19.01.2015 Aufrufe

KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst<br />

Für Arbeitnehmer in den alten Bundesländern bestehen Beihilfeansprüche.<br />

Das gilt nicht für folgende Dienstve r hältnisse:<br />

Bund (ab 08.98), Baden Württemberg (ab 12.97; kommunale<br />

Ausnahmen möglich), Bayern (ab 01.01), Hessen (ab 05.01),<br />

Niedersachsen, NRW (ab 01.99), Schleswig-Holstein (ab<br />

09.70).<br />

Rechtsgrundlage sind die einzelnen Tarifverträge. Die Beihilfeansprüche<br />

richten sich nach der bestehenden Krankenver sicherung<br />

des Arbeitnehmers, ob er G<strong>KV</strong>-pflichtig oder freiwillig versichert<br />

ist bzw. Versicherungsschutz in der P<strong>KV</strong> besteht (siehe<br />

auch Tabelle auf Seite 44 ff.). In den neuen Bundesländern<br />

haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Beihilfeanspruch,<br />

da keine Tarifverträge bestehen.<br />

Im Gegensatz zum Beamten erlischt der Beihilfeanspruch des<br />

Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst grundsätzlich bei Rentenbezug.<br />

Deshalb empfiehlt sich grundsätzlich die Inan spruchnahme<br />

des Arbeitgeberzuschusses und der Abschluss von<br />

„Normal“-Tarifen (siehe auch Seite 41).<br />

Arbeitseinkommen<br />

Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 15 SGB IV).<br />

Arbeitseinkommen ist der nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften<br />

des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus<br />

selbstständiger Tätigkeit.<br />

Arbeitsentgelt<br />

Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 14 SGB IV).<br />

Arbeits entgelt sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen<br />

aus einer Beschäftigung. Dabei ist es gleichgültig, ob ein<br />

Rechtsanspruch auf die Ein nahmen besteht, unter welcher<br />

Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.<br />

Arbeitslosenversicherung (freiwillig) für Selbstständige<br />

Unternehmerinnen und Unternehmer haben unter bestimmten<br />

Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag in der<br />

Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterzuversichern. Der Beitrag<br />

beträgt <strong>2011</strong> monatlich<br />

West<br />

76,65 EUR<br />

38,33 EUR für Existenzgründer<br />

bis zum Ende des<br />

2. Kalenderjahres nach<br />

Existenzgründung<br />

Ost<br />

67,20 EUR<br />

33,60 EUR für Existenzgründer<br />

bis zum Ende des<br />

2. Kalenderjahres nach<br />

Existenzgründung<br />

[Voraussetzungen siehe § 28 a SGB III]<br />

Die Möglichkeit zur freiwilligen Antragsversicherung war in der<br />

früheren Gesetzesversion bis zum 31.12.2010 befristet. Diese<br />

Befristung ist durch eine gesetzliche Änderung zum 1.1.<strong>2011</strong><br />

aufgehoben worden.<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

zur Krankentagegeldversicherung liegt vor, wenn<br />

die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem<br />

Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann,<br />

sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit<br />

nachgeht.<br />

Arzneimittelverordnungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG)<br />

Mit dem AVWG wurde festgelegt, dass besonders preisgünstige<br />

Arzneimittel von der Zuzahlung befreit werden können. Seit<br />

dem 1. Juli 2006 ist diese Regelung in Kraft. Die meisten<br />

rezept pflich tigen Arzneimittel sind so genannten Festbetragsgruppen<br />

zugeordnet, das sind Gruppen von Arzneimitteln mit<br />

vergleichbaren Wirkungen. Es gibt insgesamt etwa 350 solcher<br />

Festbetragsgruppen. Seit 1. November 2006 gilt für 209 Festbetragsgruppen,<br />

dass besonders preisgünstige Arzneimittel von<br />

Zuzahlungen befreit sind. Nämlich dann, wenn ihr Preis mindestens<br />

30 % unter dem Festbetrag liegt (berechnet auf der Basis<br />

des Apothekeneinkaufspreises).<br />

Weit über 10.000 Medikamente stehen mittlerweile in der Liste<br />

der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel. Diese Liste wird alle<br />

14 Tage fortlaufend aktualisiert anhand der Preise, die die<br />

Arzneimittelhersteller neu festlegen können.<br />

Aufsicht<br />

Die Versicherungsaufsicht wird von der Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchgeführt. Sie<br />

erstreckt sich auf die Tätigkeiten des Versicherers: den Betrieb<br />

von Versiche rungs geschäften, ebenso die Verwendung von Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen und Geschäftsplänen<br />

(siehe auch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).<br />

Aufwendungsausgleichsgesetz (A<strong>AG</strong>)<br />

Am 01.01.2006 ist das so genannte Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

in Kraft getreten. Es regelt den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />

bei Mutterschaft und die Entgeltfortzahlung.<br />

a) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren)<br />

Unter den Ausgleich fallen 80% (per Satzung können auch<br />

niedrigere Werte festgelegt werden) der Aufwendungen der<br />

Arbeitgeber für die gesetzliche Entgeltfortzahlung von 6<br />

Wochen. Fortgezahlt werden die Bruttoeinkommen zuzüglich<br />

der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bzw. zur P<strong>KV</strong>.<br />

Seit dem 01.01.2006 werden auch die Aufwendungen für Angestellte<br />

ausgeglichen (bis dahin nur Arbeiter und Auszubildende).<br />

Erfasst werden nur die Arbeitgeber, die höchstens 30 Arbeitnehmer<br />

beschäftigen. Sie zahlen für den Ausgleich an die G<strong>KV</strong><br />

einen bestimmten Umlagebeitrag (= Umlagesatz x rentenversicherungspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt).<br />

Der Umlagesatz ist kassenindividuell und hängt von der Höhe<br />

der Erstattung ab.<br />

b) Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

(U2-Verfahren)<br />

Unter den Ausgleich fallen 100% der Aufwendungen der Arbeitgeber<br />

für das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird<br />

gezahlt für die Dauer der gesetzlichen Beschäftigungsverbote<br />

(im Wesentlichen Mutterschutzfristen 6 Wochen vor der Entbindung<br />

und 8 Wochen danach). Der Arbeitgeber hat im Regelfall<br />

die Differenz zwischen dem täglichen Mutterschaftsgeld von<br />

13 EUR und dem täglichen Nettoeinkommen zu erstatten. Diese<br />

Zahlungen werden zu 100% von der G<strong>KV</strong> ausgeglichen.<br />

Erfasst werden seit neuestem alle Arbeitgeber, unabhängig von<br />

der Betriebsgröße. Sie zahlen für den Ausgleich an die G<strong>KV</strong><br />

einen bestimmten Umlagebeitrag (= Umlagesatz x rentenversicherungspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt).<br />

Der Umlagesatz ist kassenindividuell.<br />

<strong>KV</strong>-Lexikon<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

77

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!