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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Äquivalenzprinzip<br />

Grundprinzip der P<strong>KV</strong>-Beitragskalkulation, nach dem auf die<br />

gesamte erwartete Vertragsdauer jede Versichertengruppe mit<br />

ihren Prämien ihre eigenen erwarteten Versicherungsleistungen<br />

zu finanzieren hat.<br />

Aktuar, Verantwortlicher<br />

Der Verantwortliche Aktuar hat die Finanzlage des Unternehmens<br />

insbesondere darauf zu überprüfen, ob die dauernde<br />

Erfüllbarkeit der Verträge jederzeit gewährleistet ist, und vor<br />

allem sicherzustellen, dass die Grundsätze für die Tarifkalkulation<br />

beachtet werden. Er ist von jedem Versicherungsunternehmen,<br />

das die substitutive Kran ken versicherung betreibt, zu<br />

bestellen.<br />

Allgemeiner Beitragssatz<br />

Seit dem 1.1.2009 mit Einführung des Gesundheitsfonds einheitlicher<br />

Beitragssatz, der für sämtliche Krankenkassen in<br />

Deutschland gilt. Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder,<br />

die bei Arbeits un fähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch<br />

auf Entgeltfort zahlung haben.<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

Abgekürzt AVB. Sie bestehen im Regelfall aus 3 Teilen. Der<br />

ers te Teil sind die Musterbedingungen des P<strong>KV</strong>-Verbandes. Der<br />

zweite Teil sind spezifische <strong>SIGNAL</strong> Besserstellungen und<br />

Ergänzungen und der dritte Teil sind die Tarife.<br />

Altersteilzeit<br />

Altersteilzeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr<br />

vollendet haben und mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass<br />

ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflich regelmäßigen<br />

wöchent lichen Arbeitszeit reduziert wird.<br />

Die genaue Ausgestaltung der Altersteilzeit ist Sache der Tarifvertragsparteien.<br />

Eine entsprechende Regelung ist mittlerweile<br />

in den meisten Branchen erfolgt. Die Reduzierung der Arbeitszeit<br />

auf die Hälfte kann auf unterschiedliche Weise realisiert<br />

werden. Beispielsweise kann die Reduzierung auch wie folgt<br />

innerhalb der Rahmenfrist von 10 Jahren aussehen: Mit 55 Jahren<br />

volle Stundenzahl bis 60, danach gar keine Tätigkeit bis 65<br />

Jahre (= Blockmodell). Ergebnis: Bezogen auf 10 Jahre wurde<br />

die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert. Der Arbeitnehmer erhält<br />

in der gesamten Zeit 50% Gehalt plus Aufstockungsbe träge, die<br />

der Arbeitgeber gemäß tarifver traglicher Vereinbarung zahlt.<br />

Im Falle der Altersteilzeit wird der Privatversicherte seit dem<br />

01.07.2000 – auch wenn die Versicherungspflichtgrenze unterschritten<br />

wird – im Regelfall nicht mehr versicherungspflichtig,<br />

wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat und vor der Reduzierung<br />

der Arbeitszeit mindestens 5 Jahre P<strong>KV</strong>-versichert war.<br />

Alterungsrückstellung (auch Deckungsrückstellung)<br />

Grundsätzlich ist der Beitrag zur P<strong>KV</strong> altersabhängig, und zwar<br />

mit zunehmendem Alter fast immer steigend (dies wird allgemein<br />

als Risikobeitrag bezeichnet). Der nach dem Äquivalenzprinzip<br />

berechnete Beitrag ist demgegenüber prinzipiell konstant<br />

und heißt Nettobeitrag. Dieser Nettobeitrag ist in der<br />

Anfangszeit der Versicherungsdauer höher als der jeweilige<br />

altersabhängige Risikobeitrag. Dies führt zwangsläufig zur Bildung<br />

einer Rück stellung der in der Anfangszeit „zu viel“ bezahlten<br />

Beiträge, der Alterungsrückstellung. Sie wird verzinslich<br />

angesammelt, wobei die hieraus erzielten Überschüsse wiederum<br />

den Rückstel lungen zugeführt werden. Ab dem Zeitpunkt,<br />

wo der Beitrag nicht mehr ausreicht, um die Leistungen zu<br />

finanzieren, wird die Alterungsrückstellung abgebaut.<br />

Anwartschaftsversicherung<br />

Eine Anwartschaftsversicherung dient dazu, erworbene Rechte<br />

aus einem P<strong>KV</strong>-Vertrag zu erhalten. Der Abschluss empfiehlt<br />

