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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Im Gegensatz zu vielen speziellen Mitbewerbertarifen ist es in<br />

den <strong>SIGNAL</strong> Osttarifen VO, BO und BOZ nicht notwendig, in<br />

andere Tarife zu wechseln, da diese Tarife bis zum 3,5fachen<br />

Satz der Gebührenordnung erstatten. Somit stehen weiterhin<br />

bedarfsgerechte “Ost-“Tarife zur Verfügung.<br />

Vorsorgezuschlag<br />

Verwendung des Vorsorgezuschlages<br />

Aus dem Vorsorgezuschlag und aus den Überschüssen entstehen<br />

während der Laufzeit erhebliche Mittel. Sie werden bis zum<br />

65. Lebensjahr angesammelt und dann zur Vermeidung oder<br />

zur Absenkung von Beitragsanpassungen verwendet. Es kann<br />

sogar zu effektiven Beitragssenkungen – in vielen Fällen auch<br />

zur vollständigen Beitragsfreiheit – kommen. Nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften aber erst nach Vollendung des 80. Lebensjahres.<br />

Bei Umwandlung der Krankheitskosten-Vollversicherung in eine<br />

Krankheitskosten-Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

bleiben die gezahlten Vorsorgezuschläge insoweit<br />

erhalten und werden dann nach Vollendung des<br />

65. Lebens jahres zur Finanzierung eventueller Beitragsanpassungen<br />

in der Krankheitskosten-Zusatzversicherung eingesetzt.<br />

Altersgrenzen für den Vorsorgezuschlag<br />

Der Vorsorgezuschlag beginnt mit Alter 22 (Beginn des Kalenderjahres,<br />

in dem der 22. Geburtstag „gefeiert” wird) und endet<br />

mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet<br />

wird.<br />

Vorsorgezuschlagspflichtige Tarife<br />

Eine Person zahlt den Zuschlag, wenn sie mindestens die<br />

Regelleistungen im Krankenhaus (Tarife START, START-PLUS,<br />

KOMFORT, KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV, EXKLUSIV-PLUS,<br />

VO, START-B, BO, SB-R) versichert hat.<br />

Der Zuschlag wird dann erhoben auf den ambulanten, stationären<br />

und zahnärztlichen Tarifbeitrag einschließlich der Zahnergänzungstarife,<br />

Beihilfeergänzungstarife und stationären<br />

Wahlleistungstarife zur Vollversicherung. Bei Kompakttarifen ist<br />

der Zuschlag auf den Gesamtbeitrag zu erheben.<br />

Kein Zuschlag wird erhoben für Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-<br />

und Kurtagegeldversicherungen, Anwartschaftsversicherungen,<br />

die 20 V-Stufen der Beihilfetarife, Ausbildungstarife,<br />

Pflegetagegeld- und Pflegepflichtversicherungen sowie<br />

für Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Tarife, die in der Krankheitskosten-Voll- und Krankheitskosten-<br />

