KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Höherverdienende Arbeitnehmer und betriebliche Altersversorgung (bAV)<br />
Sozialversicherungsbeiträge und bAV<br />
Durchführungsweg Ausgestaltung sozialversicherungspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt <br />
Direktzusage<br />
Unterstützungskasse<br />
Direktversicherung*<br />
Pensionskasse*<br />
Pensionsfonds*<br />
• Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG<br />
• zusätzliche Arbeitgeberleistungen<br />
ohne diese Begrenzung<br />
• Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG<br />
• zusätzliche Arbeitgeberleistungen<br />
ohne diese Begrenzung<br />
zusätzliche Arbeitgeberleistungen oder<br />
Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG im<br />
Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG<br />
Entgeltumwandlung (Sonderzahlung) bis<br />
1.752 EUR, im Rahmen von § 40b EStG**<br />
pauschal besteuert<br />
zusätzliche Arbeitgeberleistungen oder<br />
Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG im<br />
Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG<br />
Entgeltumwandlung (Sonderzahlung) bis<br />
1.752 EUR, im Rahmen von § 40b EStG**<br />
pauschal besteuert<br />
zusätzliche Arbeitgeberleistungen oder<br />
Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG im<br />
Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG<br />
* Seit 2005 ist für diese Durchführungswege ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag von max. 1.800 EUR p.a. (gemäß § 3 Nr. 63 EStG) möglich. Dieser<br />
ist in jedem Fall sozialversicherungspflichtig und wird deswegen bei der Bestimmung der Versicherungspflichtgrenze immer berücksichtigt.<br />
** Für Altzusagen ist die Pauschalversteuerung gemäß § 40 b EStG weiterhin möglich. Beiträge für eine vor dem 1.1.2005 abgeschlossene<br />
Direktversicherung bleiben sozialversicherungsfrei, wenn sie aus einer Sonderzahlung resultieren.<br />
Hinweis: Die o. g. Übersicht zeigt die wichtigsten Praxisfälle einer Entgeltumwandlung.<br />
nein: die bAV ist nicht sozialversicherungspflichtig, d.h. das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt wird bei einer Entgeltumwandlung<br />
entsprechend gemindert (u. U. relevant bei der Prüfung, ob Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird)<br />
nein<br />
nein<br />
nein<br />
nein<br />
nein<br />
nein<br />
nein<br />
Zielgruppen / Fachthemen<br />
Optimieren Sie die bAV in Form einer Entgeltumwandlung im Hinblick auf die <strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze!<br />
Grundsatz: Das Gehalt muss nach einer Entgeltumwandlung weiterhin über der Versicherungspflichtgrenze<br />
(<strong>KV</strong>-Neukunde <strong>2011</strong>: 49.500 EUR, <strong>KV</strong>-Bestandskunde: 44.550 EUR) liegen.<br />
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:<br />
a) der Arbeitnehmer ist G<strong>KV</strong>-versichert und verdient knapp<br />
über der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
Sie sprechen beim Kunden die <strong>KV</strong>-Voll und die Entgeltumwandlung<br />
an. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass durch die Entgeltumwandlung<br />
die Versicherungspflichtgrenze nicht unterschritten<br />
wird.<br />
Beispiel: Ein höherverdienender Arbeitnehmer ist freiwilliges<br />
Mitglied in der G<strong>KV</strong> und verdient 51.000 Euro p. a. Die Gehaltsumwandlung<br />
muss in diesem Fall unter 1.500 Euro p.a. liegen.<br />
Ansonsten würde der Arbeitnehmer versicherungspflichtig und<br />
könnte somit eine <strong>KV</strong>-Voll nicht mehr abschließen.<br />
b) der Arbeitnehmer war am 31.12.2002 bei <strong>SIGNAL</strong> privat<br />
krankenvollversichert<br />
Sie sprechen beim Kunden die Entgeltumwandlung an. Achten<br />
Sie auch in diesen Fällen darauf, dass das Gehalt durch die<br />
Umwandlung weiterhin über 44.550 Euro p.a. (Bestandskunde<br />
gemäß § 6 Abs. 7 SGB V) liegt. Ansonsten wird der Arbeitnehmer<br />
sofort versicherungspflichtig und hat keine Möglichkeit, sich<br />
von der eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen.<br />
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