KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Arbeitgeberzuschuss in Verbindung mit Bürgerentlastungsgesetz<br />
Schnellvergleich<br />
Arbeitgeberzuschuss<br />
Rechtsgrundlagen Krankenversicherung: § 257 SGB V<br />
Pflegepflichtversicherung: § 61 SGB XI<br />
Welche Beitragsanteile<br />
werden berücksichtigt<br />
Bis zu welcher Höhe<br />
werden die Beiträge<br />
berücksichtigt<br />
Familien an gehörige<br />
Nachweis<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
In der Krankenversicherung alle Beitragsanteile, deren<br />
Leis tungen der Art nach den Leis tungen des SGB V entsprechen.<br />
Dazu zählen unter anderem:<br />
• Krankentagegeldtarife<br />
• Krankenhaustagegeldtarife<br />
• Tarife mit stationären Leistungen für den Chefarzt bzw.<br />
das 1- oder 2-Bettzimmer<br />
• Tarife mit höherwertigen ambulanten Leistungen, wie<br />
bei spielsweise Heilpraktiker leis tung oder Sehhilfen<br />
• 10%ige Vorsorgezuschlag<br />
• im Tarif integrierte Beitragsentlastungskomponenten<br />
In der Pflegepflichtversicherung der komplette Beitrag.<br />
Beiträge einer Pflege-Zusatzversicherung sind jedoch<br />
nicht zuschussfähig.<br />
Maßgeblich ist das tatsächliche Arbeitsentgelt des Versicherten,<br />
maximal bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze<br />
(<strong>2011</strong>: 3.712,50 € im Monat). Davon beträgt der<br />
Zuschuss in der<br />
• Krankenversicherung 7,3%, also höchstens 271,01 €<br />
• Pflegeversicherung 0,975%, also höchstens 36,20 €<br />
(Sachsen: 0,475%, also maximal 17,63 €)<br />
Der Zuschuss darf aber nie mehr als die Hälfte des tatsächlichen<br />
Beitrages betragen.<br />
Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit: Dass die Familienangehörigen<br />
bei einer Mitgliedschaft des Arbeitnehmers<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10<br />
SGB V familienversichert wären.<br />
Arbeitgeberzuschussbescheinigung: Der Versicherte erhält<br />
von der <strong>SIGNAL</strong> Kranken bei Bedarf jährlich eine entsprechende<br />
Beitragsbescheinigung, die für die Lohnunterlagen<br />
des Arbeitgebers/ Dienstherrn bestimmt ist.<br />
Die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses<br />
ergibt sich aus § 257 SGB V (siehe Seite 119),<br />
dem nachfolgend abgedruckten Rundschreibens des Bundesministerium<br />
des Inneren (BMI) und zur steuerlichen Absetzbarkeit<br />
von Kranken- und Pflegepflichtbeiträgen aus § 10 EStG<br />
(siehe Seite 106).<br />
BMI-Rundschreiben zur Durchführung des § 257 SGB V<br />
Bezug: Gesetz zur verbesserten Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen<br />
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)<br />
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S.1959)<br />
Mein Rundschreiben vom 17. November 2009 (GMBl 2010, S.<br />
3) - D 5 - 220 707/22 –<br />
RdSchr. d. BMI v. 16.8.2010 - D5 - 220 707/22 –<br />
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ist die<br />
steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Krankenund<br />
Pflegeversicherung erweitert worden. Die neuen Regelungen<br />
gelten sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat<br />
Versicherte. Bei den privat Krankenversicherten sind die geleisteten<br />
Beiträge jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, wie der<br />
Versicherungsnehmer einen Versicherungsschutz erwirbt, der<br />
dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (Basis-<br />
Krankenversicherung). Beiträge für eine darüber hinausgehende<br />
Versorgung – z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer -<br />
sowie zur Finanzierung eines Krankengeldes gehören nicht<br />
dazu. Diese Mehrleistungen – sofern sie mitversichert sind -<br />
sind aus dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag heraus<br />
zu rechnen.<br />
Steuerliche Berücksichtigung<br />
§ 10 EStG in Verbindung mit der <strong>KV</strong>BEVO<br />
Steuerlich abzugsfähig sind:<br />
• In der Krankenversicherung alle Beitragsanteile, deren<br />
Leis tungen der Art, Umfang und Höhe nach den Leistungen<br />
des SGB V entsprechen, inklusive integrierte<br />
Beitragsentlastungskomponenten.<br />
Dieser Anteil wird gemäß <strong>KV</strong>BEVO ermittelt.<br />
• Pflegepflichtbeiträge<br />
Nicht abzugsfähig sind:<br />
• Krankenversicherungsbeitragsanteile, die nicht G<strong>KV</strong>-<br />
Niveau entsprechen<br />
• Tarife, die ausschließlich Wahlleistungen vorsehen<br />
• Krankenhaus- bzw. Krankentagegeldtarife<br />
• Beitragsrückerstattungen in Höhe des „<strong>KV</strong>BEVO-Faktors“<br />
• voller Arbeitgeberzuschuss<br />
Keine Begrenzung auf Höchstsätze<br />
Vom Steuerpflichtigen für Familienangehörige (Ehegatte,<br />
Kinder, eingetragene Lebenspartner) gezahlte Beiträge<br />
sind ebenfalls im Rahmen des § 10 EStG steuerlich unbegrenzt<br />
abzugsfähig.<br />
Bei Einwilligung meldet die <strong>SIGNAL</strong> Kranken die tatsächlichen,<br />
steuerrelevanten Beiträge maschinell an die Finanzbehörde.<br />
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit<br />
teile ich mit, dass diese steuerbegünstigende Regelung des<br />
Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung keine Auswirkung<br />
auf die Höhe des Arbeitgeberzuschusses an privat krankenversicherte<br />
Beschäftigte nach § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V<br />
hat. § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V sieht eine leistungsbezogene<br />
Begrenzung des Zuschusses nicht vor. Beiträge zur privaten<br />
Krankenversicherung im Rahmen dieser Rechtsnorm sind nach<br />
wie vor zuschussfähig, auch wenn der Krankenversicherungsvertrag<br />
Leistungserweiterungen enthält.<br />
Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten einen Arbeitgeberzuschuss<br />
für sich und ihre Angehörigen, wenn diese bei<br />
(unterstellter) Versicherungspflicht des Beschäftigten familienversichert<br />
(§ 10 SGB V) wären. Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschuss<br />
ist, dass die Beschäftigten Vertragsleistungen<br />
beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (vgl. § 257<br />
Absatz 2 Satz 1 SGB V).<br />
Der Beitragszuschuss nach § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V<br />
beträgt die Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des<br />
um 0,9 Beitragspunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung auf die bei Versicherungspflicht<br />
zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen<br />
ergibt. Der Zuschuss darf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden<br />
Betrags nicht überschreiten (vgl.<br />
BMI-Bezugs rundschreiben).<br />
GMBl 2010, S. 1218<br />
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