KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Pflichtversicherte Rentner in der Krankenversicherung der<br />
Rentner zahlen Beiträge an die G<strong>KV</strong> aus:<br />
a) der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
b) sonstigen Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten, Kapitalleistung<br />
einer Direktversicherung)<br />
c) Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit<br />
Seit dem 1. Juli 1997 gilt für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge<br />
aus der Rente für den in der G<strong>KV</strong> pflichtversicherten<br />
Rentner nicht mehr der durchschnittliche allgemeine<br />
Beitragssatz aller Kassen. Von diesem Zeitpunkt an ist der allgemeine<br />
kasseninterne Beitragssatz für diesen Rentner entscheidend.<br />
Seit dem 1.1.2004: Freiwillig versicherte Rentner zahlen auf<br />
Rente und Versorgungsbezüge den allgemeinen Beitrags satz.<br />
Kapitalleistungen aus Versorgungsbezügen (z. B. Direktversicherung)<br />
werden mit 120-stel über 10 Jahre verteilt beitragspflichtig.<br />
Außerdem ist seit dem 1.4.2004 der Beitragszuschuss<br />
zur Pflegeversicherung für sämtliche Rentner weggefallen.<br />
Grundsatz: Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung<br />
der Beiträge aus GRV-Renten der allgemeine Beitragssatz. Beitragssatzveränderungen<br />
gelten sofort. Beispiel: Verändert die<br />
Bundesregierung den allgemeinen Beitragssatz zum 1.1.<strong>2011</strong><br />
verändert, gilt dieser für Renten ebenfalls ab 1.1.<strong>2011</strong>. Der<br />
pflichtversicherte Rentner und sein Rentenversicherungsträger<br />
tragen diesen Beitragssatz je zur Hälfte (s. §§ 247 und 249a<br />
SGB V).<br />
• Für Versorgungsbezüge oder ein evtl. vorhandenes<br />
Arbeitsein kommen gilt der allgemeine Beitragssatz<br />
(§ 248 SGB V).<br />
Jeder Rentenantragsteller kann sich von der Versicherungspflicht<br />
in der <strong>KV</strong>dR befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung ist<br />
bei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Rentenbezieher<br />
zuletzt versichert war (z. B. AOK, IKK, BEK, DAK usw.). Hier<br />
kommen also nicht nur die früheren Pflicht kassen in Betracht,<br />
sondern alle übrigen Träger der G<strong>KV</strong>, wie auch die Ersatzkassen.<br />
Frist beachten!<br />
Der Befreiungsantrag muss spätestens innerhalb von 3 Monaten<br />
ab dem Tag der Rentenantragstellung bei der zuständigen<br />
Krankenkasse vorliegen. Wichtig: Ein Wechsel in der Rentenart<br />
löst kein neues Befreiungsrecht aus.<br />
Unser Tipp:<br />
Vom Versicherungsamt der Stadtverwaltung wird in aller Regel<br />
bei der Rentenantragstellung das „Merkblatt über die <strong>KV</strong>dR“<br />
und der Vordruck „Meldung zur <strong>KV</strong>dR“ ausgehändigt. Bereits<br />
auf diesem Vordruck kann ein Befreiungswunsch des zukünftigen<br />
Rentners vermerkt werden.<br />
2. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte<br />
Rentner<br />
Rentner, die die Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung<br />
nicht erfüllen, können in folgenden Fällen G<strong>KV</strong>-Mitglied<br />
bleiben:<br />
• Bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung liegt eine<br />
freiwillige Mitgliedschaft vor - diese Mitgliedschaft wird auch<br />
als Rentner freiwillig weitergeführt.<br />
o d e r<br />
• Unmittelbar vor Rentenbezug liegt eine mindestens zwölfmonatige<br />
G<strong>KV</strong>-Pflichtmitgliedschaft vor (z. B. aufgrund<br />
eines Beschäftigungsverhältnisses). Die Pflichtmitgliedschaft<br />
endet mit der Aufgabe der Beschäftigung. Innerhalb<br />
von 3 Monaten kann dann gegenüber der Krankenkasse der<br />
freiwillige Beitritt erklärt werden.<br />
Freiwillig G<strong>KV</strong>-versicherte Rentner zahlen Beiträge zur G<strong>KV</strong><br />
nach der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ aus:<br />
1. der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
2. sonstigen Versorgungsbezügen (z. B. Pensionen,<br />
Betriebsrenten)<br />
3. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit<br />
4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und<br />
Kapitalvermögen<br />
5. allen sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt<br />
Für die in 1) bis 2) genannten Einkommen bzw. Einkünfte zahlt<br />
der Rentner den allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe. Für<br />
die in 3) bis 5) genannten Einkommen bzw. Einkünfte zahlt der<br />
Rentner den ermäßigten Beitragssatz in voller Höhe. Nur für<br />
den Beitrag aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erhält er von seinem Rentenversicherungs träger einen<br />
Zuschuss. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des um 0,9 verminderten<br />
allgemeinen Beitrags satzes (§ 106 SGB VI).<br />
Konsequenz:<br />
Interessenten, die jetzt für eine P<strong>KV</strong> infrage kommen, werden<br />
als Rentner in der G<strong>KV</strong> häufig den Höchstbeitrag zahlen, denn<br />
Gesamteinnahmen bis zur BBG sind sicher keine Seltenheit.<br />
Fest steht: Zum Rentenbeginn werden die jetzt 30 bis 40-Jährigen<br />
auf jeden Fall Beiträge von ihren gesamten Einnahmen<br />
zahlen müssen.<br />
3. Versicherungspflichtig beschäftigte Rentner<br />
Diese zahlen Beiträge an die G<strong>KV</strong> aus:<br />
1. Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung<br />
2. sonstigen Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten)<br />
3. Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit und<br />
daneben<br />
4. aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, und<br />
zwar in voller Höhe.<br />
Hinweis:<br />
Sollten bereits Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen<br />
aus selbstständiger Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze<br />
überschreiten, kann sich der Rentner den von ihm<br />
selbst zu tragenden Beitragsanteil aus der Rente auf Antrag von<br />
der zuständigen Krankenkasse erstatten lassen.<br />
4. Der P<strong>KV</strong>-versicherte Rentner<br />
Für den P<strong>KV</strong>-Versicherten ändert sich zuerst einmal durch den<br />
Rentenbezug nichts. Allerdings kann jetzt das Krankentagegeld<br />
entfallen und anstelle des Arbeitgeberzuschusses erhält der<br />
P<strong>KV</strong>-vollversicherte Rentner zu seinem P<strong>KV</strong>-Beitrag einen<br />
Zuschuss vom Rentenversicherungsträger.<br />
Auf den Zahlbetrag seiner Rente der gesetzlichen Rentenversiche<br />
rung erhält er von seinem Rentenversicherungsträger<br />
einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des um 0,9 verminderten allgemeinen<br />
Beitragssatzes (§ 106 SGB VI).<br />
Auf Rentner werden noch weitere Belastungen zu kommen. So<br />
hat seit dem 1.7.2005 der G<strong>KV</strong>-versicherte Rentner zusätzlich<br />
einen Beitragssatz von 0,9% auf seine Rente alleine zu zahlen.<br />
Darüber hinaus ist ein eventuell von der Krankenkasse zu erhebende<br />
Zusatzbeitrag ebenfalls vom Rentner alleine zu tragen.<br />
Der Zuschuss für Rentner in der Pflegeversicherung ist seit<br />
dem 1.4.2004 entfallen (dieser ist auch für den P<strong>KV</strong>-versicherten<br />
Rentner entfallen).<br />
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