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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Gebührenordnung für Ärzte/ Zahnärzte (GOÄ/ GOZ)<br />

Die GOÄ/ GOZ sind Grundlage für die Vergütung privatärztlicher<br />

Leistungen. Das Spektrum der ärztlichen/ zahnärztlichen<br />

Leistungen wird in Einzelpositionen aufgegliedert, die nach den<br />

Vorschriften der Gebührenordnungen in Rechnung gestellt werden<br />

können. Jede einzelne Leistung erhält dabei eine eigene<br />

Gebührenordnungsziffer.<br />

Die Bemessung der Gebühren beruht auf einem System von<br />

Punktzahlen für die einzelnen in den Gebührenverzeichnissen<br />

aufgeführten Leistungen und einem für sämtliche Leistungen<br />

einheitlichen Punktwert.<br />

Der Punktwert beträgt aktuell in der GOÄ 5,82873 Cent, in der<br />

GOZ 5,62421 Cent. Die Multiplikation des Punktwertes mit der<br />

Punktzahl der einzelnen Leistungen ergibt den einfachen<br />

Gebührensatz. Für die Bemessung der einzelnen Gebühr sieht<br />

die Gebührenordnung einen Gebührenrahmen vor.<br />

Der Rahmen der Gebührenordnungen liegt bei folgenden Sätzen:<br />

a) ohne Begründung des Arztes<br />

• für persönliche Leistungen bis 2,3-fach<br />

• für technische Leistungen der GOÄ Abschnitte A, E und O<br />

bis 1,8-fach<br />

• für technische Leistungen der GOÄ-Nr. 437 sowie des<br />

Abschnittes M 1,15-fach<br />

Diese Sätze werden als Regelhöchstsätze (= Schwellenwerte)<br />

bezeichnet.<br />

b) mit Begründung des Arztes<br />

• für persönliche Leistungen bis 3,5-fach<br />

• für technische Leistungen der GOÄ Abschnitte A, E und 0<br />

bis 2,5-fach<br />

• für technische Leistungen der GOÄ-Nr. 437 sowie des<br />

Abschnittes M 1,3-fach<br />

Diese Sätze werden als Höchstsätze bezeichnet.<br />

In der Regel darf eine Gebühr für persönliche Leistungen nur<br />

zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes<br />

bemessen sein, ein Überschreiten des 2,3-fachen<br />

Gebührensatzes (= Schwellenwert) ist nur zulässig, wenn<br />

Besonderheiten dieses rechtfertigen (schriftliche Begründung<br />

des Arztes auf der Rechnung).<br />

Will der Arzt ein über den Rahmen der Gebührenordnung, also<br />

über den Höchstsatz hinausgehendes Honorar mit dem Patienten<br />

vereinbaren, ist hierüber vorher eine schriftliche Vereinbarung<br />

zu treffen. An die Rechtmäßigkeit einer solchen Honorarvereinbarung<br />

sind strenge Bedingungen geknüpft.<br />

Wir empfehlen in den Fällen, in denen eine Honorarvereinbarung<br />

getroffen werden soll, die vorherige Abstimmung mit unserer<br />

Leistungsabteilung. Dabei kann rechtzeitig die rechtliche<br />

Zulässigkeit der Überschreitung der Höchstsätze und die Höhe<br />

der <strong>SIGNAL</strong> Erstattung geklärt werden.<br />

Beispiel für eine Honorarabrechnung:<br />

eingehende Beratung nach GOÄ-Ziffer 3<br />

Punktzahl: 150 Punkte x Punktwert 5,82873 Cent = Gebühr<br />

8,74 EUR<br />

1-facher Gebührensatz: 8,74 EUR<br />

1,7-facher Gebührensatz: 14,86 EUR<br />

2,3-facher Gebührensatz: 20,10 EUR<br />

3,5-facher Gebührensatz: 30,50 EUR (mit Begründung)<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Hinweis für die neuen Bundesländer (inkl. Ost-Berlin): Der Arztabschlag<br />

