KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Im Gegensatz zu vielen speziellen Mitbewerbertarifen ist es in<br />
den <strong>SIGNAL</strong> Osttarifen VO, BO und BOZ nicht notwendig, in<br />
andere Tarife zu wechseln, da diese Tarife bis zum 3,5fachen<br />
Satz der Gebührenordnung erstatten. Somit stehen weiterhin<br />
bedarfsgerechte “Ost-“Tarife zur Verfügung.<br />
Vorsorgezuschlag<br />
Verwendung des Vorsorgezuschlages<br />
Aus dem Vorsorgezuschlag und aus den Überschüssen entstehen<br />
während der Laufzeit erhebliche Mittel. Sie werden bis zum<br />
65. Lebensjahr angesammelt und dann zur Vermeidung oder<br />
zur Absenkung von Beitragsanpassungen verwendet. Es kann<br />
sogar zu effektiven Beitragssenkungen – in vielen Fällen auch<br />
zur vollständigen Beitragsfreiheit – kommen. Nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften aber erst nach Vollendung des 80. Lebensjahres.<br />
Bei Umwandlung der Krankheitskosten-Vollversicherung in eine<br />
Krankheitskosten-Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
bleiben die gezahlten Vorsorgezuschläge insoweit<br />
erhalten und werden dann nach Vollendung des<br />
65. Lebens jahres zur Finanzierung eventueller Beitragsanpassungen<br />
in der Krankheitskosten-Zusatzversicherung eingesetzt.<br />
Altersgrenzen für den Vorsorgezuschlag<br />
Der Vorsorgezuschlag beginnt mit Alter 22 (Beginn des Kalenderjahres,<br />
in dem der 22. Geburtstag „gefeiert” wird) und endet<br />
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet<br />
wird.<br />
Vorsorgezuschlagspflichtige Tarife<br />
Eine Person zahlt den Zuschlag, wenn sie mindestens die<br />
Regelleistungen im Krankenhaus (Tarife START, START-PLUS,<br />
KOMFORT, KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV, EXKLUSIV-PLUS,<br />
VO, START-B, BO, SB-R) versichert hat.<br />
Der Zuschlag wird dann erhoben auf den ambulanten, stationären<br />
und zahnärztlichen Tarifbeitrag einschließlich der Zahnergänzungstarife,<br />
Beihilfeergänzungstarife und stationären<br />
Wahlleistungstarife zur Vollversicherung. Bei Kompakttarifen ist<br />
der Zuschlag auf den Gesamtbeitrag zu erheben.<br />
Kein Zuschlag wird erhoben für Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-<br />
und Kurtagegeldversicherungen, Anwartschaftsversicherungen,<br />
die 20 V-Stufen der Beihilfetarife, Ausbildungstarife,<br />
Pflegetagegeld- und Pflegepflichtversicherungen sowie<br />
für Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Tarife, die in der Krankheitskosten-Voll- und Krankheitskosten-<br />
Zusatzversicherung bestehen können, z. B. BOZ erhalten als<br />
Ergänzung zur Vollversicherung den Zuschlag, als Zusatzversicherung<br />
nicht.<br />
Berechnung des Vorsorgezuschlages<br />
Die Höhe des Zuschlages berechnet sich aus dem jeweils aktuell<br />
zu zahlenden Beitrag der betroffenen Tarife abzüglich evtl.<br />
vereinbarter Risikozuschläge. Der Zuschlag verändert sich bei<br />
jeder Beitragsanpassung und Umstufung des Versiche rungsschutzes.<br />
Es wird also immer der aktuelle Beitrag zur Berechnung<br />
herangezogen.<br />
Anwartschaften<br />
Während der Dauer einer Anwartschaftsversicherung ist der<br />
Vorsorgezuschlag nicht zu zahlen. Er beginnt erst ab Aktivierung,<br />
frühestens aber ab Alter 22 und endet mit 60 (siehe<br />
Altersgrenzen).<br />
Wechsel von Kindern/ Jugendlichen in Erwachsenenbeiträge<br />
Solange der Kinder- bzw. Jugendlichenbeitrag gezahlt wird, ist<br />
