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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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Wichtige gesetzliche Regelungen<br />

Lohnsteuerrichtlinie (LStR)<br />

Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien 11<br />

zu § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz<br />

11. Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit<br />

gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG) Beihilfen und<br />

Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln<br />

(1) Hier nicht abgedruckt<br />

Unterstützungen und Erholungsbeihilfen an Arbeitnehmer<br />

im privaten Dienst<br />

(2) 1 Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer<br />

gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem<br />

Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen.<br />

2 Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen<br />

1. aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber<br />

von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbst ständigkeit<br />

ausgestatteten Einrichtung gewährt werden. Das gilt nicht nur für<br />

bürgerlich-rechtlich selbstständige Unterstützungskassen, sondern<br />

auch für steuerlich selbstständige Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtliche<br />

Rechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung der<br />

Arbeitgeber keinen maßgebenden Einfluss hat;<br />

2. aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat<br />

oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist,<br />

aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer<br />

ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren;<br />

3. vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder<br />

sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen<br />

Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder<br />

sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.<br />

3<br />

Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 brauchen nicht vorzuliegen,<br />

wenn der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. 4 Die<br />

Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr<br />

steuerfrei. 5 Der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nur dann<br />

nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines<br />

besonderen Notfalls gewährt wird. 6 Bei der Beurteilung, ob ein solcher<br />

Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand<br />

des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; drohende oder bereits<br />

eingetretene Arbeitslosigkeit begründet für sich keinen besonderen<br />

Notfall im Sinne dieser Vorschrift. 7 Steuerfrei sind auch Leistungen des<br />

Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung und Erfüllung eines Beihilfeanspruchs<br />

nach beamtenrechtlichen Vorschriften sowie zum Ausgleich<br />

von Beihilfeaufwendungen früherer Arbeitgeber im Falle der Beurlaubung<br />

oder Gestellung von Arbeitnehmern oder des Übergangs des<br />

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf den privaten Arbeitgeber,<br />

wenn Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht.<br />

(3) Hier nicht abgedruckt<br />

Einkommensteuergesetz (EStG)<br />

§ 10 EStG (Auszug)<br />

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie<br />

weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie<br />

Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:<br />

...<br />

3. Beiträge zu<br />

a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch<br />

das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen<br />

Versorgungsniveaus erforderlich sind. 2 Für Beiträge zur gesetzlichen<br />

Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des<br />

Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />

oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten<br />

Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten<br />

Beiträge. 3 Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung<br />

sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen,<br />

die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile,<br />

in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten<br />

Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind,<br />

auf die ein Anspruch besteht. Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums<br />

beginnende Beitragsjahre geleistet werden<br />

und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum<br />

entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem<br />

Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;<br />

dies gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung<br />

nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen; § 12 Absatz<br />

1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das<br />

zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober<br />

2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, gilt entsprechend.<br />

4<br />

Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2<br />

ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung,<br />

die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist<br />

der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;<br />

b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung<br />

und private Pflege-Pflichtversicherung).<br />

2<br />

Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom<br />

Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen<br />

eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben<br />

b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen<br />

Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht. 3 Hat<br />

der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eigene<br />

Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum<br />

Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung<br />

für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden<br />

unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet,<br />

dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des<br />

geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen<br />

Ehegatten behandelt;<br />

3a. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht<br />

nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen<br />

gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,<br />

die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen,<br />

zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen,<br />

die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge<br />

zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe<br />

b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004<br />

geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor<br />

dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag<br />

bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer<br />

2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember<br />

2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;<br />

...<br />

(4) 1 Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und<br />

3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.<br />

2 Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die<br />

ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf<br />

vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten<br />

haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne<br />

des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3 Bei zusammen<br />

veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag<br />

aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von<br />

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