KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Ablauf bei Nichtzahlung der Beiträge im Bestand<br />
Ablauf Mahnverfahren bei <strong>SIGNAL</strong> für die der Versicherungspflicht<br />
entsprechenden Tarife:<br />
Der Kunde erhält eine Mahnung, wenn ein Beitragsrück stand<br />
von 2 Monatsbeiträgen (Mob) plus laufender Beitrag besteht.<br />
Ist der Rückstand 2 Wochen nach erfolgter Mahnung noch<br />
größer als 1 Mob, ruhen 3 Tage später die Leis tungsansprüche<br />
(der Kunde erhält hierüber ein Schreiben).<br />
Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen Beiträge und die<br />
auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt<br />
sind oder wenn der VN oder die versicherte Person hilfebedürftig<br />
werden (auf Antrag vom zuständigen Träger zu<br />
bescheinigen, z. B. Sozialamt).<br />
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↓<br />
Während des Ruhens wird nur bei Behandlung akuter Erkrankungen,<br />
Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft /<br />
Mutterschaft geleistet.<br />
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Sind die Beitragsrückstände nicht innerhalb eines Jahres<br />
nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung<br />
im Basistarif fortgesetzt. Die Jahresfrist läuft auch<br />
bei festgestellter Hilfebedürftigkeit weiter.<br />
Bei Hilfebedürftigen wird im Basistarif der Beitrag halbiert.<br />
↓<br />
DENT, DENT-MAX und DENT-PROPHY erfolgt die Zahnprüfung<br />
auf Basis der im Antrag gestellten Zahnfragen. Darüber<br />
hinaus sehen die Verkaufstarife der Produktlinie „privat“ sowie<br />
der Tarif VO Höchstgrenzen vor; siehe Seite 62 ff.<br />
Wird bei Antragstellung ein zahnärztlicher Befund vorgelegt,<br />
aus dem sich keine Behandlungsbedürftigkeit ergibt (Formular-<br />
Nr.: 12023xx), können im VO die Höchstgrenzen aufgehoben<br />
werden.<br />
Für die Zusatzversicherung gelten ebenfalls Höchstgrenzen im<br />
Bereich der Zahnleistungen. Details hierzu finden Sie auf den<br />
Seiten 68 bis 69.<br />
Konsequenz für die Praxis:<br />
Aufgrund der Gesetzesänderung werden in der <strong>KV</strong> in der Praxis<br />
unterschiedliche Mahnverfahren für einen Vertrag parallel laufen.<br />
Zahlt der Kunde seine Beiträge in der <strong>KV</strong>-Voll nicht, gelten<br />
für den Teil der nichtversicherungspflichtigen Tarife die Folgen<br />
des § 38 VVG (Folgebeitrag) weiterhin. Das heißt: Der Krankenversicherer<br />
kann bei Nichtzahlung weiterhin mahnen. Die Folgen<br />
sind: Leis tungsfreiheit und beim fehlenden Folgebeitrag<br />
Kündigung. Für die der Versicherungspflicht zuzuordnenden<br />
Tarife gilt das beschriebene Verfahren.<br />
Beispiel:<br />
Kunde hat Bausteintarife mit den Bausteinen ambulant, stationär<br />
und Zahn versichert. Zu den versicherungspflichtigen Tarifen<br />
gehören die ambulanten und stationären Tarife, kein Zahntarif<br />
und keine Ergänzungstarife. In dem Beispiel wird bei<br />
Nichtzahlung der Beiträge der ambulante und stationäre Tarif<br />
nach Ablauf der Ruhenszeit (spätestens nach einem Jahr) in<br />
den Basistarif zwangsüberführt. Der Zahntarif würde vorher<br />
wegen Nichtzahlung der Beiträge beendet.<br />
Ablauf bei Nichtzahlung der Beiträge im Neugeschäft<br />
Durch eine Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
(MB/KK) hat die <strong>SIGNAL</strong> wieder die Möglichkeit, sich<br />
von Verträge ab Beginn zu lösen. Der § 8 MB/KK, Teil 2 wurde<br />
dahingehend angepasst, dass wieder Rücktritte nach § 37 VVG<br />
möglich sind. Dies gilt auch für Verträge, die der Erfüllung der<br />
Versicherungspflicht dienen.<br />
Zahnhöchstsätze<br />
In allen Vollversicherungs- und Beihilfetarifen mit Zahnkostenerstattung,<br />
Tarifen mit Optionsrecht sowie in den Tarifen GE-<br />
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