sich z. B. für Vollversicherte, die vorübergehend in der G<strong>KV</strong><br />

versicherungspflichtig werden (z. B. wegen Arbeitslosigkeit<br />

ohne Befreiung). Mit einer kleinen Anwartschaftsversicherung<br />

erreicht der Kunde den Verzicht auf erneute Risikoprüfung bei<br />

Aktivierung; durch die große Anwartschaftsversicherung werden<br />

zusätzlich die Alterungsrückstellungen weiter aufgebaut.<br />

Bei Anspruch auf freie Heilfürsorge (Polizeibeamte, Berufssoldaten)<br />

können solche Rechte für die spätere Pensionierung<br />

bereits ab Dienstbeginn erworben werden (große Anwartschaft<br />

oder kleine Anwartschaft mit LV). Eine Anwartschaftsversicherung<br />

ist auch für bestimmte Auslandsaufenthalte möglich.<br />

Seit dem 1.1.2009 ist eine Anwartschaftsversicherung wegen<br />

wirtschaftlicher Notlage dann nicht mehr möglich, wenn es sich<br />

um eine Krankheitskostenvollversicherung handelt, die der<br />

Pflicht zur Versicherung gemäß § 193 Abs. 3 VVG genügt.<br />

Anzeigepflicht<br />

Sämtliche Fragen im Antrag sind zutreffend und vollständig zu<br />

beantworten. Alle Tatsachen, auch und vor allem gesundheitlicher<br />

Art, sind anzugeben, damit der Versicherer abschließend<br />

prüfen kann. Diesbezügliche Erklärungen können auch<br />

auf einer Anlage zum Antrag gemacht werden. Bei einem Verstoß<br />

setzt der Kunde seinen Versicherungsschutz aufs Spiel.<br />

Arbeitgeberzuschuss<br />

a) zur P<strong>KV</strong>:<br />

Bei <strong>SIGNAL</strong> versicherte Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei<br />

sind oder von der Versicherungspflicht befreit wurden<br />

oder die ab 55 versicherungsfrei bleiben, erhalten von ihrem<br />

Arbeitgeber einen Zuschuss zum <strong>KV</strong>-Beitrag. Der Zuschuss<br />

beträgt <strong>2011</strong><br />

Berechnung Höchstbeitrag Maximal-Zuschuss<br />

3.712,50 EUR x 14,6 % : 2 = 271,01 EUR<br />

ist aber begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich gezahlten<br />

<strong>SIGNAL</strong> Beitrages. Liegt das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze,<br />

wird dieses Einkommen für die Berechnung<br />

des Arbeitgeberzuschusses zugrundegelegt.<br />

Privat Versicherte erhalten den Zuschuss nur, wenn sie für sich<br />

und für ihre Angehörigen, die bei Krankenversicherungs pflicht<br />

des Arbeitnehmers familienversichert wären, Vertrags leistungen<br />

beanspruchen können, die der Art nach den G<strong>KV</strong>-Leistungen<br />

entsprechen.<br />

Hieraus folgt, dass auch der Beitrag für vollversicherte, einkommenslose<br />

Familienangehörige des Arbeitnehmers (Ehe partner,<br />

Kinder) zuschussfähig ist. Ebenso wird der Zuschuss auch für<br />

eine Vollversicherung ohne Krankentagegeld gezahlt. Interessant:<br />

Der Arbeitgeberzuschuss mindert sich nicht durch die<br />

<strong>SIGNAL</strong> Beitragsrückerstattung.<br />

b) zur PPV:<br />

Der Beitragszuschuss zum <strong>SIGNAL</strong> PPV-Beitrag ist begrenzt<br />

auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei SPV- Versicherungspflicht<br />

fällig wäre (<strong>2011</strong> höchstens 36,20 EUR), höchstens<br />

jedoch auf die Hälfte des tatsächlichen PPV-Bei trages. Im Bundesland<br />

Sachsen beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss<br />

17,63 EUR (0,475 % von 3.712,50 EUR).<br />

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