KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Künstler und Publizisten<br />
Gärtner und Landwirte<br />
Selbstständige Künstler und Publizisten sind in der Kranken-,<br />
Renten- und Pflegeversicherung nach den näheren Bestimmungen<br />
des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG)<br />
grundsätzlich versicherungspflichtig. Begründet wird dies mit<br />
der besonderen Situation dieses Personenkreises, die durch<br />
schwankende und unregelmäßige Einkünfte geprägt ist.<br />
Betroffen sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig<br />
erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst<br />
schaffen, ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist<br />
oder in anderer Weise publizistisch tätig sind.<br />
Die Versicherungspflicht prüft die Künstlersozialkasse.<br />
Anschrift: Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung,<br />
Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven.<br />
Neben der Künstlersozialkasse prüft seit Mitte 2007 auch die<br />
Deutsche Rentenversicherung die rechtzeitige und vollständige<br />
Zahlung der Künstlersozialabgabe.<br />
Befreiungsmöglichkeit<br />
Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
können sich Künstler und Publizisten unter folgenden<br />
Voraussetzungen befreien lassen:<br />
1. erstmalige Aufnahme einer künstlerischen Tätigkeit<br />
Berufsanfänger werden auf Antrag generell befreit, wenn sie<br />
der Künstlersozialkasse eine P<strong>KV</strong>-Vollversicherung nachweisen.<br />
Ein solcher Antrag ist spätestens drei Monate nach<br />
Fest stellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse<br />
zu stellen.<br />
Der Künstler/ Publizist kann bis zum Ablauf von 3 Jahren<br />
nach Aufnahme der Tätigkeit erklären, dass seine Befreiung<br />
enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt dann nach<br />
Ablauf der Dreijahresfrist.<br />
Faustregel: Erst nach einem entsprechenden Bescheid der<br />
Künstlersozialkasse fragen. Liegt die Feststellung länger als<br />
drei Monate zurück, kann nur eine Zusatzversicherung<br />
angeboten werden.<br />
2. in laufender künstlerischer Tätigkeit<br />
Wer in 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren insgesamt<br />
ein Arbeitseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze-Summe<br />
erzielt (Höherverdienende), kann sich von<br />
der Ver siche rungspflicht ebenfalls - aber nur auf Antrag -<br />
befreien lassen. Der Antrag ist bis zum 31.03. des auf den<br />
3-Jahres-Zeitraum folgenden Kalenderjahres zu stellen.<br />
Beispiel<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenzen<br />
alte und neue Bundesländer<br />
2009 = 48.600 EUR<br />
2010 = 49.950 EUR<br />
<strong>2011</strong> = 49.500 EUR<br />
tatsächliches<br />
Jahresarbeitsentgelt<br />
2009 = 48.500 EUR<br />
2010 = 48.900 EUR<br />
<strong>2011</strong> = 50.950 EUR<br />
Antrag am 25.01.2012<br />
Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2009 bis <strong>2011</strong> = 148.050 €<br />
Summe der tatsächlichen Jahresentgelte 2009 bis <strong>2011</strong> = 148.350 €<br />
Eine Befreiung kann erfolgen, weil Entgelt über den Grenzen liegt.<br />
Beitragszuschuss<br />
Wird der Künstler/ Publizist von der Versicherungspflicht befreit,<br />
zahlt die Künstlersozialkasse (nicht etwa ein Auftraggeber)<br />
einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrages, der<br />
im Fall der Versicherungspflicht zu zahlen wäre, maximal die<br />
Hälfte des tatsächlichen Beitrages.<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Gärtner/ Landwirte sind grundsätzlich als Unternehmer in der<br />
landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig<br />
(Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte <strong>KV</strong>LG).<br />
