KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Leistungen<br />
Die Leistungen des Basistarifes lassen sich mit den Leis tungen<br />
der gesetzlichen Krankenversicherungen vergleichen (§ 12 Abs.<br />
1a V<strong>AG</strong>). Der Vergütungsrahmen liegt für ärztliche Leistungen<br />
beim 1,8-fachen Satz der GOÄ, für zahnärztliche Leistungen<br />
beim 2,0-fachen Satz der GOZ. Anders als bei den anderen<br />
<strong>SIGNAL</strong> Tarifen, vermindern sich die Leistungen im Basistarif,<br />
sobald sich die G<strong>KV</strong>-Leis tungen verschlechtern.<br />
Es gibt einen Sicherstellungsauftrag der kassen- und kassenzahnärztlichen<br />
Vereinigung für ihre angeschlossenen Ärzte/<br />
Zahnärzte. Basistarif-Versicherte werden als Patienten akzeptiert,<br />
wenn die Behandlung durch diese Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte<br />
erfolgt. Ausschließlich privat ärztlich tätige<br />
Ärzte/ Zahnärzte sind hieran nicht gebunden und können auch<br />
beim Basistarif Versicherten einen höheren Satz liquidieren. In<br />
dem Fall besteht jedoch keine Leistungspflicht aus dem Basistarif.<br />
Ein Novum ist die gesamtschuldnerische Haftung im<br />
Basistarif. Danach haften der Versicherer und der Versicherungsnehmer<br />
gegenüber den Leistungserbringern gemeinsam.<br />
Zusatzversicherung nach Tarif BasisZUSATZ<br />
Basistarif-Versicherte können eine den Basistarif ergänzende<br />
Zusatzversicherung abschließen. <strong>SIGNAL</strong> bietet hier den<br />
Ergänzungstarif BasisZUSATZ an. Dieser kann ausschließlich<br />
zum Basistarif (Tarifstufe BTN) bestehen. Wird die Versicherung<br />
im Basistarif beendet, endet gleichzeitig der Tarif Basis-<br />
ZUSATZ.<br />
Leistungsumfang:<br />
(Leistungen nach diesem Tarif erfolgen immer unter Anrechnung<br />
der Vorleistung des Basistarifs)<br />
Sehhilfen<br />
Heilpraktiker<br />
Wahlleistungen<br />
Ersatz-Krankenhaustagegeld<br />
bis 130 EUR, alle drei Kalenderjahre, oder<br />
bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens<br />
0,5 Dioptrien.<br />
80% bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag<br />
von 550 EUR im Kalenderjahr<br />
100% Zweibettzimmer / Chefarzt bis zum<br />
Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte<br />
(GOÄ)<br />
30 EUR pro Tag bei Verzicht auf wahlärztliche<br />
Leistungen (auch kein Belegarzt);<br />
15 EUR bei Verzicht auf Zweibettzimmer<br />
(unter 20-Jährige erhalten die Hälfte der genannten<br />
Beträge)<br />
Achtung: Den Tarif BasisZUSATZ kann die <strong>SIGNAL</strong> Kranken<br />
bei Zahlungsverzug gemäß § 38 VVG beenden. Solange der<br />
Versicherungsnehmer auf die Halbierung des Beitrages zum<br />
Basistarif wegen Hilfebedürftigkeit angewiesen ist, ruhen die<br />
Leistungen des BasisZUSATZ ganz.<br />
Wechselt ein Kunde aus einem Tarif, der höhere oder umfassendere<br />
Leistungen als der Basistarif vorsieht, in den Basistarif,<br />
kann der Versicherungsnehmer eine Zusatzversicherung verlangen.<br />
In diesem Fall werden im Tarif BasisZUSATZ die über<br />
den Übertragungswert hinausgehenden Alterungsrückstellungen<br />
angerechnet.<br />
Hinweise zur Beantragung<br />
Anfragen zum Basistarif sind schriftlich an die Hauptverwaltung<br />
zu richten und werden nur zentral bearbeitet. Bei einem P<strong>KV</strong>-<br />
Wechsel in den <strong>SIGNAL</strong> Basistarif, ist der zu zahlende Beitrag<br />
nicht mehr, wie bisher gewohnt, einer Beitragstabelle zu entnehmen.<br />
Im Beitrag ist der individuelle Übertragungswert zu<br />
berücksichtigen. Der Basistarif ist auf Verbandsebene entsprechend<br />
der gesetzlichen Vorgaben ohne Provision kalkuliert worden.<br />
