KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Frist beachten: Der Antrag muss spätestens innerhalb von<br />
3 Monaten ab dem Tag der Rentenantragstellung bei der<br />
zuständigen Krankenkasse vorliegen. Unser Tipp: Bei<br />
Rentenan trag stellung wird eine „Meldung zur <strong>KV</strong>dR“ für die<br />
zuständige Krankenkasse aufgenommen. Dies geschieht in<br />
aller Regel beim Versicherungsamt der Stadtverwaltung.<br />
Bereits in diesem Vordruck kann die Befreiung beantragt werden.<br />
Studenten müssen sich bereits mit der Einschreibung von der<br />
Versicherungspflicht befreien lassen. In späteren Semestern ist<br />
die Befreiung nicht mehr möglich. Auch hier muss der Antrag<br />
spätestens 3 Monate nach Beginn der Versicherungspflicht<br />
gestellt sein.<br />
Seit dem 01.04.1998 ist auch eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht<br />
bei Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld<br />
I oder Unterhaltsgeld) möglich. Das gilt aber nur,<br />
wenn in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungs bezug keine<br />
G<strong>KV</strong> bestand. Die Befreiung ist innerhalb von drei Monaten<br />
nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer zu ständigen<br />
Krankenkasse (z. B. AOK des Wohnortes, aber auch jede bundesweite<br />
Ersatzkasse) zu beantragen. Die Befreiung gilt für den<br />
gesamten Zeitraum einer Arbeitslosigkeit und des gleichzeitigen<br />
Bezuges von Arbeitslosengeld I und Unterhaltsgeld. Sie ist für<br />
die Dauer dieses Zeit raums unwiderruflich. Seit dem 1.1.2000<br />
ist diese Befreiung nur noch möglich, wenn die Leistungen der<br />
P<strong>KV</strong> nach Art und Umfang den Leistungen des SGB V entsprechen;<br />
es muss in diesem Fall auch ein Krankentagegeld nachgewiesen<br />
werden.<br />
Beihilfe<br />
Den Beamten erstattet der Dienstherr einen Teil der im Einzelfall<br />
entstehenden Krankheitskosten in Form von Beihilfe. Die<br />
Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge.<br />
Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten<br />
und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche<br />
und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit<br />
dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht<br />
abgedeckt wird. Aufgrund dieser Verpflichtung erhält der<br />
Beamte keinen Arbeitgeberzuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag.<br />
Da der Dienstherr also nur einen Teil der entstandenen Kosten<br />
übernimmt, ist Beihilfe demzufolge nur Teilhilfe. Für die durch<br />
die Beihilfe nicht gedeckten Kostenanteile ist eine eigenverantwortliche<br />
Vorsorge notwendig.<br />
Der Bund und die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg,<br />
Mecklenburg-Vorpomern und Sachsen-Anhalt gewähren<br />
nur dann Beihilfe, wenn eine beihilfekonforme Krankenversicherung<br />
besteht. Diese muss einen der Versicherungspflicht genügenden<br />
Mindestschutz gemäß § 193 Abs. 3 VVG vorsehen<br />
(siehe auch Seite 101). Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg<br />
hat im November 2010 allerdings in einem Prozess<br />
entschieden, dass es nicht Aufgabe des Dienstherrn ist, die<br />
Versicherungspflicht durch Beihilfesanktionen durchzusetzen.<br />
Nach Ansicht der Richter ist es Aufgabe des Bundes, geeignete<br />
Maßnahmen zur Durchsetzung der Versicherungspflicht zu<br />
ergreifen. Wie jetzt die einzelnen Bundesländer auf dieses<br />
Urteil reagieren, bleibt abzuwarten.<br />
Beihilfebemessungssatz<br />
Die Beihilfe wird nur anteilig zu den Krankheitskosten gewährt,<br />
und zwar in Höhe des entsprechenden Beihilfebemessungssatzes<br />
(der Bemessungssatz ist abhängig von der jeweils geltenden<br />
Beihilfevorschrift). Die Bemessungssätze sind darauf<br />
abgestellt, dass der Beihilfeberechtigte sich und seine Familie<br />
mit einem angemessenen Beitrag versichert, damit er - unter<br />
Berücksichtigung der von seinem Dienstherrn gewährten Beihilfe<br />
- in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht in eine<br />
wirt schaft liche Notlage gerät.<br />
Die jeweiligen Beihilfebemessungssätze können Sie der Beihilfeübersicht<br />
auf Seite 42 entnehmen.<br />
Beihilfeberechtigte Personen<br />
Als Beihilfeberechtigte bezeichnet man die Personen, die einen<br />
Antrag auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten stellen können.<br />
Dies sind<br />
• Beamte, Richter und Versorgungsempfänger<br />
• Witwe und Witwer des Beamten<br />
• Waisen des Beamten<br />
Die Beihilfeberechtigung gilt im Regelfall nur für die Zeit, während<br />
der die genannten beihilfeberechtigten Personen Bezüge<br />
erhalten.<br />
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)<br />
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Obergrenze, bis zu der<br />
die Einnahmen der Versicherten (z. B. das Arbeitsentgelt bei<br />
Arbeitnehmern) für die Beitragsberechnung herangezogen werden.<br />
Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung identisch. In der gesetzlichen Kranken<br />
versicherung entspricht die Beitragsbemessungsgrenze der<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 7 SGB V<br />
(für <strong>2011</strong>: monatlich 3.712,50 EUR).<br />
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung<br />
beträgt für <strong>2011</strong> monatlich 5.500 EUR (4.800 EUR im Osten);<br />
der Wert wird jedes Jahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.<br />
Beitragsentlastungsgesetz<br />
Zum 01.01.1997 in Kraft getreten. Schränkt G<strong>KV</strong>-Leistungen<br />
erneut ein und schreibt den Kassen per Gesetz eine Senkung<br />
des Beitragssatzes um 0,4 %-Punkte vor. Folgende Leistungen<br />
sind eingeschränkt worden:<br />
• Kein Zahnersatz mehr für Personen, die nach dem<br />
31.12.1978 geboren sind (ab 1.1.1999 wieder aufgehoben<br />
durch Solidaritätsstärkungsgesetz)<br />
• Kürzung des Krankengeldes auf 70 % (vorher 80 %) des<br />
Bruttoeinkommens, maximal 90 % (vorher 100 %) des Nettoeinkommens<br />
• Wegfall des Zuschusses zum Brillengestell<br />
• Erhöhung der Zuzahlung bei Arzneien auf 4, 6 oder 8 DM je<br />
nach Packungsgröße<br />
• Vorsorgekuren nur noch 3 Wochen alle 4 Jahre (bisher<br />
4 Wochen alle 3 Jahre) – siehe Solidaritätsstärkungsgesetz.<br />
Beitragsrückerstattung (BRE)<br />
Näheres zur Beitragsrückerstattung entnehmen Sie bitte der<br />
Seite 55 dieses <strong>Handbuch</strong>es.<br />
Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG)<br />
Zum 01.01.2003 in Kraft getreten. Für die P<strong>KV</strong> besonders relevant<br />
ist die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze.<br />
Beitragssätze der G<strong>KV</strong><br />
Verhältnis der voraussichtlichen Beitragseinnahmen zu den voraussichtlichen<br />
Aufwendungen (Umlageverfahren). Seit dem<br />
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