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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Niveau hinausgehende Beitragsanteile werden im Regelfall<br />

nicht berücksichtigt. Die Beiträge für die „Mehrleistungen“ (Heilpraktiker,<br />

Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarzt, Zahnersatz,<br />

Implantate, Kieferorthopädie, Tagegelder) sind nicht abzugsfähig.<br />

Folgende Merksätze gelten:<br />

• Wenn Tarife ausschließlich Mehrleistungen vorsehen (z. B.<br />

Zweibettzimmer, Chefarzt), sind die Beiträge hierfür steuerlich<br />

nicht abzugsfähig.<br />

• Wenn Tarife ausschließlich Grundleistungen vorsehen, sind<br />

die Beiträge hierfür steuerlich zu 100 % abzugsfähig.<br />

• Wenn Tarife sowohl Grund- als auch Mehrleistungen vorsehen,<br />

erfolgt eine prozentuale Aufteilung des abzugsfähigen<br />

Beitragsanteils.<br />

Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind zu 100 % ansetzbar.<br />

Gesamter Krankenversicherungsbeitrag ohne Tagegeld<br />

(es erfolgt eine prozentuale Aufteilung)<br />

Mehrleistungen è steuerlich nicht<br />

abzugsfähig<br />

Grundleistungen<br />

(Leistungsniveau gesetzliche<br />

Krankenversicherung)<br />

è<br />

steuerlich voll<br />

abzugsfähig<br />

Wie wird der abzugsfähige Beitragsanteil ermittelt<br />

Die Aufteilung der P<strong>KV</strong>-Beiträge in steuerlich begünstigte<br />

Grundleistungen und nicht begünstigte Mehrleistungen erfolgt<br />

tarifbezogen anhand von brancheneinheitlich festgelegten Werten.<br />

Das Verfahren ist in der so genannten „Krankenversicherungsbeitragsanteilsermittlungsverordnung“<br />

(<strong>KV</strong>BEVO) geregelt.<br />

Was sind Grundleistungen und was sind Mehrleistungen<br />

Für jeden Tarif muss prozentual ermittelt werden, was Grundund<br />

was Mehrleis tungen sind. Die prozentuale Aufteilung<br />

gemäß <strong>KV</strong>BEVO wird anhand folgender Punktwerte ermittelt:<br />

Grundleistungen sind ...<br />

• ambulante Leistungen<br />

• stationäre Leistungen<br />

• Zahnleistungen<br />

Mehrleistungen sind ...<br />

• Heilpraktiker<br />

• 1-Bettzimmer<br />

• Chefarzt oder 2-Bettzimmer<br />

• Zahnersatz/ Implantate<br />

• Kierferorthopädie<br />

Punktwert<br />

54,60 Punkte<br />

15,11 Punkte<br />

9,88 Punkte<br />

1,69 Punkte<br />

3,64 Punkte<br />

9,24 Punkte<br />

5,58 Punkte<br />

0,26 Punkte<br />

Die Punktwerte sind vom Gesetzgeber festgelegt. Sie werden je<br />

Tarif benötigt, um den steuerlich nicht abzugsfähigen Beitragsanteil<br />

nach folgender Formel zu berechnen:<br />

Mehrleistungen<br />

Grundleistungen + Mehrleistungen<br />

Der so ermittelte Wert ist von 100 abzuziehen.<br />

x 100<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Wie hoch sind die steuerlich abzugsfähigen Beitragsanteile<br />

der aktuellen Verkaufstarife<br />

<strong>SIGNAL</strong> Tarife<br />

steuerlich abzugsfähig<br />

START, VO, BO 93,16 %<br />

START-PLUS 84,07 %<br />

KOMFORT 82,60 %<br />

KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV,<br />

79,59 %<br />

EXKLUSIV-PLUS<br />

AB, BA0 89,54 %<br />

START-B 91,36 %<br />

SB-R 100,00 %<br />

AEB 57,61 %<br />

SB-W, SEB 0 %<br />

Welche Tarife sind zunächst steuerlich nicht abzugsfähig<br />

Zur Gänze nicht abzugsfähig sind Beiträge für Tagegeldtarife:<br />

Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld, Pflegetagegeld. Gleiches<br />

gilt für Tarife, die ausschließlich Mehrleistungen vorsehen<br />

sowie für reine Optionstarife.<br />

Beiträge hierfür können aber ggf. im Rahmen der sonstigen<br />

Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, solange die Höchstgrenzen<br />

noch nicht erreicht sind.<br />

Was führt zur Reduzierung der berücksichtigungsfähigen<br />

Beiträge<br />

Die auf Grundlage der oben beschriebenen Vorschriften ermittelten<br />

abzugsfähigen <strong>KV</strong>- und PV-Beiträge werden bei Arbeitnehmern<br />

um den vollen Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und<br />

Pflegeversicherung sowie den Krankentagegeldzuschuss vermindert.<br />

Abzuziehen sind ebenfalls Beitragsrückerstattungen;<br />

allerdings nur mit den Beträgen, die sich nach Anwendung des<br />

tariflichen Faktors ergeben.<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)<br />

Verbraucherschutz und dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungs<br />

verträge sind die zwei Hauptaufgaben dieser dem<br />

Bundes minis terium für Finanzen zugeordneten oberen Bundesbehörde.<br />

Seit In-Kraft-Treten der Bestimmungen zum EU-Binnenmarkt<br />

erstreckt sich der Aufsichtsbereich nach dem Sitzlandprinzip.<br />

Die Finanzaufsicht wird auf die Niederlas sungs- und<br />

Dienstlei s tungs tätig keit von Unternehmen mit Sitz in der<br />

Bundesrepu blik in allen Staaten der EU und der übrigen EWR-<br />

Vertrags staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgedehnt<br />

(siehe auch Aufsicht). Die Anschrift lautet: Bundesanstalt für<br />

Finanz dienst leis tungsaufsicht – Bereich Versicherungen –,<br />

Graurheindorfer Str. 108, 53317 Bonn, Internet: www.bafin.de<br />

Bundesknappschaft (jetzt DRV Knappschaft-Bahn-See)<br />

Die Bundesknappschaft heißt seit dem 1.10.2005 „Deutsche<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“. Die Knappschaft-<br />

Bahn-See ist ein umfassender Sozialversicherungsträger, zu<br />

dessen Verbund die Kranken- und Pflegeversicherung, das<br />

medizinische Netz, die Rentenversicherung, die Renten-Zusatzversicherung,<br />

die Seemannskasse sowie die Minijob-Zentrale<br />

gehören.<br />

Wegfall der Sonderregelung für Bergleute zum 1.4.2007<br />

Die Satzung der Bundesknappschaft konnte festlegen, dass<br />

Beschäftigte, die der Bundesknappschaft zuzuordnen waren,<br />

auch bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der<br />

Knapp schaft versicherungspflichtig blieben. Diese Regelung ist<br />

zum 1.4.2007 weggefallen.<br />

Damit werden die bisher in der Knappschaft pflichtversicherten<br />

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