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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Ablauf bei Nichtzahlung der Beiträge im Bestand<br />

Ablauf Mahnverfahren bei <strong>SIGNAL</strong> für die der Versicherungspflicht<br />

entsprechenden Tarife:<br />

Der Kunde erhält eine Mahnung, wenn ein Beitragsrück stand<br />

von 2 Monatsbeiträgen (Mob) plus laufender Beitrag besteht.<br />

Ist der Rückstand 2 Wochen nach erfolgter Mahnung noch<br />

größer als 1 Mob, ruhen 3 Tage später die Leis tungsansprüche<br />

(der Kunde erhält hierüber ein Schreiben).<br />

Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen Beiträge und die<br />

auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt<br />

sind oder wenn der VN oder die versicherte Person hilfebedürftig<br />

werden (auf Antrag vom zuständigen Träger zu<br />

bescheinigen, z. B. Sozialamt).<br />

↓<br />

↓<br />

↓<br />

Während des Ruhens wird nur bei Behandlung akuter Erkrankungen,<br />

Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft /<br />

Mutterschaft geleistet.<br />

↓<br />

Sind die Beitragsrückstände nicht innerhalb eines Jahres<br />

nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung<br />

im Basistarif fortgesetzt. Die Jahresfrist läuft auch<br />

bei festgestellter Hilfebedürftigkeit weiter.<br />

Bei Hilfebedürftigen wird im Basistarif der Beitrag halbiert.<br />

↓<br />

DENT, DENT-MAX und DENT-PROPHY erfolgt die Zahnprüfung<br />

auf Basis der im Antrag gestellten Zahnfragen. Darüber<br />

hinaus sehen die Verkaufstarife der Produktlinie „privat“ sowie<br />

der Tarif VO Höchstgrenzen vor; siehe Seite 62 ff.<br />

Wird bei Antragstellung ein zahnärztlicher Befund vorgelegt,<br />

aus dem sich keine Behandlungsbedürftigkeit ergibt (Formular-<br />

Nr.: 12023xx), können im VO die Höchstgrenzen aufgehoben<br />

werden.<br />

Für die Zusatzversicherung gelten ebenfalls Höchstgrenzen im<br />

Bereich der Zahnleistungen. Details hierzu finden Sie auf den<br />

Seiten 68 bis 69.<br />

Konsequenz für die Praxis:<br />

Aufgrund der Gesetzesänderung werden in der <strong>KV</strong> in der Praxis<br />

unterschiedliche Mahnverfahren für einen Vertrag parallel laufen.<br />

Zahlt der Kunde seine Beiträge in der <strong>KV</strong>-Voll nicht, gelten<br />

für den Teil der nichtversicherungspflichtigen Tarife die Folgen<br />

des § 38 VVG (Folgebeitrag) weiterhin. Das heißt: Der Krankenversicherer<br />

kann bei Nichtzahlung weiterhin mahnen. Die Folgen<br />

sind: Leis tungsfreiheit und beim fehlenden Folgebeitrag<br />

Kündigung. Für die der Versicherungspflicht zuzuordnenden<br />

Tarife gilt das beschriebene Verfahren.<br />

Beispiel:<br />

Kunde hat Bausteintarife mit den Bausteinen ambulant, stationär<br />

und Zahn versichert. Zu den versicherungspflichtigen Tarifen<br />

gehören die ambulanten und stationären Tarife, kein Zahntarif<br />

und keine Ergänzungstarife. In dem Beispiel wird bei<br />

Nichtzahlung der Beiträge der ambulante und stationäre Tarif<br />

nach Ablauf der Ruhenszeit (spätestens nach einem Jahr) in<br />

den Basistarif zwangsüberführt. Der Zahntarif würde vorher<br />

wegen Nichtzahlung der Beiträge beendet.<br />

Ablauf bei Nichtzahlung der Beiträge im Neugeschäft<br />

Durch eine Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />

(MB/KK) hat die <strong>SIGNAL</strong> wieder die Möglichkeit, sich<br />

von Verträge ab Beginn zu lösen. Der § 8 MB/KK, Teil 2 wurde<br />

dahingehend angepasst, dass wieder Rücktritte nach § 37 VVG<br />

möglich sind. Dies gilt auch für Verträge, die der Erfüllung der<br />

Versicherungspflicht dienen.<br />

Zahnhöchstsätze<br />

In allen Vollversicherungs- und Beihilfetarifen mit Zahnkostenerstattung,<br />

Tarifen mit Optionsrecht sowie in den Tarifen GE-<br />

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