KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
1.1.2009 gibt es in der G<strong>KV</strong> nur noch zwei einheitliche Beitragssätze,<br />
die für sämtliche Krankenkassen gelten. Die unterschiedlichen<br />
Sätze sind abgestellt auf den Kranken geldanspruch:<br />
• allgemeiner Beitragssatz<br />
Bei Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Fortzahlung<br />
des Arbeitsentgelts für mindestens 6 Wochen<br />
• ermäßigter Beitragssatz<br />
Kein Anspruch auf Krankengeld<br />
Der Arbeitgeber beteiligt sich an dem um 0,9 verminderten allgemeinen<br />
Beitragssatz. Bei Berechnung des Zuschusses gilt:<br />
Allgemeiner Beitragssatz minus 0,9 geteilt durch 2.<br />
Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner<br />
<strong>SIGNAL</strong> versicherte Rentner erhalten zur P<strong>KV</strong> einen Zuschuss.<br />
Er beträgt in der P<strong>KV</strong> aktuell 7,3 % des Renten zahlbe tra ges,<br />
höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitra ges. Der Zuschuss<br />
zur Pflegeversicherung ist seit dem 1.4.2004 entfallen.<br />
Belastungsgrenze bei gesetzlichen Zuzahlungen<br />
Versicherte haben in jedem Kalenderjahr Zuzahlungen bis zur<br />
Belastungsgrenze zu leisten. Diese beträgt 2% der jährlichen<br />
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (ohne Begren zung auf<br />
die BBG); bei chronisch Kranken beträgt sie 1%. Der Versicherte<br />
hat über seine Zuzahlungen selbst Buch zu führen. Liegt<br />
der Versicherte über der Belastungsgrenze, wird er nur für den<br />
Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen von seiner Krankenkasse<br />
befreit (Kasse stellt Bescheinigung aus). Dies muss er<br />
mithilfe von Zuzahlungsquittungen und Einkommens be scheinigungen<br />
nachweisen.<br />
Für nach dem 1. April 1987 geborene Frauen und für nach dem<br />
1. April 1962 geborene Männer gilt folgende Ausnahme:<br />
Haben diese gesetzlich Versicherten die in den Gesundheitsund<br />
Krebsfrüherkennungsrichtlinien genannten Anspruchsalter<br />
erreicht, müssen sie sich von einem Arzt einmalig über die Vorund<br />
Nachteile der Früherkennung beraten lassen. Diese Beratungspflicht<br />
gilt zunächst nur für Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs.<br />
Erst wenn diese Personengruppe diese<br />
Beratungspflicht erfüllt, greift die 1%-ige Belastungsgrenze. Für<br />
andere Geburtsjahrgänge bzw. andere Krankheitsbilder gilt<br />
nicht die Verpflichtung, sich beraten zu lassen.<br />
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden die Zuzahlungen<br />
und die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten im<br />
gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammen<br />
ge rech net. Hierbei sind bestimmte Freibeträge zu berücksich tigen:<br />
für den Ehepartner 15% der jährlichen Bezugsgröße (<strong>2011</strong>:<br />
4.599 EUR), und für jedes Kind vermindert sich die Belastungsgrenze<br />
um 7.008 EUR.<br />
Berücksichtigungsfähige Angehörige<br />
Der Beihilfeberechtigte erhält auch für seinen Ehegatten und<br />
seine Kinder eine Beihilfe zu den entstehenden Krankheitskosten.<br />
Voraussetzung ist allerdings, dass die Angehörigen<br />
„berücksichtigungsfähig“ sind.<br />
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind:<br />
• der Ehegatte des Beihilfeberechtigten<br />
• in Berlin, Brandenburg, NRW, Saarland, Schleswig-Holstein<br />
auch eingetragene Lebenspartner<br />
• die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz<br />
berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten<br />
a) Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit des<br />
Ehegatten/ Lebenspartners:<br />
Der Ehegatte ist bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig,<br />
solange sein eigenes Einkommen eine bestimmte Grenze nicht<br />
überschreitet. Die Grenze ist abhängig von der jeweils geltenden<br />
Beihilfevorschrift (siehe Übersicht Seite 53).<br />
Beispiel:<br />
Gemäß der Beihilfevorschrift des Bundes ist der Ehegatte<br />
be rücksichtigungsfähig, wenn im zweiten Kalenderjahr vor<br />
Beihilfe antragstellung die Einkommensgrenze von 17.000 EUR<br />
nicht überschritten wurde. Soll für den Ehegatten <strong>2011</strong> Beihilfe<br />
beantragt werden, so werden die Einkünfte des Jahres 2009<br />
zugrunde gelegt.<br />
Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2<br />
Abs. 3 EStG. Vereinfacht wird dieser Betrag wie folgt ermittelt:<br />
• Selbstständige: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben<br />
• Arbeitnehmer: Bruttoeinnahmen ./. Werbungskosten<br />
b) Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von<br />
Kindern:<br />
Kinder gehören im Regelfall zu den berücksichtigungsfähigen<br />
Personen, solange dem Beihilfeberechtigten für ein Kind Kindergeld<br />
zusteht. Dies kann der Beamte an der Höhe seines<br />
Familienzuschlages erkennen. Daher hat das Kindergeldrecht<br />
Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit und evtl. auch<br />
auf den Beihilfebemessungssatz, also auf den benötigten Krankenversicherungsschutz.<br />
Ab dem 1.1.2007 besteht ein Kindergeldanspruch unter folgenden<br />
Voraussetzungen (Sonderregelung auf Seite 52 beachten):<br />
• generell bis zum 18. Lebensjahr<br />
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird auch weiter<br />
berücksichtigt, wenn es Einkünfte unter 8.004 EUR jährlich<br />
bezieht und<br />
• noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos<br />
ist oder<br />
• noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen<br />
Beruf ausgebildet wird.<br />
Bei einer Berufsausbildung oder Arbeitslosigkeit verlängert sich<br />
der Zeitraum um die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes.<br />
Sonderregelung:<br />
In den Bundesländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz<br />
und Saarland sind Auszubildende und Studenten<br />
unabhängig von der Einkommensgrenze bei der Beihilfe<br />
berücksichtigungsfähig. Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlages<br />
wird jedoch nicht gezahlt.<br />
Bezugsgröße<br />
Sie ist Ausgangswert für die Ermittlung vieler Grenzwerte in der<br />
Sozialversicherung. Sowohl im Beitrags- wie auch im Leis tungsrecht<br />
wird sie für die Bestimmung der verschiedenen Grenzwerte<br />
herangezogen:<br />
• Einkommensgrenze in der Familienversicherung (1/7 der<br />
monatlichen Bezugsgröße, <strong>2011</strong> = 365 EUR)<br />
• Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte<br />
Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgesetzt. Er wird aus dem<br />
Durchschnittsentgelt der gesetzlich Rentenversicherten im vorvergangenen<br />
Kalender jahr ermittelt. Der Betrag wird immer auf<br />
den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet. Die<br />
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