den Grenzwert erreicht und<br />

nicht in einer anderen G<strong>KV</strong> vorrangig pflichtversichert ist oder<br />

außerlandwirtschaftlich hauptberuflich tätig ist, muss Beiträge<br />

zur landwirtschaftlichen Krankenkasse entrichten.<br />

Nicht versicherungspflichtig sind Landwirte und Gärtner, die als<br />

höherverdienende Arbeitnehmer oder Beamte ihrem gärtnerischen<br />

oder landwirtschaftlichen Hobby nachgehen, ihren Hauptberuf<br />

also außerhalb der Landwirtschaft ausüben. Dies gilt auch,<br />

wenn eine selbstständige Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft<br />

die Haupteinnahmequelle darstellt.<br />

Neben den landwirtschaftlichen Unternehmen, die einen Betrieb<br />

der Mindestgröße bewirtschaften, sind auch die so genannten<br />

Kleinunternehmer versicherungspflichtig. Dabei sind zwei<br />

Vo raussetzungen zu erfüllen:<br />

1. Das wirtschaftliche Unternehmen darf die festgesetzte Mindestgröße<br />

um nicht mehr als die Hälfte unterschreiten.<br />

Beispiel: Die festgesetzte Mindestgröße ist ein Wirtschaftswert<br />

von 25.000 EUR. Der Unternehmer wäre dann ab einem<br />

Wirtschaftswert von 12.500 EUR versicherungspflichtig und<br />

2. Das übrige Einkommen als Arbeitnehmer oder außerlandwirtschaftlich<br />

selbstständig Tätiger darf jährlich 15.330 EUR /<br />

13.020 EUR (West/ Ost-Werte <strong>2011</strong> = 1/2 Bezugsgröße nach<br />

§ 18 SGB IV) nicht übersteigen.<br />

Befreiungsmöglichkeit – <strong>SIGNAL</strong> als Alternative<br />

Die <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung ist oft eine echte Alternative<br />

zu dieser Pflichtversicherung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

ist dabei an zwei Voraussetzungen gebunden:<br />

1. Wirtschaftswert<br />

Der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens<br />

übersteigt 30.677,51 EUR. Er wird durch die Finanzbehörden<br />

nach dem Bewertungsgesetz im Einheitsbescheid festgesetzt<br />

und gibt die potenzielle Ertragskraft des gärtnerischen und<br />

landwirtschaftlichen Unternehmens wieder.<br />

2. Antragsfrist<br />

Die Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der<br />

Versicherungspflicht beantragt werden, z. B. nach Übernahme<br />

eines Hofes. Sie gilt dann rückwirkend von Beginn an.<br />

Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Eine Befreiung<br />

ist jedoch nicht mehr möglich, wenn bereits Leistungen in<br />

Anspruch genommen worden sind.<br />

Änderung für Gärtner, Landwirte, Künstler und Publizisten<br />

Seit dem 01.07.2000 werden mindestens 55-Jährige, die in den<br />

letzten 5 Jahren vorher P<strong>KV</strong>-versichert waren, nicht mehr versicherungspflichtig.<br />

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Zielgruppen / Fachthemen

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