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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Leistungen<br />

Die Leistungen des Basistarifes lassen sich mit den Leis tungen<br />

der gesetzlichen Krankenversicherungen vergleichen (§ 12 Abs.<br />

1a V<strong>AG</strong>). Der Vergütungsrahmen liegt für ärztliche Leistungen<br />

beim 1,8-fachen Satz der GOÄ, für zahnärztliche Leistungen<br />

beim 2,0-fachen Satz der GOZ. Anders als bei den anderen<br />

<strong>SIGNAL</strong> Tarifen, vermindern sich die Leistungen im Basistarif,<br />

sobald sich die G<strong>KV</strong>-Leis tungen verschlechtern.<br />

Es gibt einen Sicherstellungsauftrag der kassen- und kassenzahnärztlichen<br />

Vereinigung für ihre angeschlossenen Ärzte/<br />

Zahnärzte. Basistarif-Versicherte werden als Patienten akzeptiert,<br />

wenn die Behandlung durch diese Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte<br />

erfolgt. Ausschließlich privat ärztlich tätige<br />

Ärzte/ Zahnärzte sind hieran nicht gebunden und können auch<br />

beim Basistarif Versicherten einen höheren Satz liquidieren. In<br />

dem Fall besteht jedoch keine Leistungspflicht aus dem Basistarif.<br />

Ein Novum ist die gesamtschuldnerische Haftung im<br />

Basistarif. Danach haften der Versicherer und der Versicherungsnehmer<br />

gegenüber den Leistungserbringern gemeinsam.<br />

Zusatzversicherung nach Tarif BasisZUSATZ<br />

Basistarif-Versicherte können eine den Basistarif ergänzende<br />

Zusatzversicherung abschließen. <strong>SIGNAL</strong> bietet hier den<br />

Ergänzungstarif BasisZUSATZ an. Dieser kann ausschließlich<br />

zum Basistarif (Tarifstufe BTN) bestehen. Wird die Versicherung<br />

im Basistarif beendet, endet gleichzeitig der Tarif Basis-<br />

ZUSATZ.<br />

Leistungsumfang:<br />

(Leistungen nach diesem Tarif erfolgen immer unter Anrechnung<br />

der Vorleistung des Basistarifs)<br />

Sehhilfen<br />

Heilpraktiker<br />

Wahlleistungen<br />

Ersatz-Krankenhaustagegeld<br />

bis 130 EUR, alle drei Kalenderjahre, oder<br />

bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens<br />

0,5 Dioptrien.<br />

80% bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag<br />

von 550 EUR im Kalenderjahr<br />

100% Zweibettzimmer / Chefarzt bis zum<br />

Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte<br />

(GOÄ)<br />

30 EUR pro Tag bei Verzicht auf wahlärztliche<br />

Leistungen (auch kein Belegarzt);<br />

15 EUR bei Verzicht auf Zweibettzimmer<br />

(unter 20-Jährige erhalten die Hälfte der genannten<br />

Beträge)<br />

Achtung: Den Tarif BasisZUSATZ kann die <strong>SIGNAL</strong> Kranken<br />

bei Zahlungsverzug gemäß § 38 VVG beenden. Solange der<br />

Versicherungsnehmer auf die Halbierung des Beitrages zum<br />

Basistarif wegen Hilfebedürftigkeit angewiesen ist, ruhen die<br />

Leistungen des BasisZUSATZ ganz.<br />

Wechselt ein Kunde aus einem Tarif, der höhere oder umfassendere<br />

Leistungen als der Basistarif vorsieht, in den Basistarif,<br />

kann der Versicherungsnehmer eine Zusatzversicherung verlangen.<br />

In diesem Fall werden im Tarif BasisZUSATZ die über<br />

den Übertragungswert hinausgehenden Alterungsrückstellungen<br />

angerechnet.<br />

Hinweise zur Beantragung<br />

Anfragen zum Basistarif sind schriftlich an die Hauptverwaltung<br />

zu richten und werden nur zentral bearbeitet. Bei einem P<strong>KV</strong>-<br />

