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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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Pflegepflichtversicherung (PPV)<br />

Die Leistungen ab 1.1.2010<br />

Erste Hauptgruppe sind Leistungen für häusliche Pflege:<br />

Pflegestufe<br />

Kostenerstattung<br />

für häusliche Pflegehilfe<br />

je Kalendermonat<br />

Pflegegeld für<br />

selbstbeschaffte<br />

Pflegehilfe je<br />

Kalendermonat<br />

I 440 EUR 225 EUR<br />

II 1.040 EUR 430 EUR<br />

III 1.510 EUR 685 EUR<br />

Weitere Leistungsarten:<br />

Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson, Pflegehilfsmittel<br />

und technische Hilfen, Tages- und Nachtpflege (teilstationäre<br />

Pflege), Kurzzeitpflege (vollstationäre Pflege für max.<br />

4 Wochen im Jahr), Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen,<br />

Pflegekurse für Angehörige.<br />

Die zweite Hauptgruppe sind Leistungen bei vollstationärer<br />

Pflege. Grundsätzlich sind hierfür bis zu 1.510 EUR monatlich<br />

vorgesehen (in Härtefällen bis zu 1.825 EUR). Weil Abrechnungs<br />

grundlagen zwischen den Heimen und den Pflegekassen<br />

derzeit noch fehlen, werden als Pauschalleistung je Kalendermonat<br />

folgende Beträge festgesetzt:<br />

Pflegestufe<br />

I<br />

II<br />

III<br />

Pauschalleistung vollstationäre Pflege<br />

höchstens jedoch 75 % des Heimentgelts<br />

1.023 EUR<br />

1.279 EUR<br />

1.510 EUR<br />

Personen mit Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall erhalten Vertragsleistungen,<br />

die zusammen mit der Beihilfe (Beihilfevorschrift<br />

Bund) den für „normal“ Versicherte vorgeschriebenen<br />

Versicherungsleistungen entsprechen. Der Beihilfebemessungs<br />

satz beträgt danach für<br />

• Beihilfeberechtigte im aktiven<br />

Dienst und deren Ehegatten 50 %<br />

• Beihilfeberechtigte im Ruhestand 70 %<br />

• berücksichtigungsfähige Kinder 80 %<br />

Die Tarifstufe PVB sieht dementsprechend Leistungen von 20,<br />

30 und 50 % vor, schließt also exakt die Beihilfelücke.<br />

Die Beiträge<br />

... in der sozialen Pflegeversicherung<br />

Prozentsatz von den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Beitragssatz = 1,95 %, für Beihilfeberechtigte/<br />

Heilfürsorgeberechtigte 40%.<br />

Normalversicherte Beihilfeberechtigte<br />

Höchstbeitrag 72,40 EUR 28,96 EUR<br />

Durch das „Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG)“ müssen in<br />