Zusatzversicherung bestehen können, z. B. BOZ erhalten als<br />

Ergänzung zur Vollversicherung den Zuschlag, als Zusatzversicherung<br />

nicht.<br />

Berechnung des Vorsorgezuschlages<br />

Die Höhe des Zuschlages berechnet sich aus dem jeweils aktuell<br />

zu zahlenden Beitrag der betroffenen Tarife abzüglich evtl.<br />

vereinbarter Risikozuschläge. Der Zuschlag verändert sich bei<br />

jeder Beitragsanpassung und Umstufung des Versiche rungsschutzes.<br />

Es wird also immer der aktuelle Beitrag zur Berechnung<br />

herangezogen.<br />

Anwartschaften<br />

Während der Dauer einer Anwartschaftsversicherung ist der<br />

Vorsorgezuschlag nicht zu zahlen. Er beginnt erst ab Aktivierung,<br />

frühestens aber ab Alter 22 und endet mit 60 (siehe<br />

Altersgrenzen).<br />

Wechsel von Kindern/ Jugendlichen in Erwachsenenbeiträge<br />

Solange der Kinder- bzw. Jugendlichenbeitrag gezahlt wird, ist<br />

der Vorsorgezuschlag nicht zu erheben. Dieser wird erst ab<br />

Beginn des Kalenderjahres fällig, in dem das 22. Lebensjahr<br />

vollendet wird.<br />

Ausbildungsversicherungen<br />

Während der Dauer einer Ausbildungsversicherung ist der Vorsorgezuschlag<br />

nicht zu zahlen, er beginnt erst ab anschließender<br />

Weiterführung als „normale” Vollversicherung, frühestens<br />

aber ab Alter 22.<br />

Auswirkungen für unsere Neukunden<br />

Seit Vertragsabschluss 01.01.2000 wird bei allen P<strong>KV</strong>-Unterneh<br />

men der gesetzliche Vorsorgezuschlag von 10 % auf die<br />

Krankheitskosten-Vollversicherung erhoben. Voraussetzung ist,<br />

dass mindestens ein Tarif mit stationären Regelleistungen<br />

be steht bzw. abgeschlossen wird. Als Neugeschäft gelten auch:<br />

• innerhalb der P<strong>KV</strong> wechselnde Personen<br />

• Nachversicherungen von Personen bzw. Umstellungen von<br />

Teil- in Vollversicherungen<br />

• nach dem 01.01.2000 abgeschlossene Anwartschaften mit<br />

Aktivierung vor dem 60. Lebensjahr<br />

Vorversicherungszeiten<br />

Die Erfüllung einer Vorversicherungszeit spielt innerhalb der<br />

G<strong>KV</strong> bei der freiwilligen Versicherung und der Krankenversicherung<br />

der Rentner eine Rolle. Sie ist für die P<strong>KV</strong> bei der Beitragseinstufung<br />

in der privaten Pflegepflichtversicherung und<br />

für den Zugang in den Standardtarif von Bedeutung.<br />

Außerdem wird bei Übertritt aus der G<strong>KV</strong> zu <strong>SIGNAL</strong> die in der<br />

Kasse zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten<br />

angerechnet (bei <strong>SIGNAL</strong> nicht wichtig, da innerhalb der <strong>KV</strong>-<br />

Vollversicherung die Wartezeiten erlassen werden; Ausnahme:<br />

Pflegeversicherung).<br />

Vorvertragliche Anzeigepflichten<br />

Durch die VVG-Reform 2008 haben sich die gesetzlichen<br />

Grundlagen zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung<br />

geändert. Wichtige Neuerungen hierzu resultieren aus den<br />

neuen VVG-Paragraphen 19 Abs. 1 und 19 Abs. 5. Hiernach ist<br />

der Versicherungsnehmer verpflichtet, bis zur Abgabe seiner<br />

Vertragserklärung bzw. Angebotsanfrage alle ihm bekannten<br />

Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes<br />

von Bedeutung sind, nach bestem Wissen sorgfältig, wahrheitsgemäß,<br />

vollständig zu beantworten und dabei auch für unwesentlich<br />

gehaltene Erkrankungen und/ oder Beschwerden anzugeben<br />

(vorvertragliche Anzeigepflicht). Auf diese Verpflichtung<br />

und die Rechtsfolgen muss der Versicherungsnehmer durch<br />

gesonderte Mitteilung in Textform hingewiesen werden.<br />

Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich bestimmte<br />

Rechte für den Versicherer. Je nachdem, ob der Kunde die<br />

Anzeigepflicht vorsätzlich, grob fahrlässig, leicht fahrlässig oder<br />

schuldlos verletzt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,<br />

ihn kündigen oder, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen,<br />

den Vertrag anpassen. Diese Rechte sind bei P<strong>KV</strong>-Pflichtversicherten<br />

eingeschränkt.<br />

Wahltarife in der G<strong>KV</strong><br />

Seit April 2007 können Krankenkassen Wahltarife anbieten. Für<br />

viele sind die Angebote jedoch undurchsichtig und auch Verbraucherschützer<br />

raten zur Zurückhaltung. Insbesondere Wahl-<br />

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