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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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Arbeitgeberzuschuss in Verbindung mit Bürgerentlastungsgesetz<br />

Schnellvergleich<br />

Arbeitgeberzuschuss<br />

Rechtsgrundlagen Krankenversicherung: § 257 SGB V<br />

Pflegepflichtversicherung: § 61 SGB XI<br />

Welche Beitragsanteile<br />

werden berücksichtigt<br />

Bis zu welcher Höhe<br />

werden die Beiträge<br />

berücksichtigt<br />

Familien an gehörige<br />

Nachweis<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

In der Krankenversicherung alle Beitragsanteile, deren<br />

Leis tungen der Art nach den Leis tungen des SGB V entsprechen.<br />

Dazu zählen unter anderem:<br />

• Krankentagegeldtarife<br />

• Krankenhaustagegeldtarife<br />

• Tarife mit stationären Leistungen für den Chefarzt bzw.<br />

das 1- oder 2-Bettzimmer<br />

• Tarife mit höherwertigen ambulanten Leistungen, wie<br />

bei spielsweise Heilpraktiker leis tung oder Sehhilfen<br />

• 10%ige Vorsorgezuschlag<br />

• im Tarif integrierte Beitragsentlastungskomponenten<br />

In der Pflegepflichtversicherung der komplette Beitrag.<br />

Beiträge einer Pflege-Zusatzversicherung sind jedoch<br />

nicht zuschussfähig.<br />

Maßgeblich ist das tatsächliche Arbeitsentgelt des Versicherten,<br />

maximal bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze<br />

(<strong>2011</strong>: 3.712,50 € im Monat). Davon beträgt der<br />

Zuschuss in der<br />

• Krankenversicherung 7,3%, also höchstens 271,01 €<br />

• Pflegeversicherung 0,975%, also höchstens 36,20 €<br />

(Sachsen: 0,475%, also maximal 17,63 €)<br />

Der Zuschuss darf aber nie mehr als die Hälfte des tatsächlichen<br />

Beitrages betragen.<br />

Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit: Dass die Familienangehörigen<br />

bei einer Mitgliedschaft des Arbeitnehmers<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10<br />

SGB V familienversichert wären.<br />

Arbeitgeberzuschussbescheinigung: Der Versicherte erhält<br />

von der <strong>SIGNAL</strong> Kranken bei Bedarf jährlich eine entsprechende<br />

Beitragsbescheinigung, die für die Lohnunterlagen<br />

des Arbeitgebers/ Dienstherrn bestimmt ist.<br />

Die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses<br />

ergibt sich aus § 257 SGB V (siehe Seite 119),<br />

dem nachfolgend abgedruckten Rundschreibens des Bundesministerium<br />

des Inneren (BMI) und zur steuerlichen Absetzbarkeit<br />

von Kranken- und Pflegepflichtbeiträgen aus § 10 EStG<br />

(siehe Seite 106).<br />

BMI-Rundschreiben zur Durchführung des § 257 SGB V<br />

Bezug: Gesetz zur verbesserten Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen<br />

(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)<br />

vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S.1959)<br />

Mein Rundschreiben vom 17. November 2009 (GMBl 2010, S.<br />

3) - D 5 - 220 707/22 –<br />

RdSchr. d. BMI v. 16.8.2010 - D5 - 220 707/22 –<br />

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ist die<br />

steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Krankenund<br />

Pflegeversicherung erweitert worden. Die neuen Regelungen<br />

gelten sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat<br />

Versicherte. Bei den privat Krankenversicherten sind die geleisteten<br />

Beiträge jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, wie der<br />

Versicherungsnehmer einen Versicherungsschutz erwirbt, der<br />

dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (Basis-<br />

Krankenversicherung). Beiträge für eine darüber hinausgehende<br />

Versorgung – z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer -<br />

sowie zur Finanzierung eines Krankengeldes gehören nicht<br />

dazu. Diese Mehrleistungen – sofern sie mitversichert sind -<br />

sind aus dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag heraus<br />

zu rechnen.<br />

Steuerliche Berücksichtigung<br />

§ 10 EStG in Verbindung mit der <strong>KV</strong>BEVO<br />

Steuerlich abzugsfähig sind:<br />

• In der Krankenversicherung alle Beitragsanteile, deren<br />

Leis tungen der Art, Umfang und Höhe nach den Leistungen<br />

des SGB V entsprechen, inklusive integrierte<br />

Beitragsentlastungskomponenten.<br />

Dieser Anteil wird gemäß <strong>KV</strong>BEVO ermittelt.<br />

• Pflegepflichtbeiträge<br />

Nicht abzugsfähig sind:<br />

• Krankenversicherungsbeitragsanteile, die nicht G<strong>KV</strong>-<br />

Niveau entsprechen<br />

• Tarife, die ausschließlich Wahlleistungen vorsehen<br />

• Krankenhaus- bzw. Krankentagegeldtarife<br />

• Beitragsrückerstattungen in Höhe des „<strong>KV</strong>BEVO-Faktors“<br />

• voller Arbeitgeberzuschuss<br />

Keine Begrenzung auf Höchstsätze<br />

Vom Steuerpflichtigen für Familienangehörige (Ehegatte,<br />

Kinder, eingetragene Lebenspartner) gezahlte Beiträge<br />

sind ebenfalls im Rahmen des § 10 EStG steuerlich unbegrenzt<br />

abzugsfähig.<br />

Bei Einwilligung meldet die <strong>SIGNAL</strong> Kranken die tatsächlichen,<br />

steuerrelevanten Beiträge maschinell an die Finanzbehörde.<br />

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit<br />

teile ich mit, dass diese steuerbegünstigende Regelung des<br />

Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung keine Auswirkung<br />

auf die Höhe des Arbeitgeberzuschusses an privat krankenversicherte<br />

Beschäftigte nach § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V<br />

hat. § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V sieht eine leistungsbezogene<br />

Begrenzung des Zuschusses nicht vor. Beiträge zur privaten<br />

Krankenversicherung im Rahmen dieser Rechtsnorm sind nach<br />

wie vor zuschussfähig, auch wenn der Krankenversicherungsvertrag<br />

Leistungserweiterungen enthält.<br />

Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten einen Arbeitgeberzuschuss<br />

für sich und ihre Angehörigen, wenn diese bei<br />

(unterstellter) Versicherungspflicht des Beschäftigten familienversichert<br />

(§ 10 SGB V) wären. Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschuss<br />

ist, dass die Beschäftigten Vertragsleistungen<br />

beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (vgl. § 257<br />

Absatz 2 Satz 1 SGB V).<br />

Der Beitragszuschuss nach § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V<br />

beträgt die Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des<br />

um 0,9 Beitragspunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung auf die bei Versicherungspflicht<br />

zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen<br />

ergibt. Der Zuschuss darf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden<br />

Betrags nicht überschreiten (vgl.<br />

BMI-Bezugs rundschreiben).<br />

GMBl 2010, S. 1218<br />

Zielgruppen / Fachthemen<br />

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