der sozialen Pflegeversicherung seit dem 1.1.2005 kinderlose<br />

Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen um<br />

0,25%-Punkte erhöhten Beitragssatz zahlen. Kinderlose Mitglieder,<br />

die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, sind von diesem<br />

Zuschlag ausgenommen. Der Beitragszuschlag wird vom<br />

Mitglied alleine getragen (bei Arbeitnehmern also ohne Beteiligung<br />

des Arbeitgebers). Bereits ein Kind reicht für die lebenslange<br />

Befreiung von diesem Zuschlag aus (egal ob das Kind<br />

noch bei den Eltern wohnt oder nicht); das gleiche gilt, falls das<br />

Kind nicht mehr leben sollte. Hinweis: Der Zuschlag gilt nicht für<br />

privat <strong>KV</strong>-Voll-Versicherte.<br />

... in der privaten <strong>SIGNAL</strong> Pflegepflichtversicherung<br />

Anwartschaftsdeckungsverfahren (inklusive Alterungsrückstellung)<br />

mit Besonderheiten:<br />

• beitragsfreie Versicherung von Kindern nach den gleichen<br />

Regeln wie in der sozialen Pflegeversicherung<br />

• Begrenzung auf den SPV-Höchstbeitrag (nach einer Vorversicherungszeit<br />

von 5 Jahren in der P<strong>KV</strong>/ PPV)<br />

• Für ab 01.01.1995 privat Pflegeversicherte und für Beihilfeberechtigte<br />

aus der Öffnungsaktion Begrenzung auf den<br />

Höchstbeitrag (nur für diejenigen, die im Rahmen der Öffnungsaktion<br />

einen Risikozuschlag zur <strong>KV</strong> zahlen), (Beihilfeberechtigte:<br />

40 %) bzw. Kappung auf 75 % je Ehegatte des<br />

SPV-Höchstbeitrages bei Ehepaaren, wenn einer der Ehegatten<br />

kein oder nur ein geringfügiges Einkommen erzielt<br />

(konkrete <strong>SIGNAL</strong> Beiträge siehe nächste Seite)<br />

Höherverdienende Arbeitnehmer erhalten zu ihrem <strong>SIGNAL</strong><br />

PPV-Beitrag einen Beitragszuschuss. Dieser ist be grenzt auf<br />

den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei SPV-Ver siche rungspflicht<br />

fällig wäre (<strong>2011</strong> maximal 36,20 EUR), höchs tens jedoch<br />

auf die Hälfte des tatsächlichen PPV-Beitrages. Da in Sachsen<br />

kein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) gestrichen wurde,<br />

ergibt sich dort folgende Aufteilung der<br />

Beiträge:<br />

• 1,475% trägt der Arbeitnehmer (Kinderlose: 1,725%)<br />

• 0,475% trägt der Arbeitgeber<br />

Somit beträgt in Sachsen der maximale Arbeitgeber zuschuss<br />

17,63 EUR (0,475 % von 3.712,50 EUR). Der Zuschuss berechnet<br />

sich in Sachsen im Einzelfall wie folgt:<br />

<strong>SIGNAL</strong> PPV-Beitrag x 0,95<br />

höchstens 17,63 EUR<br />

1,95<br />

Pflegereform 1. Juli 2008 (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)<br />

Unter anderem mit folgenden Änderungen:<br />

• Verbesserung der Leistungen<br />

Bis 2012 schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungen,<br />

der Leistungen zur Tagespflege und des Pflegegeldes sowie der<br />

stationären Leistungen.<br />

Verbesserte Kombinationsmöglichkeit der Leistungen zur Tagesund<br />

Nachtpflege<br />

• Ausweitung der Leistungen auf Menschen mit eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz (z. B. Demenzkranke) durch Zahlung eines Betreuungsbetrages<br />

bereits in „Pflegestufe 0“<br />

• Leistungsdynamisierung: künftig werden in einem dreijährigen<br />

Rhythmus die Pflegeleistungen dynamisiert<br />

• Einführung einer Pflegezeit von 6 Monaten und kurzzeitige Arbeitsverhinderung<br />

von bis zu 10 Arbeitstagen<br />

• Anspruch auf Pflegeberatung (in der G<strong>KV</strong> überwiegend durch<br />

Pflegestützpunkte; in der P<strong>KV</strong> durch „COMPASS Private Pflegeberatung“)<br />

• Anhebung des Beitragssatzes um 0,25%-Punkte auf 1,95% (2,2%<br />

bei über 23-jährigen Kinderlosen)<br />

• Neue Kooperationsmöglichkeit: Pflegekassen erhalten analog zur<br />

G<strong>KV</strong> die Möglichkeit, private Pflege-Zusatzversicherungen zu<br />

vermitteln<br />

• Förderung der Pflege durch Angehörige durch das Pflegezeitgesetz<br />

(sozial abgesicherte Freistellung von der Arbeit)<br />

: 2<br />

Pflegeversicherung<br />

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