KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Dauernde Öffnungsaktionen für Beamte<br />
1. die „Normal“-Beihilfetarife 2. für den Beihilfe-Basistarif (BTB)<br />
Krankenversicherung: garantierte Aufnahme, max. 30% Risikozuschlag,<br />
kein Aufnahmehöchstalter<br />
Neue Bundesländer (ohne Brandenburg,<br />
Mecklenburg-<br />
Vorpommern)<br />
BO, BOZ oder SB-W, EKH 15<br />
Krankenversicherung: garantierte Aufnahme, kein Risiko zuschlag, ohne<br />
Vorversicherungszeit und Altersgrenze.<br />
Kappung auf den anteiligen (nicht durch die Beihilfe gedeckten<br />
%-Satz) G<strong>KV</strong>-Höchstbeitrag, aber kein Anspruch auf Ehegattenkappung<br />
Brandenburg, Mecklenburg-<br />
Vorpommern<br />
Berlin, Bremen, Hamburg,<br />
Saarland, Schleswig-Holstein,<br />
Niedersachsen<br />
Baden-Württemberg*, Bayern,<br />
Bund, Hessen, Nordrhein-<br />
Westfalen, Rheinland-Pfalz*<br />
BO<br />
AB, SB-R<br />
AB, SB-R, SB-W, EKH 15<br />
Pflegeversicherung: Es gelten „Altbestandsrechte“, d. h.: kein Risikozuschlag,<br />
max. 40 % des SPV-Höchstbeitrages, allerdings kein Anspruch<br />
auf Ehegattenkappung<br />
Personenkreis und Zugangszeiträume<br />
Gilt für Personen, die sich erstmalig<br />
nach Beihilfetarifen versichern<br />
können (Ausnahme Basistarif):<br />
• Beamte auf Probe und ihre<br />
berück sichtigungfähigen Angehörigen<br />
- innerhalb von 6 Monaten<br />
nach Verbeamtung auf<br />
Probe<br />
- Findet ein Probedienstver -<br />
hältnis nicht statt, so beginnt<br />
die einmalige Frist mit der<br />
Verbeamtung auf Zeit oder<br />
Lebenszeit<br />
• berücksichtigungsfähige Angehörige<br />
- innerhalb von 6 Monaten<br />
(Ehegatten, Kinder) nach<br />
Ende einer Versicherungspflicht<br />
sowie einer daraus<br />
entstandenen Familienver si<br />
cherung in der G<strong>KV</strong><br />
- innerhalb von 6 Monaten<br />
nach Heirat<br />
- innerhalb von 6 Monaten<br />
nach Beginn der Berücksichtigungsfähigkeit<br />
wegen Unterschreitens<br />
der relevanten<br />
Einkommensgrenze<br />
Gilt für Personen, die am<br />
31.12.2004 freiwillig G<strong>KV</strong>-versichert<br />
waren und Anspruch auf Beihilfe<br />
haben:<br />
• für Beamte auf Probe, Zeit oder<br />
Lebenszeit + Versorgungsempfänger<br />
und ihre berücksichtigungsfähigen<br />
Angehörigen<br />
- für Beamte unbefristet<br />
- für den Angehörigen innerhalb<br />
eines Jahres nach Versicherungsbeginn<br />
des Beamten<br />
• berücksichtigungsfähige Angehörige<br />
- innerhalb von 6 Monaten (Ehe<br />
gatten, Kinder) nach Ende einer<br />
Versicherungspflicht sowie<br />
einer daraus entstandenen Familienversicherung<br />
in der G<strong>KV</strong><br />
- innerhalb von 6 Monaten nach<br />
Heirat<br />
- innerhalb von 6 Monaten nach<br />
Beginn der Berück sichti gungs -<br />
fähigkeit wegen Unterschreitens<br />
der relevanten Einkommensgrenze<br />
Voraussetzung für die Versicherung der Angehörigen ist, dass der<br />
Beihilfeberechtigte bereits bei <strong>SIGNAL</strong> versichert ist, gleichzeitig versichert<br />
wird oder bei einem anderen Krankenversicherungsunternehmen<br />
versichert ist, das diese erleichterten Bedingungen nicht anwendet, der<br />
Beamte selbst aber ansonsten die Bedingungen erfüllen würde!<br />
Pflegeversicherung: Annahmezwang, Risikozuschlag möglich, max.<br />
50 % des SPV-Höchstbeitrages, allerdings kein Anspruch auf Ehegattenkappung<br />
Personenkreis und Zugangszeiträume<br />
a) Für Beamte und deren berück sichtigungsfähige Angehörige möglich,<br />
die bislang noch über keinen die Versicherungspflicht erfüllenden<br />
Krankenversicherungsschutz verfügen (unabhängig vom Gesundheitszustand)<br />
Diese Personen können jederzeit in den Basistarif eines privaten<br />
Krankenversicherers wechseln. Hier besteht Kontrahie rungszwang.<br />
Wichtig: Kommen Beihilfeberechtigte des Bundes und der Länder<br />
Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern<br />
und Sachsen-Anhalt nicht der Pflicht zur Versicherung nach,<br />
verlieren sie ihren Beihilfeanspruch.<br />
b) Für Beamte und deren berück sichtigungsfähige Angehörige möglich,<br />
die bereits über einen die Versicherungspflicht erfüllenden<br />
Krankenversicherungsschutz verfügen, wenn ...<br />
• dieser Versicherungsschutz vor dem 1.1.2009 bestand, ist ein<br />
Wechsel in den Basistarif des eigenen Versicherers jederzeit<br />
möglich, wenn das 55. Lebensjahr vollendet wurde, Anspruch auf<br />
eine gesetzliche Rente besteht und diese beantragt wurde oder<br />
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII besteht.<br />
• Personen, die ab dem 1.1.2009 diesen Versicherungsschutz<br />
abgeschlossen haben, können jederzeit in den Basistarif des<br />
eigenen Versicheres wechseln.<br />
• Beamte, die freiwillig in der G<strong>KV</strong> versichert sind, innerhalb von<br />
6 Monaten ab Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft<br />
Anfragen zum Basistarif sind schriftlich an die Hauptverwaltung zu<br />
richten!<br />
_________________<br />
*) Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen nur möglich, wenn der<br />
Beamte monatlich 13 EUR an seinen Dienstherrn zahlt. Andernfalls kann nur<br />
AB, SB-R angeboten werden.<br />
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