Zu dem Personenkreis gehören:<br />
landwirtschaftliche Unternehmer, mitarbeitende<br />
Familienangehörige,<br />
Bezieher von Altersgeld<br />
aus folgenden Bereichen:<br />
Land- und Forstwirtschaft einschließlich<br />
Wein- und Gartenbau, Teichwirtschaft<br />
und Fischzucht. Gleichgestellt<br />
sind Unternehmer der Binnenfischerei,<br />
Imkerei und Wanderschäferei<br />
Voraussetzung für die Versicherungspflicht des „typischen“ Landwirtes:<br />
Das Unternehmen beruht auf Bodenbewirt schaf tung bzw.<br />
Fruchtziehung (dagegen ist eine Dienstleistung wie z. B. Gartengestaltung<br />
nicht versicherungspflichtig) und erreicht die Mindestgröße.<br />
Die Mindestgröße orientiert sich am Wirt schafts wert und<br />
ist ein Grenzwert, der von der landwirtschaftlichen Alterskasse in<br />
Zusammenarbeit mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen<br />
Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen<br />
Gegebenheiten festgesetzt wird.<br />
Wer z. B. als selbstständig Tätiger (Unternehmer) mit dem<br />
betriebsindividuellen Wirtschaftswert den Grenzwert erreicht und<br />
nicht in einer anderen G<strong>KV</strong> vorrangig pflichtversichert ist oder<br />
außerlandwirtschaftlich hauptberuflich tätig ist, muss Beiträge<br />
zur landwirtschaftlichen Krankenkasse entrichten.<br />
Nicht versicherungspflichtig sind Landwirte und Gärtner, die als<br />
höherverdienende Arbeitnehmer oder Beamte ihrem gärtnerischen<br />
oder landwirtschaftlichen Hobby nachgehen, ihren Hauptberuf<br />
also außerhalb der Landwirtschaft ausüben. Dies gilt auch,<br />
wenn eine selbstständige Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft<br />
die Haupteinnahmequelle darstellt.<br />
Neben den landwirtschaftlichen Unternehmen, die einen Betrieb<br />
der Mindestgröße bewirtschaften, sind auch die so genannten<br />
Kleinunternehmer versicherungspflichtig. Dabei sind zwei<br />
Vo raussetzungen zu erfüllen:<br />
1. Das wirtschaftliche Unternehmen darf die festgesetzte Mindestgröße<br />
um nicht mehr als die Hälfte unterschreiten.<br />
Beispiel: Die festgesetzte Mindestgröße ist ein Wirtschaftswert<br />
von 25.000 EUR. Der Unternehmer wäre dann ab einem<br />
Wirtschaftswert von 12.500 EUR versicherungspflichtig und<br />
2. Das übrige Einkommen als Arbeitnehmer oder außerlandwirtschaftlich<br />
selbstständig Tätiger darf jährlich 15.330 EUR /<br />
13.020 EUR (West/ Ost-Werte <strong>2011</strong> = 1/2 Bezugsgröße nach<br />
§ 18 SGB IV) nicht übersteigen.<br />
Befreiungsmöglichkeit – <strong>SIGNAL</strong> als Alternative<br />
Die <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung ist oft eine echte Alternative<br />
zu dieser Pflichtversicherung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
ist dabei an zwei Voraussetzungen gebunden:<br />
1. Wirtschaftswert<br />
Der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens<br />
übersteigt 30.677,51 EUR. Er wird durch die Finanzbehörden<br />
nach dem Bewertungsgesetz im Einheitsbescheid festgesetzt<br />
und gibt die potenzielle Ertragskraft des gärtnerischen und<br />
landwirtschaftlichen Unternehmens wieder.<br />
2. Antragsfrist<br />
Die Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der<br />
Versicherungspflicht beantragt werden, z. B. nach Übernahme<br />
eines Hofes. Sie gilt dann rückwirkend von Beginn an.<br />
Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Eine Befreiung<br />
ist jedoch nicht mehr möglich, wenn bereits Leistungen in<br />
Anspruch genommen worden sind.<br />
Änderung für Gärtner, Landwirte, Künstler und Publizisten<br />
Seit dem 01.07.2000 werden mindestens 55-Jährige, die in den<br />
letzten 5 Jahren vorher P<strong>KV</strong>-versichert waren, nicht mehr versicherungspflichtig.<br />
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