Daher wird es für den Abschluss des Basistarifes keinerlei<br />
Vergütungen geben.<br />
Beamtenanwärter<br />
Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamtenberuf befinden,<br />
werden als Beamte auf Widerruf bezeichnet. Man unterscheidet<br />
Beamtenanwärter (in der Ausbildung für den einfachen,<br />
mittleren und gehobenen Dienst) und Referendare (z. B.<br />
Lehrer, Richter für den höheren Dienst). Rechtsreferendare werden<br />
versicherungspflichtig in der G<strong>KV</strong> und haben keinen Beihilfeanspruch<br />
(Ausnahme: Thüringen).<br />
Beamter<br />
Ein Beamter steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und<br />
Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) zu seinem Dienstherrn.<br />
Aus diesem Treueverhältnis heraus ergibt sich eine angemessene<br />
Versorgung des Beamten und seiner Familie durch den<br />
Dienst herrn, auch im Falle der Krankheit (Beihilfe).<br />
Die einzelnen Stationen im Werdegang eines Beamten sind:<br />
• Beamter auf Widerruf (Ausbildung zum Beamtenberuf)<br />
• Beamter auf Probe (Zeit zwischen Ausbildungsende und<br />
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit)<br />
• Beamter auf Lebenszeit (nimmt dauerhaft die Aufgaben als<br />
Beamter wahr)<br />
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht<br />
Seit dem 01.07.2000 werden mindestens 55-Jährige, die in den<br />
letzten 5 Jahren vorher P<strong>KV</strong>-versichert waren, nicht mehr krankenversicherungspflichtig;<br />
sie sind versicherungsfrei und müssen<br />
sich nicht mehr befreien lassen.<br />
Arbeitnehmer können sich unter anderem auf Antrag befreien<br />
lassen, wenn sie G<strong>KV</strong>-versicherungspflichtig werden durch<br />
• Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze<br />
• Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit<br />
(früher: Erziehungsurlaub)<br />
• Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung,<br />
wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger<br />
als die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter abgesenkt<br />
wird. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer bei Beginn der<br />
Teilzeitbeschäftigung mindestens 5 Jahre beschäftigt und<br />
wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei<br />
sein.<br />
• durch Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss<br />
an die Elternzeit bzw. Pflegezeit, wenn bei Vollbeschäftigung<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten würde.<br />
Darüber hinaus muss seit mindestens 5 Jahren Versicherungsfreiheit<br />
wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze<br />
vorgelegen haben (Elternzeit/Pflegezeit wird<br />
angerechnet)<br />
Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht<br />
zu stellen und wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht<br />
an. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden<br />
und erstreckt sich nur auf den der Befreiung zugrunde liegenden<br />
Tatbestand. Mit anderen Worten: Ein von der Versicherungs<br />
pflicht befreiter Arbeitnehmer wird z. B. bei Arbeits losigkeit<br />
wieder versicherungspflichtig (gilt seit dem 01.07.2000<br />
grundsätzlich nur noch für unter 55-Jährige).<br />
Rentner bzw. Rentenantragsteller können sich ebenfalls von der<br />
Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung<br />
ist bei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Rentenbezieher<br />
zuletzt versichert war (z. B. AOK, IKK, BKK, BEK, DAK usw.).<br />
Hier kommen also nicht nur die früheren Pflichtkrankenkassen<br />
in Betracht, sondern alle übrigen Träger der G<strong>KV</strong>, auch die<br />
Ersatzkassen.<br />
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