KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst<br />
Für Arbeitnehmer in den alten Bundesländern bestehen Beihilfeansprüche.<br />
Das gilt nicht für folgende Dienstve r hältnisse:<br />
Bund (ab 08.98), Baden Württemberg (ab 12.97; kommunale<br />
Ausnahmen möglich), Bayern (ab 01.01), Hessen (ab 05.01),<br />
Niedersachsen, NRW (ab 01.99), Schleswig-Holstein (ab<br />
09.70).<br />
Rechtsgrundlage sind die einzelnen Tarifverträge. Die Beihilfeansprüche<br />
richten sich nach der bestehenden Krankenver sicherung<br />
des Arbeitnehmers, ob er G<strong>KV</strong>-pflichtig oder freiwillig versichert<br />
ist bzw. Versicherungsschutz in der P<strong>KV</strong> besteht (siehe<br />
auch Tabelle auf Seite 44 ff.). In den neuen Bundesländern<br />
haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Beihilfeanspruch,<br />
da keine Tarifverträge bestehen.<br />
Im Gegensatz zum Beamten erlischt der Beihilfeanspruch des<br />
Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst grundsätzlich bei Rentenbezug.<br />
Deshalb empfiehlt sich grundsätzlich die Inan spruchnahme<br />
des Arbeitgeberzuschusses und der Abschluss von<br />
„Normal“-Tarifen (siehe auch Seite 41).<br />
Arbeitseinkommen<br />
Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 15 SGB IV).<br />
Arbeitseinkommen ist der nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften<br />
des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus<br />
selbstständiger Tätigkeit.<br />
Arbeitsentgelt<br />
Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 14 SGB IV).<br />
Arbeits entgelt sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen<br />
aus einer Beschäftigung. Dabei ist es gleichgültig, ob ein<br />
Rechtsanspruch auf die Ein nahmen besteht, unter welcher<br />
Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.<br />
Arbeitslosenversicherung (freiwillig) für Selbstständige<br />
Unternehmerinnen und Unternehmer haben unter bestimmten<br />
Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag in der<br />
Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterzuversichern. Der Beitrag<br />
beträgt <strong>2011</strong> monatlich<br />
West<br />
76,65 EUR<br />
38,33 EUR für Existenzgründer<br />
bis zum Ende des<br />
2. Kalenderjahres nach<br />
Existenzgründung<br />
Ost<br />
67,20 EUR<br />
33,60 EUR für Existenzgründer<br />
bis zum Ende des<br />
2. Kalenderjahres nach<br />
Existenzgründung<br />
[Voraussetzungen siehe § 28 a SGB III]<br />
Die Möglichkeit zur freiwilligen Antragsversicherung war in der<br />
früheren Gesetzesversion bis zum 31.12.2010 befristet. Diese<br />
Befristung ist durch eine gesetzliche Änderung zum 1.1.<strong>2011</strong><br />
aufgehoben worden.<br />
Arbeitsunfähigkeit<br />
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
zur Krankentagegeldversicherung liegt vor, wenn<br />
die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem<br />
Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann,<br />
sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit<br />
nachgeht.<br />
Arzneimittelverordnungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG)<br />
Mit dem AVWG wurde festgelegt, dass besonders preisgünstige<br />
Arzneimittel von der Zuzahlung befreit werden können. Seit<br />
dem 1. Juli 2006 ist diese Regelung in Kraft. Die meisten<br />
rezept pflich tigen Arzneimittel sind so genannten Festbetragsgruppen<br />
zugeordnet, das sind Gruppen von Arzneimitteln mit<br />
vergleichbaren Wirkungen. Es gibt insgesamt etwa 350 solcher<br />
Festbetragsgruppen. Seit 1. November 2006 gilt für 209 Festbetragsgruppen,<br />
dass besonders preisgünstige Arzneimittel von<br />
Zuzahlungen befreit sind. Nämlich dann, wenn ihr Preis mindestens<br />
30 % unter dem Festbetrag liegt (berechnet auf der Basis<br />
des Apothekeneinkaufspreises).<br />
Weit über 10.000 Medikamente stehen mittlerweile in der Liste<br />
der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel. Diese Liste wird alle<br />
14 Tage fortlaufend aktualisiert anhand der Preise, die die<br />
Arzneimittelhersteller neu festlegen können.<br />
Aufsicht<br />
Die Versicherungsaufsicht wird von der Bundesanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchgeführt. Sie<br />
erstreckt sich auf die Tätigkeiten des Versicherers: den Betrieb<br />
von Versiche rungs geschäften, ebenso die Verwendung von Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen und Geschäftsplänen<br />
(siehe auch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).<br />
Aufwendungsausgleichsgesetz (A<strong>AG</strong>)<br />
Am 01.01.2006 ist das so genannte Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
in Kraft getreten. Es regelt den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />
bei Mutterschaft und die Entgeltfortzahlung.<br />
a) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren)<br />
Unter den Ausgleich fallen 80% (per Satzung können auch<br />
niedrigere Werte festgelegt werden) der Aufwendungen der<br />
Arbeitgeber für die gesetzliche Entgeltfortzahlung von 6<br />
Wochen. Fortgezahlt werden die Bruttoeinkommen zuzüglich<br />
der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bzw. zur P<strong>KV</strong>.<br />
Seit dem 01.01.2006 werden auch die Aufwendungen für Angestellte<br />
ausgeglichen (bis dahin nur Arbeiter und Auszubildende).<br />
Erfasst werden nur die Arbeitgeber, die höchstens 30 Arbeitnehmer<br />
beschäftigen. Sie zahlen für den Ausgleich an die G<strong>KV</strong><br />
einen bestimmten Umlagebeitrag (= Umlagesatz x rentenversicherungspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt).<br />
Der Umlagesatz ist kassenindividuell und hängt von der Höhe<br />
der Erstattung ab.<br />
b) Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />
(U2-Verfahren)<br />
Unter den Ausgleich fallen 100% der Aufwendungen der Arbeitgeber<br />
für das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird<br />
gezahlt für die Dauer der gesetzlichen Beschäftigungsverbote<br />
(im Wesentlichen Mutterschutzfristen 6 Wochen vor der Entbindung<br />
und 8 Wochen danach). Der Arbeitgeber hat im Regelfall<br />
die Differenz zwischen dem täglichen Mutterschaftsgeld von<br />
13 EUR und dem täglichen Nettoeinkommen zu erstatten. Diese<br />
Zahlungen werden zu 100% von der G<strong>KV</strong> ausgeglichen.<br />
Erfasst werden seit neuestem alle Arbeitgeber, unabhängig von<br />
der Betriebsgröße. Sie zahlen für den Ausgleich an die G<strong>KV</strong><br />
einen bestimmten Umlagebeitrag (= Umlagesatz x rentenversicherungspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt).<br />
Der Umlagesatz ist kassenindividuell.<br />
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