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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Frist beachten: Der Antrag muss spätestens innerhalb von<br />

3 Monaten ab dem Tag der Rentenantragstellung bei der<br />

zuständigen Krankenkasse vorliegen. Unser Tipp: Bei<br />

Rentenan trag stellung wird eine „Meldung zur <strong>KV</strong>dR“ für die<br />

zuständige Krankenkasse aufgenommen. Dies geschieht in<br />

aller Regel beim Versicherungsamt der Stadtverwaltung.<br />

Bereits in diesem Vordruck kann die Befreiung beantragt werden.<br />

Studenten müssen sich bereits mit der Einschreibung von der<br />

Versicherungspflicht befreien lassen. In späteren Semestern ist<br />

die Befreiung nicht mehr möglich. Auch hier muss der Antrag<br />

spätestens 3 Monate nach Beginn der Versicherungspflicht<br />

gestellt sein.<br />

Seit dem 01.04.1998 ist auch eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht<br />

bei Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld<br />

I oder Unterhaltsgeld) möglich. Das gilt aber nur,<br />

wenn in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungs bezug keine<br />

G<strong>KV</strong> bestand. Die Befreiung ist innerhalb von drei Monaten<br />

nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer zu ständigen<br />

Krankenkasse (z. B. AOK des Wohnortes, aber auch jede bundesweite<br />

Ersatzkasse) zu beantragen. Die Befreiung gilt für den<br />

gesamten Zeitraum einer Arbeitslosigkeit und des gleichzeitigen<br />

Bezuges von Arbeitslosengeld I und Unterhaltsgeld. Sie ist für<br />

die Dauer dieses Zeit raums unwiderruflich. Seit dem 1.1.2000<br />

ist diese Befreiung nur noch möglich, wenn die Leistungen der<br />

P<strong>KV</strong> nach Art und Umfang den Leistungen des SGB V entsprechen;<br />

es muss in diesem Fall auch ein Krankentagegeld nachgewiesen<br />

werden.<br />

Beihilfe<br />

Den Beamten erstattet der Dienstherr einen Teil der im Einzelfall<br />

entstehenden Krankheitskosten in Form von Beihilfe. Die<br />

Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge.<br />

Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten<br />

und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche<br />

und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit<br />

dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht<br />

abgedeckt wird. Aufgrund dieser Verpflichtung erhält der<br />

Beamte keinen Arbeitgeberzuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag.<br />

Da der Dienstherr also nur einen Teil der entstandenen Kosten<br />

übernimmt, ist Beihilfe demzufolge nur Teilhilfe. Für die durch<br />

die Beihilfe nicht gedeckten Kostenanteile ist eine eigenverantwortliche<br />

Vorsorge notwendig.<br />

Der Bund und die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg,<br />

Mecklenburg-Vorpomern und Sachsen-Anhalt gewähren<br />

nur dann Beihilfe, wenn eine beihilfekonforme Krankenversicherung<br />

besteht. Diese muss einen der Versicherungspflicht genügenden<br />

Mindestschutz gemäß § 193 Abs. 3 VVG vorsehen<br />

(siehe auch Seite 101). Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg<br />

hat im November 2010 allerdings in einem Prozess<br />

entschieden, dass es nicht Aufgabe des Dienstherrn ist, die<br />

Versicherungspflicht durch Beihilfesanktionen durchzusetzen.<br />

Nach Ansicht der Richter ist es Aufgabe des Bundes, geeignete<br />

Maßnahmen zur Durchsetzung der Versicherungspflicht zu<br />

ergreifen. Wie jetzt die einzelnen Bundesländer auf dieses<br />

Urteil reagieren, bleibt abzuwarten.<br />

Beihilfebemessungssatz<br />

Die Beihilfe wird nur anteilig zu den Krankheitskosten gewährt,<br />

und zwar in Höhe des entsprechenden Beihilfebemessungssatzes<br />

(der Bemessungssatz ist abhängig von der jeweils geltenden<br />

Beihilfevorschrift). Die Bemessungssätze sind darauf<br />

abgestellt, dass der Beihilfeberechtigte sich und seine Familie<br />

mit einem angemessenen Beitrag versichert, damit er - unter<br />

Berücksichtigung der von seinem Dienstherrn gewährten Beihilfe<br />

- in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht in eine<br />

wirt schaft liche Notlage gerät.<br />

Die jeweiligen Beihilfebemessungssätze können Sie der Beihilfeübersicht<br />

auf Seite 42 entnehmen.<br />

Beihilfeberechtigte Personen<br />

Als Beihilfeberechtigte bezeichnet man die Personen, die einen<br />

Antrag auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten stellen können.<br />

Dies sind<br />

• Beamte, Richter und Versorgungsempfänger<br />

• Witwe und Witwer des Beamten<br />

• Waisen des Beamten<br />

Die Beihilfeberechtigung gilt im Regelfall nur für die Zeit, während<br />

der die genannten beihilfeberechtigten Personen Bezüge<br />

erhalten.<br />

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)<br />

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Obergrenze, bis zu der<br />

die Einnahmen der Versicherten (z. B. das Arbeitsentgelt bei<br />

Arbeitnehmern) für die Beitragsberechnung herangezogen werden.<br />

Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung identisch. In der gesetzlichen Kranken<br />

versicherung entspricht die Beitragsbemessungsgrenze der<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 7 SGB V<br />

(für <strong>2011</strong>: monatlich 3.712,50 EUR).<br />

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung<br />

beträgt für <strong>2011</strong> monatlich 5.500 EUR (4.800 EUR im Osten);<br />

der Wert wird jedes Jahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.<br />

Beitragsentlastungsgesetz<br />

Zum 01.01.1997 in Kraft getreten. Schränkt G<strong>KV</strong>-Leistungen<br />

erneut ein und schreibt den Kassen per Gesetz eine Senkung<br />

des Beitragssatzes um 0,4 %-Punkte vor. Folgende Leistungen<br />

sind eingeschränkt worden:<br />

• Kein Zahnersatz mehr für Personen, die nach dem<br />

31.12.1978 geboren sind (ab 1.1.1999 wieder aufgehoben<br />

durch Solidaritätsstärkungsgesetz)<br />

• Kürzung des Krankengeldes auf 70 % (vorher 80 %) des<br />

Bruttoeinkommens, maximal 90 % (vorher 100 %) des Nettoeinkommens<br />

• Wegfall des Zuschusses zum Brillengestell<br />

• Erhöhung der Zuzahlung bei Arzneien auf 4, 6 oder 8 DM je<br />

nach Packungsgröße<br />

• Vorsorgekuren nur noch 3 Wochen alle 4 Jahre (bisher<br />

4 Wochen alle 3 Jahre) – siehe Solidaritätsstärkungsgesetz.<br />

Beitragsrückerstattung (BRE)<br />

Näheres zur Beitragsrückerstattung entnehmen Sie bitte der<br />

Seite 55 dieses <strong>Handbuch</strong>es.<br />

Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG)<br />

Zum 01.01.2003 in Kraft getreten. Für die P<strong>KV</strong> besonders relevant<br />

ist die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze.<br />

Beitragssätze der G<strong>KV</strong><br />

Verhältnis der voraussichtlichen Beitragseinnahmen zu den voraussichtlichen<br />

Aufwendungen (Umlageverfahren). Seit dem<br />

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