KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Wichtige gesetzliche Regelungen<br />
Lohnsteuerrichtlinie (LStR)<br />
Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien 11<br />
zu § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz<br />
11. Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit<br />
gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG) Beihilfen und<br />
Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln<br />
(1) Hier nicht abgedruckt<br />
Unterstützungen und Erholungsbeihilfen an Arbeitnehmer<br />
im privaten Dienst<br />
(2) 1 Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer<br />
gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem<br />
Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen.<br />
2 Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen<br />
1. aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber<br />
von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbst ständigkeit<br />
ausgestatteten Einrichtung gewährt werden. Das gilt nicht nur für<br />
bürgerlich-rechtlich selbstständige Unterstützungskassen, sondern<br />
auch für steuerlich selbstständige Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtliche<br />
Rechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung der<br />
Arbeitgeber keinen maßgebenden Einfluss hat;<br />
2. aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat<br />
oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist,<br />
aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer<br />
ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren;<br />
3. vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder<br />
sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen<br />
Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder<br />
sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.<br />
3<br />
Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 brauchen nicht vorzuliegen,<br />
wenn der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. 4 Die<br />
Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr<br />
steuerfrei. 5 Der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nur dann<br />
nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines<br />
besonderen Notfalls gewährt wird. 6 Bei der Beurteilung, ob ein solcher<br />
Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand<br />
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; drohende oder bereits<br />
eingetretene Arbeitslosigkeit begründet für sich keinen besonderen<br />
Notfall im Sinne dieser Vorschrift. 7 Steuerfrei sind auch Leistungen des<br />
Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung und Erfüllung eines Beihilfeanspruchs<br />
nach beamtenrechtlichen Vorschriften sowie zum Ausgleich<br />
von Beihilfeaufwendungen früherer Arbeitgeber im Falle der Beurlaubung<br />
oder Gestellung von Arbeitnehmern oder des Übergangs des<br />
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf den privaten Arbeitgeber,<br />
wenn Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht.<br />
(3) Hier nicht abgedruckt<br />
Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
§ 10 EStG (Auszug)<br />
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie<br />
weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie<br />
Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:<br />
...<br />
3. Beiträge zu<br />
a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch<br />
das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen<br />
Versorgungsniveaus erforderlich sind. 2 Für Beiträge zur gesetzlichen<br />
Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des<br />
Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />
oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten<br />
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten<br />
Beiträge. 3 Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung<br />
sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen,<br />
die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile,<br />
in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten<br />
Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind,<br />
auf die ein Anspruch besteht. Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums<br />
beginnende Beitragsjahre geleistet werden<br />
und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum<br />
entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem<br />
Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;<br />
dies gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung<br />
nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen; § 12 Absatz<br />
1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das<br />
zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober<br />
2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, gilt entsprechend.<br />
4<br />
Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2<br />
ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung,<br />
die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist<br />
der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;<br />
b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung<br />
und private Pflege-Pflichtversicherung).<br />
2<br />
Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom<br />
Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen<br />
eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben<br />
b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen<br />
Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht. 3 Hat<br />
der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eigene<br />
Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum<br />
Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung<br />
für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden<br />
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet,<br />
dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des<br />
geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen<br />
Ehegatten behandelt;<br />
3a. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht<br />
nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen<br />
gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,<br />
die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen,<br />
zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen,<br />
die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge<br />
zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe<br />
b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004<br />
geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor<br />
dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag<br />
bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer<br />
2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember<br />
2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;<br />
...<br />
(4) 1 Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und<br />
3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.<br />
2 Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die<br />
ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf<br />
vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten<br />
haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne<br />
des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3 Bei zusammen<br />
veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag<br />
aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von<br />
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