der Vorsorgezuschlag nicht zu erheben. Dieser wird erst ab<br />
Beginn des Kalenderjahres fällig, in dem das 22. Lebensjahr<br />
vollendet wird.<br />
Ausbildungsversicherungen<br />
Während der Dauer einer Ausbildungsversicherung ist der Vorsorgezuschlag<br />
nicht zu zahlen, er beginnt erst ab anschließender<br />
Weiterführung als „normale” Vollversicherung, frühestens<br />
aber ab Alter 22.<br />
Auswirkungen für unsere Neukunden<br />
Seit Vertragsabschluss 01.01.2000 wird bei allen P<strong>KV</strong>-Unterneh<br />
men der gesetzliche Vorsorgezuschlag von 10 % auf die<br />
Krankheitskosten-Vollversicherung erhoben. Voraussetzung ist,<br />
dass mindestens ein Tarif mit stationären Regelleistungen<br />
be steht bzw. abgeschlossen wird. Als Neugeschäft gelten auch:<br />
• innerhalb der P<strong>KV</strong> wechselnde Personen<br />
• Nachversicherungen von Personen bzw. Umstellungen von<br />
Teil- in Vollversicherungen<br />
• nach dem 01.01.2000 abgeschlossene Anwartschaften mit<br />
Aktivierung vor dem 60. Lebensjahr<br />
Vorversicherungszeiten<br />
Die Erfüllung einer Vorversicherungszeit spielt innerhalb der<br />
G<strong>KV</strong> bei der freiwilligen Versicherung und der Krankenversicherung<br />
der Rentner eine Rolle. Sie ist für die P<strong>KV</strong> bei der Beitragseinstufung<br />
in der privaten Pflegepflichtversicherung und<br />
für den Zugang in den Standardtarif von Bedeutung.<br />
Außerdem wird bei Übertritt aus der G<strong>KV</strong> zu <strong>SIGNAL</strong> die in der<br />
Kasse zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten<br />
angerechnet (bei <strong>SIGNAL</strong> nicht wichtig, da innerhalb der <strong>KV</strong>-<br />
Vollversicherung die Wartezeiten erlassen werden; Ausnahme:<br />
Pflegeversicherung).<br />
Vorvertragliche Anzeigepflichten<br />
Durch die VVG-Reform 2008 haben sich die gesetzlichen<br />
Grundlagen zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung<br />
geändert. Wichtige Neuerungen hierzu resultieren aus den<br />
neuen VVG-Paragraphen 19 Abs. 1 und 19 Abs. 5. Hiernach ist<br />
der Versicherungsnehmer verpflichtet, bis zur Abgabe seiner<br />
Vertragserklärung bzw. Angebotsanfrage alle ihm bekannten<br />
Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes<br />
von Bedeutung sind, nach bestem Wissen sorgfältig, wahrheitsgemäß,<br />
vollständig zu beantworten und dabei auch für unwesentlich<br />
gehaltene Erkrankungen und/ oder Beschwerden anzugeben<br />
(vorvertragliche Anzeigepflicht). Auf diese Verpflichtung<br />
und die Rechtsfolgen muss der Versicherungsnehmer durch<br />
gesonderte Mitteilung in Textform hingewiesen werden.<br />
Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich bestimmte<br />
Rechte für den Versicherer. Je nachdem, ob der Kunde die<br />
Anzeigepflicht vorsätzlich, grob fahrlässig, leicht fahrlässig oder<br />
schuldlos verletzt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,<br />
ihn kündigen oder, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen,<br />
den Vertrag anpassen. Diese Rechte sind bei P<strong>KV</strong>-Pflichtversicherten<br />
eingeschränkt.<br />
Wahltarife in der G<strong>KV</strong><br />
Seit April 2007 können Krankenkassen Wahltarife anbieten. Für<br />
viele sind die Angebote jedoch undurchsichtig und auch Verbraucherschützer<br />
raten zur Zurückhaltung. Insbesondere Wahl-<br />
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