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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Pflichtversicherte Rentner in der Krankenversicherung der<br />

Rentner zahlen Beiträge an die G<strong>KV</strong> aus:<br />

a) der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

b) sonstigen Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten, Kapitalleistung<br />

einer Direktversicherung)<br />

c) Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit<br />

Seit dem 1. Juli 1997 gilt für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge<br />

aus der Rente für den in der G<strong>KV</strong> pflichtversicherten<br />

Rentner nicht mehr der durchschnittliche allgemeine<br />

Beitragssatz aller Kassen. Von diesem Zeitpunkt an ist der allgemeine<br />

kasseninterne Beitragssatz für diesen Rentner entscheidend.<br />

Seit dem 1.1.2004: Freiwillig versicherte Rentner zahlen auf<br />

Rente und Versorgungsbezüge den allgemeinen Beitrags satz.<br />

Kapitalleistungen aus Versorgungsbezügen (z. B. Direktversicherung)<br />

werden mit 120-stel über 10 Jahre verteilt beitragspflichtig.<br />

Außerdem ist seit dem 1.4.2004 der Beitragszuschuss<br />

zur Pflegeversicherung für sämtliche Rentner weggefallen.<br />

Grundsatz: Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung<br />

der Beiträge aus GRV-Renten der allgemeine Beitragssatz. Beitragssatzveränderungen<br />

gelten sofort. Beispiel: Verändert die<br />

Bundesregierung den allgemeinen Beitragssatz zum 1.1.<strong>2011</strong><br />

verändert, gilt dieser für Renten ebenfalls ab 1.1.<strong>2011</strong>. Der<br />

pflichtversicherte Rentner und sein Rentenversicherungsträger<br />

tragen diesen Beitragssatz je zur Hälfte (s. §§ 247 und 249a<br />

SGB V).<br />

• Für Versorgungsbezüge oder ein evtl. vorhandenes<br />

Arbeitsein kommen gilt der allgemeine Beitragssatz<br />

(§ 248 SGB V).<br />

Jeder Rentenantragsteller kann sich von der Versicherungspflicht<br />

in der <strong>KV</strong>dR befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung ist<br />

bei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Rentenbezieher<br />

zuletzt versichert war (z. B. AOK, IKK, BEK, DAK usw.). Hier<br />

kommen also nicht nur die früheren Pflicht kassen in Betracht,<br />

sondern alle übrigen Träger der G<strong>KV</strong>, wie auch die Ersatzkassen.<br />

Frist beachten!<br />

Der Befreiungsantrag muss spätestens innerhalb von 3 Monaten<br />

ab dem Tag der Rentenantragstellung bei der zuständigen<br />

Krankenkasse vorliegen. Wichtig: Ein Wechsel in der Rentenart<br />

löst kein neues Befreiungsrecht aus.<br />

Unser Tipp:<br />

Vom Versicherungsamt der Stadtverwaltung wird in aller Regel<br />

bei der Rentenantragstellung das „Merkblatt über die <strong>KV</strong>dR“<br />

und der Vordruck „Meldung zur <strong>KV</strong>dR“ ausgehändigt. Bereits<br />

auf diesem Vordruck kann ein Befreiungswunsch des zukünftigen<br />

Rentners vermerkt werden.<br />

2. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte<br />

Rentner<br />

Rentner, die die Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung<br />

nicht erfüllen, können in folgenden Fällen G<strong>KV</strong>-Mitglied<br />

bleiben:<br />

• Bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung liegt eine<br />

freiwillige Mitgliedschaft vor - diese Mitgliedschaft wird auch<br />

als Rentner freiwillig weitergeführt.<br />

o d e r<br />

• Unmittelbar vor Rentenbezug liegt eine mindestens zwölfmonatige<br />

G<strong>KV</strong>-Pflichtmitgliedschaft vor (z. B. aufgrund<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses). Die Pflichtmitgliedschaft<br />

endet mit der Aufgabe der Beschäftigung. Innerhalb<br />

von 3 Monaten kann dann gegenüber der Krankenkasse der<br />

freiwillige Beitritt erklärt werden.<br />

Freiwillig G<strong>KV</strong>-versicherte Rentner zahlen Beiträge zur G<strong>KV</strong><br />

nach der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ aus:<br />

1. der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

2. sonstigen Versorgungsbezügen (z. B. Pensionen,<br />

Betriebsrenten)<br />

3. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit<br />

4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und<br />

Kapitalvermögen<br />

5. allen sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt<br />

Für die in 1) bis 2) genannten Einkommen bzw. Einkünfte zahlt<br />

der Rentner den allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe. Für<br />

die in 3) bis 5) genannten Einkommen bzw. Einkünfte zahlt der<br />

Rentner den ermäßigten Beitragssatz in voller Höhe. Nur für<br />

den Beitrag aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

erhält er von seinem Rentenversicherungs träger einen<br />

Zuschuss. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des um 0,9 verminderten<br />

allgemeinen Beitrags satzes (§ 106 SGB VI).<br />

Konsequenz:<br />

Interessenten, die jetzt für eine P<strong>KV</strong> infrage kommen, werden<br />

als Rentner in der G<strong>KV</strong> häufig den Höchstbeitrag zahlen, denn<br />

Gesamteinnahmen bis zur BBG sind sicher keine Seltenheit.<br />

Fest steht: Zum Rentenbeginn werden die jetzt 30 bis 40-Jährigen<br />

auf jeden Fall Beiträge von ihren gesamten Einnahmen<br />

zahlen müssen.<br />

3. Versicherungspflichtig beschäftigte Rentner<br />

Diese zahlen Beiträge an die G<strong>KV</strong> aus:<br />

1. Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung<br />

2. sonstigen Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten)<br />

3. Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit und<br />

daneben<br />

4. aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, und<br />

zwar in voller Höhe.<br />

Hinweis:<br />

Sollten bereits Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen<br />

aus selbstständiger Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze<br />

überschreiten, kann sich der Rentner den von ihm<br />

selbst zu tragenden Beitragsanteil aus der Rente auf Antrag von<br />

der zuständigen Krankenkasse erstatten lassen.<br />

4. Der P<strong>KV</strong>-versicherte Rentner<br />

Für den P<strong>KV</strong>-Versicherten ändert sich zuerst einmal durch den<br />

Rentenbezug nichts. Allerdings kann jetzt das Krankentagegeld<br />

entfallen und anstelle des Arbeitgeberzuschusses erhält der<br />

P<strong>KV</strong>-vollversicherte Rentner zu seinem P<strong>KV</strong>-Beitrag einen<br />

Zuschuss vom Rentenversicherungsträger.<br />

Auf den Zahlbetrag seiner Rente der gesetzlichen Rentenversiche<br />

rung erhält er von seinem Rentenversicherungsträger<br />

einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des um 0,9 verminderten allgemeinen<br />

Beitragssatzes (§ 106 SGB VI).<br />

Auf Rentner werden noch weitere Belastungen zu kommen. So<br />

hat seit dem 1.7.2005 der G<strong>KV</strong>-versicherte Rentner zusätzlich<br />

einen Beitragssatz von 0,9% auf seine Rente alleine zu zahlen.<br />

Darüber hinaus ist ein eventuell von der Krankenkasse zu erhebende<br />

Zusatzbeitrag ebenfalls vom Rentner alleine zu tragen.<br />

Der Zuschuss für Rentner in der Pflegeversicherung ist seit<br />

dem 1.4.2004 entfallen (dieser ist auch für den P<strong>KV</strong>-versicherten<br />

Rentner entfallen).<br />

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