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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

1.1.2009 gibt es in der G<strong>KV</strong> nur noch zwei einheitliche Beitragssätze,<br />

die für sämtliche Krankenkassen gelten. Die unterschiedlichen<br />

Sätze sind abgestellt auf den Kranken geldanspruch:<br />

• allgemeiner Beitragssatz<br />

Bei Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Fortzahlung<br />

des Arbeitsentgelts für mindestens 6 Wochen<br />

• ermäßigter Beitragssatz<br />

Kein Anspruch auf Krankengeld<br />

Der Arbeitgeber beteiligt sich an dem um 0,9 verminderten allgemeinen<br />

Beitragssatz. Bei Berechnung des Zuschusses gilt:<br />

Allgemeiner Beitragssatz minus 0,9 geteilt durch 2.<br />

Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner<br />

<strong>SIGNAL</strong> versicherte Rentner erhalten zur P<strong>KV</strong> einen Zuschuss.<br />

Er beträgt in der P<strong>KV</strong> aktuell 7,3 % des Renten zahlbe tra ges,<br />

höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitra ges. Der Zuschuss<br />

zur Pflegeversicherung ist seit dem 1.4.2004 entfallen.<br />

Belastungsgrenze bei gesetzlichen Zuzahlungen<br />

Versicherte haben in jedem Kalenderjahr Zuzahlungen bis zur<br />

Belastungsgrenze zu leisten. Diese beträgt 2% der jährlichen<br />

Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (ohne Begren zung auf<br />

die BBG); bei chronisch Kranken beträgt sie 1%. Der Versicherte<br />

hat über seine Zuzahlungen selbst Buch zu führen. Liegt<br />

der Versicherte über der Belastungsgrenze, wird er nur für den<br />

Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen von seiner Krankenkasse<br />

befreit (Kasse stellt Bescheinigung aus). Dies muss er<br />

mithilfe von Zuzahlungsquittungen und Einkommens be scheinigungen<br />

nachweisen.<br />

Für nach dem 1. April 1987 geborene Frauen und für nach dem<br />

1. April 1962 geborene Männer gilt folgende Ausnahme:<br />

Haben diese gesetzlich Versicherten die in den Gesundheitsund<br />

Krebsfrüherkennungsrichtlinien genannten Anspruchsalter<br />

erreicht, müssen sie sich von einem Arzt einmalig über die Vorund<br />

Nachteile der Früherkennung beraten lassen. Diese Beratungspflicht<br />

gilt zunächst nur für Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs.<br />

Erst wenn diese Personengruppe diese<br />

Beratungspflicht erfüllt, greift die 1%-ige Belastungsgrenze. Für<br />

andere Geburtsjahrgänge bzw. andere Krankheitsbilder gilt<br />

nicht die Verpflichtung, sich beraten zu lassen.<br />

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden die Zuzahlungen<br />

und die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten im<br />

gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammen<br />

ge rech net. Hierbei sind bestimmte Freibeträge zu berücksich tigen:<br />

für den Ehepartner 15% der jährlichen Bezugsgröße (<strong>2011</strong>:<br />

4.599 EUR), und für jedes Kind vermindert sich die Belastungsgrenze<br />

um 7.008 EUR.<br />

Berücksichtigungsfähige Angehörige<br />

Der Beihilfeberechtigte erhält auch für seinen Ehegatten und<br />

seine Kinder eine Beihilfe zu den entstehenden Krankheitskosten.<br />

Voraussetzung ist allerdings, dass die Angehörigen<br />

„berücksichtigungsfähig“ sind.<br />

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind:<br />

• der Ehegatte des Beihilfeberechtigten<br />

• in Berlin, Brandenburg, NRW, Saarland, Schleswig-Holstein<br />

auch eingetragene Lebenspartner<br />

• die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz<br />

berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten<br />

a) Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit des<br />

Ehegatten/ Lebenspartners:<br />

Der Ehegatte ist bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig,<br />

solange sein eigenes Einkommen eine bestimmte Grenze nicht<br />

überschreitet. Die Grenze ist abhängig von der jeweils geltenden<br />

Beihilfevorschrift (siehe Übersicht Seite 53).<br />

Beispiel:<br />

Gemäß der Beihilfevorschrift des Bundes ist der Ehegatte<br />

be rücksichtigungsfähig, wenn im zweiten Kalenderjahr vor<br />

Beihilfe antragstellung die Einkommensgrenze von 17.000 EUR<br />

nicht überschritten wurde. Soll für den Ehegatten <strong>2011</strong> Beihilfe<br />

beantragt werden, so werden die Einkünfte des Jahres 2009<br />

zugrunde gelegt.<br />

Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2<br />

Abs. 3 EStG. Vereinfacht wird dieser Betrag wie folgt ermittelt:<br />

• Selbstständige: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben<br />

• Arbeitnehmer: Bruttoeinnahmen ./. Werbungskosten<br />

b) Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von<br />

Kindern:<br />

Kinder gehören im Regelfall zu den berücksichtigungsfähigen<br />

Personen, solange dem Beihilfeberechtigten für ein Kind Kindergeld<br />

zusteht. Dies kann der Beamte an der Höhe seines<br />

Familienzuschlages erkennen. Daher hat das Kindergeldrecht<br />

Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit und evtl. auch<br />

auf den Beihilfebemessungssatz, also auf den benötigten Krankenversicherungsschutz.<br />

Ab dem 1.1.2007 besteht ein Kindergeldanspruch unter folgenden<br />

Voraussetzungen (Sonderregelung auf Seite 52 beachten):<br />

• generell bis zum 18. Lebensjahr<br />

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird auch weiter<br />

berücksichtigt, wenn es Einkünfte unter 8.004 EUR jährlich<br />

bezieht und<br />

• noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos<br />

ist oder<br />

• noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen<br />

Beruf ausgebildet wird.<br />

Bei einer Berufsausbildung oder Arbeitslosigkeit verlängert sich<br />

der Zeitraum um die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes.<br />

Sonderregelung:<br />

In den Bundesländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz<br />

und Saarland sind Auszubildende und Studenten<br />

unabhängig von der Einkommensgrenze bei der Beihilfe<br />

berücksichtigungsfähig. Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlages<br />

wird jedoch nicht gezahlt.<br />

Bezugsgröße<br />

Sie ist Ausgangswert für die Ermittlung vieler Grenzwerte in der<br />

Sozialversicherung. Sowohl im Beitrags- wie auch im Leis tungsrecht<br />

wird sie für die Bestimmung der verschiedenen Grenzwerte<br />

herangezogen:<br />

• Einkommensgrenze in der Familienversicherung (1/7 der<br />

monatlichen Bezugsgröße, <strong>2011</strong> = 365 EUR)<br />

• Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte<br />

Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgesetzt. Er wird aus dem<br />

Durchschnittsentgelt der gesetzlich Rentenversicherten im vorvergangenen<br />

Kalender jahr ermittelt. Der Betrag wird immer auf<br />

den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet. Die<br />

<strong>KV</strong>-Lexikon<br />

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