Wechsel in den <strong>SIGNAL</strong> Basistarif, ist der zu zahlende Beitrag<br />

nicht mehr, wie bisher gewohnt, einer Beitragstabelle zu entnehmen.<br />

Im Beitrag ist der individuelle Übertragungswert zu<br />

berücksichtigen. Der Basistarif ist auf Verbandsebene entsprechend<br />

der gesetzlichen Vorgaben ohne Provision kalkuliert worden.<br />

Daher wird es für den Abschluss des Basistarifes keinerlei<br />

Vergütungen geben.<br />

Beamtenanwärter<br />

Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamtenberuf befinden,<br />

werden als Beamte auf Widerruf bezeichnet. Man unterscheidet<br />

Beamtenanwärter (in der Ausbildung für den einfachen,<br />

mittleren und gehobenen Dienst) und Referendare (z. B.<br />

Lehrer, Richter für den höheren Dienst). Rechtsreferendare werden<br />

versicherungspflichtig in der G<strong>KV</strong> und haben keinen Beihilfeanspruch<br />

(Ausnahme: Thüringen).<br />

Beamter<br />

Ein Beamter steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und<br />

Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) zu seinem Dienstherrn.<br />

Aus diesem Treueverhältnis heraus ergibt sich eine angemessene<br />

Versorgung des Beamten und seiner Familie durch den<br />

Dienst herrn, auch im Falle der Krankheit (Beihilfe).<br />

Die einzelnen Stationen im Werdegang eines Beamten sind:<br />

• Beamter auf Widerruf (Ausbildung zum Beamtenberuf)<br />

• Beamter auf Probe (Zeit zwischen Ausbildungsende und<br />

Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit)<br />

• Beamter auf Lebenszeit (nimmt dauerhaft die Aufgaben als<br />

Beamter wahr)<br />

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht<br />

Seit dem 01.07.2000 werden mindestens 55-Jährige, die in den<br />

letzten 5 Jahren vorher P<strong>KV</strong>-versichert waren, nicht mehr krankenversicherungspflichtig;<br />

sie sind versicherungsfrei und müssen<br />

sich nicht mehr befreien lassen.<br />

Arbeitnehmer können sich unter anderem auf Antrag befreien<br />

lassen, wenn sie G<strong>KV</strong>-versicherungspflichtig werden durch<br />

• Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze<br />

• Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit<br />

(früher: Erziehungsurlaub)<br />

• Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung,<br />

wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger<br />

als die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter abgesenkt<br />

wird. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer bei Beginn der<br />

Teilzeitbeschäftigung mindestens 5 Jahre beschäftigt und<br />

wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei<br />

sein.<br />

• durch Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss<br />

an die Elternzeit bzw. Pflegezeit, wenn bei Vollbeschäftigung<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten würde.<br />

Darüber hinaus muss seit mindestens 5 Jahren Versicherungsfreiheit<br />

wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze<br />

vorgelegen haben (Elternzeit/Pflegezeit wird<br />

angerechnet)<br />

Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht<br />

zu stellen und wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht<br />

an. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden<br />

und erstreckt sich nur auf den der Befreiung zugrunde liegenden<br />

Tatbestand. Mit anderen Worten: Ein von der Versicherungs<br />

pflicht befreiter Arbeitnehmer wird z. B. bei Arbeits losigkeit<br />

wieder versicherungspflichtig (gilt seit dem 01.07.2000<br />

grundsätzlich nur noch für unter 55-Jährige).<br />

Rentner bzw. Rentenantragsteller können sich ebenfalls von der<br />

Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung<br />

ist bei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Rentenbezieher<br />

zuletzt versichert war (z. B. AOK, IKK, BKK, BEK, DAK usw.).<br />

Hier kommen also nicht nur die früheren Pflichtkrankenkassen<br />

in Betracht, sondern alle übrigen Träger der G<strong>KV</strong>, auch die<br />

Ersatzkassen.<br />

<strong>KV</strong>-Lexikon<br />

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