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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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Höherverdienende Arbeitnehmer und betriebliche Altersversorgung (bAV)<br />

Sozialversicherungsbeiträge und bAV<br />

Durchführungsweg Ausgestaltung sozialversicherungspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt <br />

Direktzusage<br />

Unterstützungskasse<br />

Direktversicherung*<br />

Pensionskasse*<br />

Pensionsfonds*<br />

• Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG<br />

• zusätzliche Arbeitgeberleistungen<br />

ohne diese Begrenzung<br />

• Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG<br />

• zusätzliche Arbeitgeberleistungen<br />

ohne diese Begrenzung<br />

zusätzliche Arbeitgeberleistungen oder<br />

Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG im<br />

Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG<br />

Entgeltumwandlung (Sonderzahlung) bis<br />

1.752 EUR, im Rahmen von § 40b EStG**<br />

pauschal besteuert<br />

zusätzliche Arbeitgeberleistungen oder<br />

Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG im<br />

Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG<br />

Entgeltumwandlung (Sonderzahlung) bis<br />

1.752 EUR, im Rahmen von § 40b EStG**<br />

pauschal besteuert<br />

zusätzliche Arbeitgeberleistungen oder<br />

Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG im<br />

Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG<br />

* Seit 2005 ist für diese Durchführungswege ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag von max. 1.800 EUR p.a. (gemäß § 3 Nr. 63 EStG) möglich. Dieser<br />

ist in jedem Fall sozialversicherungspflichtig und wird deswegen bei der Bestimmung der Versicherungspflichtgrenze immer berücksichtigt.<br />

** Für Altzusagen ist die Pauschalversteuerung gemäß § 40 b EStG weiterhin möglich. Beiträge für eine vor dem 1.1.2005 abgeschlossene<br />

Direktversicherung bleiben sozialversicherungsfrei, wenn sie aus einer Sonderzahlung resultieren.<br />

Hinweis: Die o. g. Übersicht zeigt die wichtigsten Praxisfälle einer Entgeltumwandlung.<br />

nein: die bAV ist nicht sozialversicherungspflichtig, d.h. das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt wird bei einer Entgeltumwandlung<br />

entsprechend gemindert (u. U. relevant bei der Prüfung, ob Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird)<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

Zielgruppen / Fachthemen<br />

Optimieren Sie die bAV in Form einer Entgeltumwandlung im Hinblick auf die <strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze!<br />

Grundsatz: Das Gehalt muss nach einer Entgeltumwandlung weiterhin über der Versicherungspflichtgrenze<br />

(<strong>KV</strong>-Neukunde <strong>2011</strong>: 49.500 EUR, <strong>KV</strong>-Bestandskunde: 44.550 EUR) liegen.<br />

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:<br />

a) der Arbeitnehmer ist G<strong>KV</strong>-versichert und verdient knapp<br />

über der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

Sie sprechen beim Kunden die <strong>KV</strong>-Voll und die Entgeltumwandlung<br />

an. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass durch die Entgeltumwandlung<br />

die Versicherungspflichtgrenze nicht unterschritten<br />

wird.<br />

Beispiel: Ein höherverdienender Arbeitnehmer ist freiwilliges<br />

Mitglied in der G<strong>KV</strong> und verdient 51.000 Euro p. a. Die Gehaltsumwandlung<br />

muss in diesem Fall unter 1.500 Euro p.a. liegen.<br />

Ansonsten würde der Arbeitnehmer versicherungspflichtig und<br />

könnte somit eine <strong>KV</strong>-Voll nicht mehr abschließen.<br />

b) der Arbeitnehmer war am 31.12.2002 bei <strong>SIGNAL</strong> privat<br />

krankenvollversichert<br />

Sie sprechen beim Kunden die Entgeltumwandlung an. Achten<br />

Sie auch in diesen Fällen darauf, dass das Gehalt durch die<br />

Umwandlung weiterhin über 44.550 Euro p.a. (Bestandskunde<br />

gemäß § 6 Abs. 7 SGB V) liegt. Ansonsten wird der Arbeitnehmer<br />

sofort versicherungspflichtig und hat keine Möglichkeit, sich<br />

von der eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen.<br />

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