KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Niveau hinausgehende Beitragsanteile werden im Regelfall<br />
nicht berücksichtigt. Die Beiträge für die „Mehrleistungen“ (Heilpraktiker,<br />
Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarzt, Zahnersatz,<br />
Implantate, Kieferorthopädie, Tagegelder) sind nicht abzugsfähig.<br />
Folgende Merksätze gelten:<br />
• Wenn Tarife ausschließlich Mehrleistungen vorsehen (z. B.<br />
Zweibettzimmer, Chefarzt), sind die Beiträge hierfür steuerlich<br />
nicht abzugsfähig.<br />
• Wenn Tarife ausschließlich Grundleistungen vorsehen, sind<br />
die Beiträge hierfür steuerlich zu 100 % abzugsfähig.<br />
• Wenn Tarife sowohl Grund- als auch Mehrleistungen vorsehen,<br />
erfolgt eine prozentuale Aufteilung des abzugsfähigen<br />
Beitragsanteils.<br />
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind zu 100 % ansetzbar.<br />
Gesamter Krankenversicherungsbeitrag ohne Tagegeld<br />
(es erfolgt eine prozentuale Aufteilung)<br />
Mehrleistungen è steuerlich nicht<br />
abzugsfähig<br />
Grundleistungen<br />
(Leistungsniveau gesetzliche<br />
Krankenversicherung)<br />
è<br />
steuerlich voll<br />
abzugsfähig<br />
Wie wird der abzugsfähige Beitragsanteil ermittelt<br />
Die Aufteilung der P<strong>KV</strong>-Beiträge in steuerlich begünstigte<br />
Grundleistungen und nicht begünstigte Mehrleistungen erfolgt<br />
tarifbezogen anhand von brancheneinheitlich festgelegten Werten.<br />
Das Verfahren ist in der so genannten „Krankenversicherungsbeitragsanteilsermittlungsverordnung“<br />
(<strong>KV</strong>BEVO) geregelt.<br />
Was sind Grundleistungen und was sind Mehrleistungen<br />
Für jeden Tarif muss prozentual ermittelt werden, was Grundund<br />
was Mehrleis tungen sind. Die prozentuale Aufteilung<br />
gemäß <strong>KV</strong>BEVO wird anhand folgender Punktwerte ermittelt:<br />
Grundleistungen sind ...<br />
• ambulante Leistungen<br />
• stationäre Leistungen<br />
• Zahnleistungen<br />
Mehrleistungen sind ...<br />
• Heilpraktiker<br />
• 1-Bettzimmer<br />
• Chefarzt oder 2-Bettzimmer<br />
• Zahnersatz/ Implantate<br />
• Kierferorthopädie<br />
Punktwert<br />
54,60 Punkte<br />
15,11 Punkte<br />
9,88 Punkte<br />
1,69 Punkte<br />
3,64 Punkte<br />
9,24 Punkte<br />
5,58 Punkte<br />
0,26 Punkte<br />
Die Punktwerte sind vom Gesetzgeber festgelegt. Sie werden je<br />
Tarif benötigt, um den steuerlich nicht abzugsfähigen Beitragsanteil<br />
nach folgender Formel zu berechnen:<br />
Mehrleistungen<br />
Grundleistungen + Mehrleistungen<br />
Der so ermittelte Wert ist von 100 abzuziehen.<br />
x 100<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Wie hoch sind die steuerlich abzugsfähigen Beitragsanteile<br />
der aktuellen Verkaufstarife<br />
<strong>SIGNAL</strong> Tarife<br />
steuerlich abzugsfähig<br />
START, VO, BO 93,16 %<br />
START-PLUS 84,07 %<br />
KOMFORT 82,60 %<br />
KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV,<br />
79,59 %<br />
EXKLUSIV-PLUS<br />
AB, BA0 89,54 %<br />
START-B 91,36 %<br />
SB-R 100,00 %<br />
AEB 57,61 %<br />
SB-W, SEB 0 %<br />
Welche Tarife sind zunächst steuerlich nicht abzugsfähig<br />
Zur Gänze nicht abzugsfähig sind Beiträge für Tagegeldtarife:<br />
Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld, Pflegetagegeld. Gleiches<br />
gilt für Tarife, die ausschließlich Mehrleistungen vorsehen<br />
sowie für reine Optionstarife.<br />
Beiträge hierfür können aber ggf. im Rahmen der sonstigen<br />
Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, solange die Höchstgrenzen<br />
noch nicht erreicht sind.<br />
Was führt zur Reduzierung der berücksichtigungsfähigen<br />
Beiträge<br />
Die auf Grundlage der oben beschriebenen Vorschriften ermittelten<br />
abzugsfähigen <strong>KV</strong>- und PV-Beiträge werden bei Arbeitnehmern<br />
um den vollen Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und<br />
Pflegeversicherung sowie den Krankentagegeldzuschuss vermindert.<br />
Abzuziehen sind ebenfalls Beitragsrückerstattungen;<br />
allerdings nur mit den Beträgen, die sich nach Anwendung des<br />
tariflichen Faktors ergeben.<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)<br />
Verbraucherschutz und dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungs<br />
verträge sind die zwei Hauptaufgaben dieser dem<br />
Bundes minis terium für Finanzen zugeordneten oberen Bundesbehörde.<br />
Seit In-Kraft-Treten der Bestimmungen zum EU-Binnenmarkt<br />
erstreckt sich der Aufsichtsbereich nach dem Sitzlandprinzip.<br />
Die Finanzaufsicht wird auf die Niederlas sungs- und<br />
Dienstlei s tungs tätig keit von Unternehmen mit Sitz in der<br />
Bundesrepu blik in allen Staaten der EU und der übrigen EWR-<br />
Vertrags staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgedehnt<br />
(siehe auch Aufsicht). Die Anschrift lautet: Bundesanstalt für<br />
Finanz dienst leis tungsaufsicht – Bereich Versicherungen –,<br />
Graurheindorfer Str. 108, 53317 Bonn, Internet: www.bafin.de<br />
Bundesknappschaft (jetzt DRV Knappschaft-Bahn-See)<br />
Die Bundesknappschaft heißt seit dem 1.10.2005 „Deutsche<br />
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“. Die Knappschaft-<br />
Bahn-See ist ein umfassender Sozialversicherungsträger, zu<br />
dessen Verbund die Kranken- und Pflegeversicherung, das<br />
medizinische Netz, die Rentenversicherung, die Renten-Zusatzversicherung,<br />
die Seemannskasse sowie die Minijob-Zentrale<br />
gehören.<br />
Wegfall der Sonderregelung für Bergleute zum 1.4.2007<br />
Die Satzung der Bundesknappschaft konnte festlegen, dass<br />
Beschäftigte, die der Bundesknappschaft zuzuordnen waren,<br />
auch bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der<br />
Knapp schaft versicherungspflichtig blieben. Diese Regelung ist<br />
zum 1.4.2007 weggefallen.<br />
Damit werden die bisher in der Knappschaft pflichtversicherten<br />
83<br />
<strong>KV</strong>-Lexikon