in Höhe von 10% ist seit dem 1.1.2007 weggefallen.<br />

Damit ist das Vergütungsniveau für Ärzte und Zahnärzte in Ostund<br />

Westdeutschland einheitlich.<br />

Geringfügige Beschäftigung<br />

Seit dem 01.04.2003 sind Beschäftigte in der Sozialversicherung<br />

geringfügig beschäftigt, wenn das Monatseinkommen<br />

höchstens 400 EUR beträgt. Die Einkommensgrenze von<br />

400 EUR wird nicht angepasst und gilt bundesweit sowohl in<br />

den alten als auch in den neuen Bundesländern.<br />

Wichtig: Eine einzige geringfügige Beschäftigung wird nicht mit<br />

einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.<br />

Lediglich die geringfügigen Beschäftigungen<br />

selbst werden addiert.<br />

geringfügige Beschäftigung ohne versicherungspflichtige<br />

Hauptbeschäftigung<br />

(Nur) der Arbeitgeber hat vom Einkommen aus der geringfügigen<br />

Beschäftigung (also höchstens von 400 EUR) Pauschal -<br />

abgaben von 30 % zu zahlen: 13 % zur gesetz lichen Krankenversicherung,<br />

15 % zur gesetzlichen Renten versicherung (GRV)<br />

und 2 % Pauschalsteuer. Durch diese Beitragspflicht wird keine<br />

eigenständige versicherungspflich tige Mitgliedschaft in der<br />

G<strong>KV</strong> begründet. Die geringfügige Beschäftigung bleibt versicherungsfrei.<br />

An die G<strong>KV</strong> entstehen keine weiteren Ansprüche<br />

(z. B. auf Krankengeld). Mehrere geringfügige Beschäftigungen<br />

werden weiterhin zusammen gerechnet. Darüber hinaus müssen<br />

noch Beiträge an die Berufsgenossenschaft und Umlagebeiträge<br />

zur Lohnfortzahlung und für den Mutterschutz gezahlt<br />

werden (siehe Aufwendungsausgleichsgesetz, Seite 74).<br />

Anders dagegen in der GRV: Der Versicherte erwirbt durch den<br />

Pauschalbeitrag des Arbeitgebers neue - aber geminderte -<br />

Leistungsansprüche. Er hat aber auch die Möglich keit, im Rahmen<br />

der geringfügigen Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit<br />

zu verzichten. Der Arbeitnehmer hat dann aus eigener<br />

Tasche die Differenz zum gültigen Beitrags satz zu zahlen, dafür<br />

erhält er dann die „normalen“ GRV-Leis tungs ansprüche.<br />

Hinweis für privat Krankenversicherte: Der pauschale Arbeitgeberbeitrag<br />

von 13 % an die G<strong>KV</strong> ist nur für gesetzlich Krankenversicherte<br />

(entweder selbst versichert oder familienversichert)<br />

zu entrichten. Der Arbeitgeber spart somit bei privat Krankenversicherten<br />

diesen 13 %igen Pauschalbeitrag - sicherlich ein<br />

Argument für die P<strong>KV</strong>.<br />

eine geringfügige Beschäftigung mit versicherungspflichtiger<br />

Hauptbeschäftigung<br />

Eine geringfügige Beschäftigung wird mit der versicherungspflichtigen<br />

Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.<br />

Der Arbeitgeber kann dadurch in der geringfügigen Beschäftigung<br />

die pauschalen Arbeitgeberbeiträge weiter entrichten. Es<br />

besteht somit nur für die Hauptbeschäftigung „normale“ Sozialversicherungspflicht<br />

mit den „normalen“ Beitrags sätzen. Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer tragen für die Haupt beschäfti gung die<br />

Beiträge je zur Hälfte.<br />

Wichtig für die <strong>KV</strong>:<br />

Da die Einkommen aus den Beschäftigungen nicht zusammengerechnet<br />

werden, kann die Aufnahme einer geringfügigen<br />

Beschäftigung im jeweiligen Einzelfall nicht mehr zum Überschreiten<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze führen. Dies gilt nur<br />

für die erste geringfügige Beschäftigung. Die zweite und jede<br />

weitere wird jedoch mit der Hauptbeschäftigung addiert, sodass<br />

es in diesen Fällen zum Überschreiten der JAEG kommen kann.<br />

Meldepflicht<br />

Jede geringfügige Beschäftigung muss der Einzugsstelle<br />

87<br />

<strong>KV</strong>-Lexikon

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