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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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Wichtige gesetzliche Regelungen<br />

SGB V<br />

gere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der<br />

monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. 4 Dabei sind insbesondere<br />

das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen<br />

von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu<br />

berück sichtigen. 5<br />

Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund<br />

eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur<br />

zum Ersten des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats<br />

wirksam werden. 6 Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule<br />

oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen<br />

staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben<br />

sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im<br />

Umher ziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit<br />

§ 245 Abs. 1 entsprechend. 7 Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder,<br />

die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt<br />

haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten<br />

Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren;<br />

§ 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

(4a) 1 Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert<br />

der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches<br />

zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied<br />

und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes,<br />

der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines<br />

Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt<br />

ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn<br />

nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für<br />

länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während<br />

einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes.<br />

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen<br />

von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />

die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2<br />

angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes<br />

gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung<br />

wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag<br />

in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10<br />

versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen<br />

Bezugsgröße abzusetzen<br />

§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte<br />

(1) 1 Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte<br />

Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß<br />

die Hälfte des Beitrags, der bei Anwendung des um 0,9<br />

Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre. 2 Bestehen innerhalb<br />

desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind<br />

die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der<br />

jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.<br />

3 Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch<br />

beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des<br />

Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des<br />

Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht,<br />

nach § 249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen hätte.<br />

SGB V<br />

(2) 1 Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die<br />

von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

versichert sind und für sich und ihre Angehörigen,<br />

die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert<br />

wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art<br />

nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem<br />

Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. 2 Der Zuschuß beträgt die Hälfte<br />

des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten<br />

allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden<br />

beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch<br />

die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung<br />

zu zahlen hat. 3 Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer<br />

Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, findet der Beitragssatz<br />

nach § 243 Anwendung. 4 Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld<br />

nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der<br />

Maßgabe, dass sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich<br />

zu zahlen haben. 5 Absatz 1 Satz 2 gilt.<br />

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private<br />

Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen<br />

1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />

betreibt,<br />

2. einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

anbietet,<br />

3. soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen<br />

Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31.<br />

Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in<br />

§ 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung<br />

in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,<br />

4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich<br />

aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben,<br />

zugunsten der Versicherten zu verwenden,<br />

5. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,<br />

6. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten<br />

betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen<br />

Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.<br />

Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf<br />

von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens<br />

darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen<br />

bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des<br />

Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen<br />

betreibt.<br />

(3) 1 Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als<br />

Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen<br />

Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz<br />

1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen<br />

gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten<br />

erhalten. 2 Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Bezieher<br />

von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigter zu<br />

zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den er zu zahlen<br />

hat. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) 1 Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als<br />

Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen<br />

Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz<br />

2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen<br />

gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten<br />

erhalten. 2 Der Zuschuß beträgt die Hälfte des aus dem Vorruhestandsgeld<br />

bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3) und neun Zehntel<br />

des allgemeinen Beitragssatzes als Beitrag errechneten Betrages,<br />

höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld<br />

für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. 3 Absatz 2<br />

Satz 3 gilt entsprechend. 4 Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem<br />

Komma zu runden.<br />

Gesetze<br />

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